Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Geschäftsgebühr. Pauschalhonorar. Keine gesetzliche Geschäftsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.
Normenkette
ZPO § 91; RVG §§ 3a, 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 27.01.2009; Aktenzeichen 3 W 75/09) |
LG Chemnitz (Entscheidung vom 24.09.2008; Aktenzeichen 1 O 1485/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Dresden vom 27.1.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 492,70 EUR:.
Gründe
I.
Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Fahrzeugkaufvertrages gestritten. Nachdem der Kläger bereits im ersten Rechtszug seine Klage zurückgenommen hatte, hat ihm das LG die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.990 EUR auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV ungekürzt zur Festsetzung gegen den Kläger angemeldet und geltend gemacht, dass mit ihrem bereits vorprozessual in dieser Angelegenheit tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten, der in gleicher Weise auch für ihre Muttergesellschaft und ihre Schwestergesellschaften tätig werde, eine Rahmenvereinbarung bestehe, nach der ein Pauschalhonorar gezahlt werde; sie schulde ihm deshalb keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV und müsse damit auch keine Anrechnung nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV (im Folgenden: Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV) auf die Geschäftsgebühr hinnehmen. Das LG hat dies nicht für durchgreifend erachtet und u.a. die Verfahrensgebühr auf eine 0,65-Gebühr gekürzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das OLG die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung ungekürzt festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
[2] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[3] 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier von Interesse - zur Begründung ausgeführt:
[4] Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV komme hier nicht in Betracht, weil zwischen der Beklagten und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne der Anrechnungsvorschrift entstanden sei. Die Beklagte schulde ihrem Prozessbevollmächtigten für sein vorprozessuales Tätigwerden vielmehr unwiderlegt ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar. Ein derart aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldetes Honorar falle jedoch nicht unter die genannte Anrechnungsvorschrift. Das benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, ihn durch Erteilung eines zusätzlichen Auftrags, der eine auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr ausgelöst hätte, (kostenmäßig) zu entlasten.
[5] 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[6] a) Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der OLG (OLG Frankfurt, AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.; OLG München, Beschl. v. 24.4.2009 - 11 W 1237/09, juris, Tz. 11 ff.; OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rz. 39; AnwKomm/RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rz. 12) davon aus, dass es sich bei einer vereinbarten Vergütung (§ 3a RVG, gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30.6.2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300-2303 RVG-VV handelt. Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009, 214, 215).
[7] b) Der hiervon abweichenden Auffassung der Rechtsbeschwerde, auf die Verfahrensgebühr sei diejenige Geschäftsgebühr anzurechnen, die ungeachtet abweichender Gebührenvereinbarungen nach der gesetzlichen Regelung (fiktiv) entstanden wäre, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit denjenigen Fällen zu erreichen, in denen eine erstattungsberechtigte Partei ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit der vorprozessualen Tätigkeit beauftragt hat, kann nicht gefolgt werden.
[8] aa) Bereits nach ihrem Wortlaut ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nur die Anrechnung entstandener Geschäftsgebühren nach Nr. 2300-2303 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an. Zu den hier aufgezählten gesetzlichen Gebühren rechnet eine Pauschalvergütung nach § 4 RVG a.F., die für das vorprozessuale Tätigwerden des Rechtsanwalts allein angefallen ist, aber nicht. Vielmehr schuldet der Auftraggeber des Rechtsanwalts die gesetzliche Gebühr nur dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung über die von ihm zu entrichtende Vergütung getroffen ist (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 1 RVG Rz. 212).
[9] bb) Auch sachlich unterscheidet sich die in Rede stehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV von der vereinbarten Pauschalvergütung. Während die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 RVG-VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestandes (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 1 Rz. 10; AnwKomm/RVG/Rick, a.a.O., § 1 Rz. 28, jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der hierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen. Insbesondere kann einer Pauschalvergütung ein anderes Verständnis der Angelegenheit i.S.v. §§ 16 ff. RVG zugrunde gelegt und die Vergütung auch für ein - wie hier - Dauerberatungsmandat vereinbart werden, also die Erledigung einer bestimmten Anzahl oder sämtlicher Rechtssachen eines Mandanten mit einer Vergütung nach unterschiedlich gestalteten Mengen- oder Zeitabschnittspauschalen (vgl. AnwKomm/RVG/Rick, a.a.O., § 3a Rz. 56; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rz. 28). Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetzlichen Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten anfallenden gesetzlichen Gebühren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1986, a.a.O.). Das gilt hier um so mehr, als sich bei einer vereinbarten Pauschalvergütung in der Regel auch kaum ermitteln lässt, welcher Anteil einer anzurechnenden gesetzlichen Geschäftsgebühr entsprechen würde (OLG München, a.a.O., Tz. 14; AnwKomm/RVG/Rick, a.a.O., § 4 Rz. 12; Hansens, a.a.O.).
[10] cc) Einer erweiternden Auslegung der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV steht weiter entgegen, dass es bereits für die vorausgegangene Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO allgemeiner Auffassung entsprochen hat, dass von einer Anrechnung nur die im Gesetz bestimmte Gebühr, nicht dagegen Gebühren erfasst werden, die aufgrund einer Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit geschuldet werden (Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rz. 65; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rz. 25; AnwK-BRAGO/Hembach, § 118 Rz. 66; Hansens, a.a.O.). Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Sichtweise bei einer Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV, durch die an die Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO angeknüpft wurde, abrücken wollte, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhalt (BT-Drucks. 15/1971, 209). Es besteht deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, abweichend vom Gesetzeswortlaut die Anrechnung anstelle der nicht entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die stattdessen entstandene Pauschalvergütung zu erstrecken.
[11] dd) Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf vereinbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510). Vielmehr knüpft § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umgekehrt für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung an. Sind hiernach die Anrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestsetzung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht (vgl. BGH v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 10).
[12] ee) Dass die Beklagte schließlich das Pauschalhonorar allein zu dem Zweck vereinbart hat, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV rechtsmissbräuchlich zu umgehen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dafür besteht auch kein Anhalt.
Fundstellen
NJW 2009, 3364 |
BGHR 2009, 1234 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 1905 |
JurBüro 2010, 22 |
ZAP 2009, 1189 |
ZIP 2009, 2313 |
AnwBl 2009, 878 |
MDR 2009, 1417 |
Rpfleger 2010, 49 |
AGS 2009, 523 |
HRA 2009, 1 |
PA 2010, 32 |
RENOpraxis 2010, 33 |
RVGreport 2009, 433 |
VRR 2010, 77 |
AG/KOMPAKT 2016, 129 |
RVG prof. 2009, 199 |
RVG prof. 2010, 23 |
Rafa-Z 2010, 8 |