Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe bei rechtsmissbräuchlich geschlossener Ehe gegen Entgelt
Leitsatz (amtlich)
Eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Bamberg v. 23.10.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe.
Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7.12.1999 eine Scheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem eine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht begründet. Am 13.6.2001 hat die Antragstellerin ein Kind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die Aufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können.
Das AG - FamG - hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 [1634]; Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407 = FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebenso wenig gerechtfertigt wie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen Betrag begleichen, wenn sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rücklagen gebildet hätte.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.
a) Das OLG hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei die Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorliegende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozesskostenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits bei der Eheschließung, dass er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die Eheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig. Davon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag erhalten habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die sich bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu können. Dieser Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe mindestens 10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte begleichen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe könne zwar zur Folge haben, dass die Antragstellerin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten jetzt nicht mehr aufbringen könne, so dass sie nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu erreichen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen Art. 6 GG stelle dieses Ergebnis indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht habe.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
b) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 S. 1 ZPO). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozesskostenhilfe für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozesskostenhilfe sei grundsätzlich nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel rechtsmissbräuchlich sei. Dem Prozesskostenhilfeantrag sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in der Absicht missbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es sei nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, die durch den Rechtsmissbrauch herbeigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen Mittel nicht für das Scheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für die Auflösung der Ehe gebildet worden seien (OLG Köln v. 2.12.1983 - 4 WF 259/83, FamRZ 1984, 278 [279]; OLG Stuttgart v. 25.9.1991 - 18 WF 344/91, FamRZ 1992, 195; Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap. I, Rz. 158; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 202; einschränkend OLG Celle v. 14.12.1983 - 17 WF 208/83, FamRZ 1984, 279: nur bei Durchsetzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen).
bb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis, Heirat und Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, sondern müssten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie diese nicht würden bezahlen können, dürfe Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden (OLG Hamm v. 23.2.2000 - 10 WF 150/99, FamRZ 2000, 1092; OLG Koblenz v. 22.8.2003 - 13 WF 647/03, OLGReport Koblenz 2004, 63 = FamRZ 2004, 548 OLG Naumburg v. 31.1.2003 - 14 WF 6/03, OLGReport Naumburg 2004, 32 = FamRZ 2004, 548 [549]; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 45; Philippi, FPR 2002, 479 [484]; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 464; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 ZPO Rz. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 114 Rz. 124; vgl. auch Schneider, MDR 1985, 441 [442]).
cc) Eine weitere Meinung geht davon aus, dass auf Grund der Rechtsmissbräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, müsse der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Denn die Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt verbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abgesehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle v. 16.2.1983 - 10 WF 142/ und 143/82, FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe v. 28.4.1986 - 2 WF 174/85, FamRZ 1986, 680 [681]; OLG Hamm v. 16.3.2001 - 3 WF 79/01, FamRZ 2001, 1081; OLG Nürnberg v. 16.6.1994 - 7 WF 1766/94, FamRZ 1995, 1502 [1503]; v. 7.2.1995 - 7 WF 361/95, FamRZ 1996, 615 [616]; OLG Frankfurt v. 6.7.1995 - 3 WF 69/95, FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig v. 16.9.1996 - 10 WF 88/96, OLGReport Schleswig 1997, 10 [11]; OLG Stuttgart v. 4.2.1997 - 17 WF 40/97, FamRZ 1997, 1410; v. 19.11.2001 - 18 WF 506/01, FamRZ 2002, 890; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 97; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 50; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 32; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 45; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 464; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 1564 Rz. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1565 Rz. 18; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2004, § 1564 Rz. 141; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., § 114 Rz. 16; a.A. Spangenberg, FamRZ 1985, 1105 [1106]).
dd) Das BVerfG hat die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsmissbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozesskostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelassen (BVerfG v. 18.7.1984 - 1 BvR 1455/83, MDR 1985, 115 = FamRZ 1984, 1206 [1207]). Nach Ansicht der Richter, deren Auffassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs mit der Begründung, wegen des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, dass die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmissbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG v. 18.7.1984 - 1 BvR 1455/83, MDR 1985, 115 = FamRZ 1984, 1206 [1207]).
c) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht dagegen, das Prozesskostenhilfegesuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen (ebenso: OLG Köln v. 2.12.1982 - 21 WF 196/82, FamRZ 1983, 592 [593]; OLG Celle v. 14.12.1983 - 17 WF 208/83, FamRZ 1984, 279; OLG Karlsruhe v. 28.4.1986 - 2 WF 174/85, FamRZ 1986, 680 [681]; OLG Nürnberg v. 7.2.1995 - 7 WF 361/95, FamRZ 1996, 615; OLG Stuttgart v. 4.2.1997 - 17 WF 40/97, FamRZ 1997, 1410; v. 19.11.2001 - 18 WF 506/01, FamRZ 2002, 890; OLG Naumburg, v. 23.9.1999 - 8 WF 260/99, FamRZ 2001, 629; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 50; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 1564 Rz. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1565 Rz. 18; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., § 114 Rz. 16; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2004, § 1564 Rz. 141). Aus diesen Erwägungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsichtigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei könnte die Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen.
Letztlich bedarf die Frage, ob rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung.
d) Der Senat teilt die Auffassung, dass eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur Bildung von Rücklagen nicht im Stande war, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurteilung hat auch das BVerfG nicht beanstandet.
Dass die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im Einzelnen darzulegen. Sie muss deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und wie sie die Mittel verwendet hat.
e) Danach hat das OLG der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen 10.000 DM für die Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem von dem OLG in Bezug genommenen Beschluss des AG hat sie den Angaben des Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 EUR bezogen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 EUR erhalten zu haben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlass bestanden, weil zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden habe, dass diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte Verfahren erst in der Geburt des Kindes am 13.6.2001 zu sehen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, dass das OLG entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen habe. Dass die bei der Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte Antragstellerin auf Dauer auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an der Scheinehe festhalten wollte, würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass die Aufhebung der Scheinehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitlichen Anlass für das entsprechende Begehren gegeben hat.
Dass der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht bekannt und bewusst gewesen sei, dass das Verfahren auf Aufhebung einer Scheinehe Kosten verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, entsprechendes Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen übergangen worden. Im Übrigen widerspricht auch eine solche Annahme der Lebenserfahrung.
Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das OLG habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Antragstellerin finanziell überhaupt in der Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unfähigkeit, die Verfahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten Betrages beruhe.
Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der Antragstellerin, im Einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht, durfte das OLG annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirtschaftlichen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts zurückzulegen.
Zu Recht ist das OLG auch davon ausgegangen, es stelle keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung der Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres Kindes nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmissbräuchlich geschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Dass die Antragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Scheinehe zu erreichen, kann im Übrigen nicht festgestellt werden. Nach den Angaben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozesskostenhilfe gemacht hat, ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 EUR. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr möglich sein, die Verfahrenskosten anzusparen.
Fundstellen
Haufe-Index 1394878 |
NJW 2005, 2781 |
BGHR 2005, 1380 |
FamRZ 2005, 1477 |
ZAP 2005, 1176 |
MDR 2005, 1230 |
FamRB 2005, 328 |
RENOpraxis 2006, 28 |
RVGreport 2005, 400 |