Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
ZPO § 57 Abs. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 13.03.2015; Aktenzeichen 14 WF 140/14) |
AG Delmenhorst (Beschluss vom 15.08.2014; Aktenzeichen 18 F 238/13 GÜ) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg vom 13.3.2015 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG Delmenhorst vom 15.8.2014 wird verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
A.
Rz. 1
Die Beklagte wendet sich gegen die Bestellung eines Prozesspflegers.
Rz. 2
Das AG hat in dem bereits seit dem Jahr 2007 anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gem. § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, weil sich an ihrer Prozessfähigkeit im Verlauf des Verfahrens erhebliche Zweifel ergeben hätten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG die Anordnung der Prozesspflegschaft aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Rz. 4
Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH v. 17.7.2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rz. 6 m.w.N.).
I.
Rz. 5
Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem hier anwendbaren früheren Recht richte sich die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Prozesspflegers in einer Güterrechtssache nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach sei die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung gegeben, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordere und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden sei. Darunter falle auch der Antrag einer natürlichen beklagten Person, den Antrag der klägerischen Partei auf Bestellung eines Prozesspflegers zurückzuweisen. Die Regelung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergreife allerdings grundsätzlich nur den Fall, dass das Gericht den Antrag einer Partei auf Erlass einer verfahrensrechtlichen Anordnung zurückweise. Die Vorschrift sei eng zu verstehen, weil die Parteien nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich machen könnten. Dies wäre mit dem Bedürfnis nach zügiger und effizienter Durchführung des auf den Erlass einer Endentscheidung gerichteten Verfahrens nicht vereinbar. Biete das Gesetz jedoch hinreichenden Auslegungsspielraum, sei dies so zu interpretieren, dass jedem Einzelnen eine möglichst effektive Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ermöglicht werde. Im Lichte dieses Verfassungsgebots sei § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift so zu verstehen, dass als Gesuch im Sinne dieser Vorschrift auch der Antrag einer natürlichen Person auf Zurückweisung der Einrichtung einer Prozesspflegschaft nach § 57 ZPO zu behandeln sei. Anders als im Regelfall diene der Gegenantrag des Beklagten vielmehr unmittelbar der Durchsetzung seines eigenen verfahrensrechtlichen Anspruchs, den Prozess in eigener Verantwortung zu führen. Die Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO rechtfertige sich auch deshalb, weil dem unter Prozesspflegschaft gestellten Beklagten sonst der gebotene effektive Rechtsschutz versagt bliebe, dessen er im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und seine Auswirkungen bedürfe. Die Bestellung eines Prozesspflegers komme dem vollständigen Entzug der verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit des Beklagten im Prozess gleich. Hinzu komme, dass seine weitere Beteiligung am Verfahren nicht gewährleistet sei. Beruhe die Einrichtung einer Prozesspflegschaft auf der Annahme, der Beklagte könne seine Angelegenheit im Prozess wegen einer psychischen Erkrankung nicht wahrnehmen, sei er überdies schwer in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.
Rz. 6
Das Verfahren über die Berufung bzw. Beschwerde gegen verfahrensabschließende Endentscheidungen des Gerichts trüge demgegenüber dem Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle nicht Rechnung. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers stünden auch keine durchgreifenden schützenswerten Interessen des Klägers entgegen, weil dessen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung habe.
II.
Rz. 7
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unstatthaft und deswegen unzulässig; das OLG hätte sie verwerfen müssen.
Rz. 8
1. Allerdings ist streitig, ob dem Beklagten im Falle der Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ein Beschwerderecht zusteht.
Rz. 9
Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, gem. § 57 Abs. 1 ZPO auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
Rz. 10
a) Daraus folgert die überwiegende Auffassung, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig sei, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom AG zurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehle (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077 f.; Gehrlein in Prütting/Gehrlein ZPO, 8. Aufl., § 57 Rz. 4; Stein/Jonas/Jacoby ZPO, 23. Aufl., § 57 Rz. 12; Lindacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 57 Rz. 18; Musielak/Voit/Weth ZPO, 13. Aufl., § 57 Rz. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO, 37. Aufl., § 57 Rz. 5a; HK-ZPO/Bendtsen 6. Aufl., § 57 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 74. Aufl., § 57 Rz. 9; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO, 3. Aufl., § 57 Rz. 18; s. auch zu § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGReport Jena 1996, 102; Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 37. Aufl., § 567 Rz. 6; Zöller/Hessler ZPO, 31. Aufl., § 567 Rz. 32; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 567 Rz. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO, 6. Aufl., § 567 Rz. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 74. Aufl., § 567 Rz. 7).
Rz. 11
b) Nach der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Gegenauffassung soll eine Beschwerde des Beklagten statthaft sein, wenn er ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags der Gegenseite auf Bestellung eines Prozesspflegers beantragt hat (OLG München NJW-RR 2015, 33; Zöller/Vollkommer ZPO, 31. Aufl., § 57 Rz. 7; MünchKomm/Lipp ZPO § 567 Rz. 13; Stein/Jonas/Jacobs ZPO, 22. Aufl., § 567 Rz. 11; Wieczorek/Schütze/Jänich ZPO, 4. Aufl., § 567 Rz. 9).
Rz. 12
2. Zutreffend ist die zuerst genannte Auffassung.
Rz. 13
a) Dass eine Beschwerde des Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 57 ZPO unstatthaft ist, folgt schon aus dem Wortlaut der Norm.
Rz. 14
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei der anzufechtenden Entscheidung um eine solche handelt, durch die ein "das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen" worden ist.
Rz. 15
Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist (vgl. BGH v. 25.2.2015 - XII ZB 242/14, FamRZ 2015, 743 Rz. 16). Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht. Denn die Parteien sollen - wie auch das OLG richtig sieht - nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077; Prütting/Gehrlein/Lohmann ZPO, 6. Aufl., § 567 Rz. 9).
