Leitsatz (amtlich)
›Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO), findet die sofortige Beschwerde nicht statt.‹
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Entscheidung vom 27.11.2002) |
AG Bamberg |
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin, Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 EUR monatlich durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom 24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hinweis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 38 veröffentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung, die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei nach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofortige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage analoger Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen zugelassen hat.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und auch im übrigen zulässig.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da es um die Frage geht, ob der Beschwerdeweg im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen kann, wenn Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt wurde.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.
Durch seine Verweisung auf den die einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluß hat das Amtsgericht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe (allein) auf mangelnde Erfolgsaussicht gestützt.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine sofortige Beschwerde hiergegen in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO als nicht statthaft angesehen.
Nach dieser Vorschrift findet die sofortige Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt.
a) Hier liegt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zwar über dieser Wertgrenze. Auch sieht der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall mangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme - keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe ablehnende Entscheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist.
Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Denn einstweilige Unterhaltsanordnungen (§§ 620 Nr. 4, 644 ZPO) unterliegen keinem Rechtsbehelf, da eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (§ 620 c Satz 2 ZPO), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG NJW 1980, 386 -Ls.-). Unanfechtbar ist auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, und zwar auch dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zöller/Philippi, aaO. § 620 c Rdn. 3 m.w.N.).
b) Dies steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen, sondern läßt sie vielmehr geboten erscheinen.
Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtsprechung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f. m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).
Bei der Vorbereitung der ZPO-Reform war diese ständige Rechtsprechung bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber ihr durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in denen eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift Eingang in das Gesetz finden (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze ZPO-Reform 2002 § 567 Rdn. 40 und § 127 Rdn. 4 f.). So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 127 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.) wörtlich:
"Damit wird erreicht, daß im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Insbesondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt."
Nur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren der vorliegenden Art wird daher dem mit ihrer Neufassung verfolgten Zweck gerecht. Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Hersenden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick darauf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Gericht, das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO. § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738).
Soweit OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1398 in diesen Fällen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bejaht, sie aber für (stets) unbegründet hält, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Familiengericht auch für das Beschwerdegericht maßgeblich sei, ist dem entgegenzuhalten, daß es sinnlos wäre, eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das Rechtsschutzinteresse fehlen.
Fundstellen
Haufe-Index 2962041 |
BGHZ 2005, 230 |
NJW 2005, 1659 |
FamRZ 2005, 790 |
FuR 2005, 236 |
ZAP 2005, 704 |
MDR 2005, 823 |
VuR 2005, 239 |
AGS 2006, 83 |
FamRB 2005, 201 |
ZFE 2005, 207 |
FK 2005, 172 |
ProzRB 2005, 202 |