Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss
Leitsatz (amtlich)
Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Braunschweig (Urteil vom 20.08.2019; Aktenzeichen 7 U 5/18) |
LG Braunschweig (Urteil vom 27.11.2017; Aktenzeichen 11 O 603/17 (185)) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).
Seiters |
von Pentz |
Offenloch |
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Allgayer |
Linder |
Fundstellen
NJW-RR 2021, 381 |
JZ 2021, 214 |
JZ 2021, 248 |
ErbR 2021, 557 |
Mitt. 2021, 239 |
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