Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Entscheidung der Oberlandesgerichte. sofortige Beschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den BGH nicht eröffnet.
Normenkette
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 17.160,21 EUR
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Münke
Fundstellen
Dokument-Index HI675320 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen