Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansetzung der Verwertungskosten. Verwertungspauschale neben konkret berechneten Verwertungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 v.H. ansetzen.

 

Normenkette

InsO § 171 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 9 U 57/05)

LG Osnabrück (Entscheidung vom 28.11.2005; Aktenzeichen 8 O 1418/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 30.5.2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.336,58 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

[2] Der Insolvenzverwalter darf die Verwertungspauschale gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten Verwertungskosten gem. § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Nach der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob er die Pauschale geltend macht oder nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" allgemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem Beklagten befürwortete "Mischkalkulation" würden zudem unüberwindbare Abgrenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, wäre unsicher.

[3] Der Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO erfasst. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremdnützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet (Amtl. Begr. zu § 196 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, 182). Auf Steuern, die nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO deshalb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Sicherungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), sondern nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) unterlag. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der Umsatzbesteuerung nach § 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung.

 

Fundstellen

BGHR 2007, 576

EBE/BGH 2007

WM 2007, 839

ZIP 2007, 686

DZWir 2007, 260

MDR 2007, 912

NZI 2007, 523

NZI 2008, 29

ZInsO 2007, 374

ZVI 2007, 286

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