Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit zwischen Vermieter und Hauptmieter.
Normenkette
ZPO § 69
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 DM
Gründe
I.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaßnahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Beklagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde der Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag nach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin anzusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung an diese einlegen können.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der – unselbständige – Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mit Zustellung des Urteils an die Beklagte am 26. März 1999 zu laufen begann. Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung der Entscheidung an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 137/96 – NJW-RR 1997, 919 m.N.).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint.
Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeßrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwischen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidung auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht, daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (vgl. MK-ZPO/Schilken 2. Aufl. § 69 Rdn. 4 m.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Nebenintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetreten ist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre.
1. Durch die von der Beklagten vorgenommene Unterverpachtung der Gaststätte sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptverpächterin und der Streithelferin der Beklagten als Unterpächterin nicht begründet worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabeanspruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556 Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 79, 232, 235; Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB Rdn. 27; Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.). Nach § 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene Urteil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusammen, sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre [1986] S. 168).
Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung auf AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom Vermieter gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf den Untermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängigkeit des Besitzrechts des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmieters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 BGB gegen ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Tatbestandswirkung des Urteils nicht mehr bestreiten kann, wenn diese nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht (zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 Rdn. 38). Auf diese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räumungstitel gegen die Beklagte erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten veränderten Mietobjekts verpflichtet.
Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556 Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus § 556 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich aaO § 556 Rdn. 31) und schließt daher regelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen, mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 – VIII ZR 148/64 – NJW 1966, 1409; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1357).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach beendetem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden Miet- und Untermietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). Die Rechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen den Hauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter, weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehungen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den Untermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur Folge haben könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl. Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Rdn. III A 1030).
Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den Hauptparteien ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen Anspruch auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter als Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der Mietsache; insbesondere kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmieters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325 ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu LG Karlsruhe, NJW 1953, 30; ebenso schon Planck, BGB Anm. 3 d zu § 556).
2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf, daß das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil sich im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe zu Recht verneint.
Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die Streithelferin vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 – XII ZR 185/98 – NZM 1998, 665; OLG Celle DGVZ 1988, 171, 172; Staudinger/Sonnenschein aaO § 556a Rdn. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in §§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346). Der Ansicht der sofortigen Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldung sei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidungen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 547115 |
NJW 2001, 1355 |
BGHR 2001, 259 |
DWW 2002, 25 |
NJW-RR 2001, 1302 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 790 |
ZMR 2001, 435 |
MDR 2001, 586 |
WuM 2001, 247 |
JAR 2001, 128 |