Leitsatz (amtlich)
Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar.
Normenkette
InsO § 62; BGB § 199 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 21.06.2016; Aktenzeichen 3 U 974/15) |
LG Koblenz (Entscheidung vom 25.06.2015; Aktenzeichen 3 O 681/14) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 21.6.2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.129,18 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung zu verneinen.
Rz. 3
Nach der ursprünglichen, dem § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildeten Fassung des § 62 Satz 1 InsO verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Anders als in § 852 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte der Gesetzgeber in § 62 Satz 2 InsO allerdings keine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab Begehung der Handlung, sondern eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl. I, 3214) erhielt § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm wurden unverändert beibehalten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 15/3653, 15) sollte das in § 62 Satz 2 und 3 InsO enthaltene Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters erhalten bleiben. Ansprüche sollten nicht wie nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. längstens in 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung und auch nicht in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre, verjähren, sondern spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens. Regelungstechnisch, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, führe dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung aufgenommen werden müsse, um eine Anknüpfung für die Sätze 2 und 3 zu bieten. Diese Sätze enthielten dann Sonderregelungen, die nach dem Spezialitätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen.
Rz. 4
Die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB neben der in § 62 Satz 2 InsO geregelten Höchstfrist scheidet danach aus. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen Ansicht (Brandes in MünchKomm/InsO/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 63 Rz. 5; HK-InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 62 Rz. 1; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rz. 1; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 62 Rz. 3; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 62 Rz. 1; Pape in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, § 62 InsO Rz. 3; Braun/Baumert, InsO, 7. Aufl., § 62 Rz. 1; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 62 Rz. 1; BK-InsO/Blersch, 2006, § 62 Rz. 3; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rz. 7; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 62 Rz. 1).
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind.
Fundstellen
BB 2018, 1666 |
BB 2018, 1812 |
NWB 2018, 2308 |
FA 2018, 290 |
JurBüro 2018, 499 |
StuB 2018, 608 |
WM 2018, 1372 |
ZIP 2018, 1402 |
DZWir 2018, 485 |
JZ 2018, 622 |
MDR 2018, 1215 |
NZI 2018, 7 |
NZI 2018, 744 |
ZInsO 2018, 1722 |
InsbürO 2018, 449 |
KSI 2019, 41 |
NWB direkt 2018, 801 |