Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 22.03.2021; Aktenzeichen 21 U 6111/20) |
LG München I (Entscheidung vom 06.10.2020; Aktenzeichen 12 O 16223/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 22. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 68.010,52 €
Gründe
Rz. 1
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage von grundsätzlicher Bedeutung durch das Senatsurteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830) geklärt ist. Danach musste zwar die vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)" enthalten. Ein Lebensversicherer, der - wie die Beklagte - bereits vor Vertragsschluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, musste in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. aber nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte (Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 18 ff.).
Rz. 2
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Der Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2023 - IV ZR 213/22, juris Rn. 2 m.w.N.).
Rz. 3
2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist schließlich ebenfalls nicht veranlasst. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Versicherer dem Versicherungs-nehmer im Falle vertraglich nicht vereinbarter garantierter Rückkaufswerte und Leistungen aus beitragsfreier Versicherung im Rahmen der ihm nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) i.V.m. Buchst. b), c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. obliegenden Informationspflichten Angaben darüber machen musste, dass derartige Beträge nicht garantiert werden, gebietet eine Vorlage nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite der maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) sind derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel verbleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015, C-452/14, Doc Generici, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 18-22). Ferner ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.).
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15826224 |