Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 04.10.2022; Aktenzeichen VIII ZA 9/22)

LG Mannheim (Entscheidung vom 13.04.2022; Aktenzeichen 4 S 45/21)

AG Schwetzingen (Entscheidung vom 28.05.2021; Aktenzeichen 4 C 143/20)

 

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2022 werden zurückgewiesen.

Der vorbezeichnete Senatsbeschluss wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen unter 1 b dahingehend berichtigt, dass es bei der im Rahmen der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens erfolgten Angabe der (weiteren) Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO statt "494,00 €" richtig heißen muss:

"(2 x 494,00 € =) 988,00 €".

 

Gründe

Rz. 1

Die mit Schreiben vom 9. und 10. November 2022 fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2019 - X ZA 1/17, juris Rn. 4) eingelegten Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) abgelehnt wurde, haben - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.

Rz. 2

Entgegen der Annahme der Kläger hat der Senat bei der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens den gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO vom Nettoeinkommen abzusetzenden Betrag in Höhe von 494 € zweifach - namentlich für beide Kläger jeweils einmal, mithin insgesamt in Höhe von 988 € - berücksichtigt. Denn das vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegte einzusetzende Einkommen des Klägers zu 1                     ergibt sich rechnerisch nur dann, wenn von dem in der Entscheidungsbegründung zutreffend genannten Nettoeinkommen des Klägers zu 1                   neben dem - dort ebenfalls zutreffend angeführten - Erwerbsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO               sowie den - dort wiederum zutreffend ausgewiesenen - Kosten für Unterkunft und Heizung                ein weiterer Betrag in Höhe von 988 € (und nicht nur in Höhe von 494 €) abgezogen wird. Insoweit ist dem Senat lediglich bei der Darstellung der Berechnung ein - nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähiger und dementsprechend mit dem heutigen Beschluss von Amts wegen korrigierter - Fehler unterlaufen, indem dort versehentlich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO statt zweifach nur einfach angeführt wurde.

Rz. 3

Zu Unrecht beanstanden die Kläger ferner eine nicht gemäß § 115 Abs. 2 ZPO erfolgte Bestimmung der vom Kläger zu 1 gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten. Insbesondere geht aus der Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO eindeutig hervor, dass sich bei einem einzusetzenden Einkommen von über 600 €         die Monatsrate aus der Summe von 300 € sowie dem vollen und nicht etwa - wie die Kläger es in den Raum stellen - von dem hälftigen Teil des einzusetzenden Einkommens, der 600 € übersteigt, ergibt (§ 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Rz. 4

Aus den vorgenannten Gründen ist auch den Einwendungen der Kläger, die sie mit ihrer Gegenvorstellung vom 10. November 2022 gesondert gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 2 erheben, die Grundlage entzogen. Denn sie stützen ihre Ansicht, der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Prozesskostenvorschuss gegen den Kläger zu 1 sei entgegen der Annahme des Senats in dem Beschluss vom 4. Oktober 2022 mangels uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 nicht realisierbar, allein auf die - ihrer Meinung nach fehlerhafte, nach den obigen Ausführungen indes zutreffende - Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers zu 1 sowie der von diesem gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten.

Dr. Bünger     

Kosziol     

Wiegand

Dr. Matussek     

Dr. Reichelt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15521869

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