Rz. 16
Demgemäß ist die Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nicht statthaft, weil mit der Bestellung dem entsprechenden Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben wurde. Dabei ist es nach dem Wortlaut unerheblich, dass damit zugleich der Zurückweisungsantrag des Beklagten abschlägig beschieden wurde (vgl. RGZ 46, 366, 367; OLG Karlsruhe MDR 2007, 236; OLG Jena OLGReport Jena 1996, 102). Bei diesem "Gegenantrag" handelt es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende "Entscheidungen das Verfahren betreffend" handelt.
Rz. 17
b) Die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch aus einer teleologischen Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO.
Rz. 18
Durch diese Vorschriften sollen die Prozessvoraussetzungen für eine zeitnahe Entscheidung in der Sache geschaffen werden. Würde man auch der Beklagtenseite in Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein Beschwerderecht zugestehen, würde das regelmäßig dem - auch vom OLG erkannten - Ziel entgegenwirken, zivilprozessuale Verfahren zu fördern und zu beschleunigen. Hinzu kommt, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO eine gewisse Eilbedürftigkeit voraussetzt (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078). Auch wenn die sofortige Beschwerde gem. § 570 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, die angefochtene Entscheidung über die Bestellung des Prozesspflegers also trotz Rechtsmittels zunächst wirksam bliebe, wird das Verfahren in der Hauptsache - solange sich die Akten zur Überprüfung der Zwischenentscheidung beim Rechtsmittelgericht befinden - in aller Regel faktisch zum Ruhen kommen.
Rz. 19
Demgegenüber kann der Beklagte die Bestellung des Prozesspflegers regelmäßig gemeinsam mit der Hauptsache zur Überprüfung stellen. Sieht der Prozesspfleger von einem Rechtsmittel in der Hauptsache ab, kann der Beklagte dieses selbst einlegen; insoweit gilt er als prozessfähig (OLG Bremen FamRZ 2015, 2077, 2078; Zöller/Vollkommer ZPO, 31. Aufl., § 57 Rz. 10; Lindacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 57 Rz. 22). Zudem kann der Beklagte unter Berufung auf seine Prozessfähigkeit auch wieder aktiv in den Rechtsstreit eingreifen. Er hat Anspruch auf Klärung seiner Prozessfähigkeit durch das Prozessgericht, wenn und soweit sein persönliches Vorbringen die Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung eröffnet; auch insoweit gilt er als prozessfähig (Lindacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 57 Rz. 21; Zöller/Vollkommer ZPO, 31. Aufl., § 57 Rz. 10; Musielak/Voit/Weth ZPO, 13. Aufl., § 57 Rz. 5). Um eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist der Beklagte weiterhin am Verfahren zu beteiligen, insb. sind ihm die Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen (vgl. Musielak/Voit/Weth ZPO, 13. Aufl., § 57 Rz. 5; Lindacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 57 Rz. 23).
Rz. 20
Zwar führt das OLG zutreffend aus, dass die Prozesshandlungen des Pflegers auch wirksam bleiben, wenn er später abberufen wird, weil sich herausgestellt hat, dass es an der Prozessunfähigkeit des Beklagten fehlt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 31. Aufl., § 57 Rz. 9). Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde jedoch ein, dass der Prozesspfleger gegenüber der von ihm vertretenen Partei schadensersatzpflichtig ist, wenn er die sich aus dem Pflegschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung, die Interessen des Beklagten zu wahren, verletzt (Stein/Jonas/Jacoby ZPO, 23. Aufl., § 57 Rz. 14; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO, 3. Aufl., § 57 Rz. 19).
Rz. 21
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zu verfassungsrechtlichen Verwerfungen.
Rz. 22
Zwar ist der Einwand des Beschwerdegerichts, dass Entscheidungen über die Bestellung eines Pflegers gem. § 57 Abs. 1 ZPO regelmäßig erheblich in die Grundrechtssphäre des Beklagten eingreifen, nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen indes nicht garantiert (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996).
Rz. 23
Die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers, die Bestellung eines Prozesspflegers erst mit der Hauptsacheentscheidung überprüfen zu können, kann auch nicht mit der Erwägung umgangen werden, die besondere Eingriffsintensität dieser Maßnahme erfordere eine frühzeitige Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Dies verstieße gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die Rechtsbehelfe müssen in der Verfahrensordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Daher verbietet es der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass die Rechtsprechung Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.).
Rz. 24
d) Ob trotz dieser Vorgaben ein Rechtsmittel ausnahmsweise im Falle erheblicher Verletzungen von Verfahrensgrundrechten zugelassen werden müsste (vgl. BGH Beschl. v. 28.5.2009 - I ZB 93/08, NJW-RR 2009, 122 [Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ohne rechtliches Gehör] und BGH BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002 [objektiv willkürliche Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung]; vgl. auch BGH v. 25.2.2015 - XII ZB 242/14, FamRZ 2015, 743 Rz. 20), kann hier dahinstehen.
Rz. 25
Dass das AG vor der Bestellung der Prozesspflegerin die Beklagte nicht angehört hat, ist weder vom OLG festgestellt noch sonst ersichtlich. Den Gerichtsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Frage, ob ein Prozesspfleger zu bestellen ist, Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung der Prozesspflegerin objektiv willkürlich erfolgt wäre, sind ebenso wenig festgestellt wie ersichtlich.
Rz. 26
3. Da vorliegend wegen der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 9576663 |
FamRZ 2016, 1679 |
FuR 2016, 591 |
JZ 2016, 614 |
MDR 2016, 1286 |
FF 2016, 376 |
SR-aktuell 2016, 130 |