Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.3.2017 - XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996).
Normenkette
FamFG § 329 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.11.2020; Aktenzeichen 5 T 307/20) |
AG Merzig (Beschluss vom 14.07.2020; Aktenzeichen 4 XVII (R) 209/19) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 5.11.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene leidet seit 2012 an einer paranoid-psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Seit Juni 2017 ist für ihn eine Betreuung eingerichtet. Nachdem der Betroffene im Juni 2020 nach der Einnahme einer Überdosis von Aufputschmitteln in eine Klinik eingeliefert werden musste, hat das AG auf Antrag des Betreuers zunächst durch einstweilige Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 17.7.2020 genehmigt.
Rz. 2
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das AG auf Antrag des Betreuers mit Beschluss vom 14.7.2020 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 13.7.2022 genehmigt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das LG hat einen Verfahrenspfleger bestellt, den Betroffenen angehört und schließlich dessen Beschwerde zurückgewiesen.
Rz. 3
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Rz. 6
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien erfüllt. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass aufgrund der Erkrankung die unmittelbare Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene ohne die Unterbringung selbst einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. So sei er bereits mehrfach orientierungslos auf der Straße aufgefunden worden und habe in eine Akutklinik aufgenommen werden müssen. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass der Betroffene keinerlei relevante tiefgreifende Krankheitseinsicht zeige. Ohne eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung käme es zu einem unmittelbaren Absetzen der Medikation und zu einer weiteren Expansion der Psychose. Nach Auffassung des Sachverständigen sei eine stationäre Unterbringung und Behandlung für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu erwägen, wobei Lockerungen in sechs Monaten überprüft werden könnten. Diese Feststellungen des Sachverständigen hätten sich durch die persönliche Anhörung des Betroffenen bestätigt. Die erforderliche Anleitung zur Medikamenteneinnahme sei nur im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen zuverlässig gewährleistet. Weniger belastende Überwachungs- und Anleitemaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht geeignet. Die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht und entspreche ärztlicher Vorgabe.
Rz. 7
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Weder das Amts- noch das LG haben die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für länger als ein Jahr (§ 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ausreichend dargelegt.
Rz. 8
a) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.
Rz. 9
Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (BGH v. 22.3.2017 - XII ZB 358/16 FamRZ 2017, 996 Rz. 24; v. 6.4.2016 - XII ZB 575/15 FamRZ 2016, 1063 Rz. 13 f.).
Rz. 10
b) Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
Rz. 11
Die Begründung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf den Satz, die angeordnete Unterbringungsdauer überschreite nicht den gesetzlich vorgegebenen Rahmen und entspräche ärztlicher Vorgabe. Auch in der vom LG nicht einmal in Bezug genommenen Entscheidung des AG wird zur Unterbringungsdauer nur ausgeführt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Dauer der Maßnahme von zwei Jahren dem ärztlichen Gutachten gefolgt sei und sich dieses mit der Empfehlung der behandelnden Ärzte decke, welche den Betroffenen durch die jahrelange Behandlung gut einschätzen könnten.
Rz. 12
Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer Unterbringung des Betroffenen enthält keine ausreichenden Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr rechtfertigen können. Der Sachverständige führt hierzu lediglich aus, der aktuelle Verlauf zeige, dass zunächst von einer Unterbringungsdauer von weiteren zwei Jahren auszugehen sei. Gleichzeitig hält es der Sachverständige aber für denkbar, dass nach sechs Monaten der Unterbringung abhängig vom klinischen Verlauf und nach Absprache mit dem Klinikpersonal "Lockerungsbestrebungen" vorgenommen werden könnten. Weshalb unter diesen Voraussetzungen die Unterbringungsdauer von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, erschließt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Ebenso wenig erläutert der Sachverständige, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine Verbesserung des Krankheitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies vermag die vom Gesetz geforderte "offensichtlich" lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen.
Rz. 13
3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das LG zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Rz. 14
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abzustellen ist; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 13.4.2016 - XII ZB 236/15 FamRZ 2016, 1065 Rz. 23).
Rz. 15
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 14532060 |
FamRZ 2021, 1242 |
FuR 2021, 493 |
NJW-RR 2021, 793 |
BtPrax 2021, 151 |
JZ 2021, 383 |
MDR 2021, 880 |
FamRB 2021, 5 |
R&P 2021, 195 |