Leitsatz (amtlich)
a) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die die Beschwerdeberechtigung gesondert zu beurteilen ist.
b) Das im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt ist gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht beschwerdeberechtigt.
Normenkette
BGB §§ 1643, 1822, 1909; FamFG §§ 41, 59, 162
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Celle vom 4.5.2011 wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Hannover vom 15.3.2011 hinsichtlich der Anordnung der Ergänzungspflegschaft verworfen wird.
Wert: 3.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Das betroffene minderjährige Kind ist aus der Verbindung nicht miteinander verheirateter Eltern hervorgegangen. Der Vater ist verstorben. Die testamentarisch zur Alleinerbin bestimmte Mutter hat die Erbschaft ausgeschlagen. Für das nunmehr als Erbe berufene Kind hat sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen und hierfür die Genehmigung des FamG beantragt. Das AG hat im vorliegenden Verfahren zur Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden Genehmigungsbeschlusses im Verfahren vor dem FamG sowie zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. zur Einlegung eines Rechtsmittels Ergänzungspflegschaft angeordnet und das beteiligte Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Rz. 2
Das Jugendamt hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Kind auch im Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft von der sorgeberechtigten Mutter vertreten werden könne. Das OLG hat die Beschwerde aus Sachgründen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das Jugendamt mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde des Jugendamts ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerde des Jugendamts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 162, 137 = FamRZ 2005, 1738 [LS]; BGH v. 25.8.1999 - XII ZB 109/98, FamRZ 2000, 219 m.w.N.).
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Rz. 6
a) Im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft fehlt es dem Jugendamt, das die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, bereits an der Beschwerdeberechtigung, so dass die (Erst-)Beschwerde insoweit unzulässig ist. Das Jugendamt hat mit der Beschwerde nicht seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger beanstandet, sondern sich gegen die - vorgreifliche - Anordnung der Ergänzungspflegschaft gewendet.
Rz. 7
aa) Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung des Ergänzungspflegers handelt es sich um selbständige Verfahrensgegenstände (BayObLG FamRZ 1989, 1342 [1343]; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1064 m.w.N.; vgl. auch OLG Celle NJOZ 2011, 1513, 1514 zur Vormundschaft nach Entziehung der elterlichen Sorge). Soweit der Senat in Betreuungssachen die Anordnung der Betreuung und die Bestellung eines Betreuers als Einheitsentscheidung bezeichnet hat (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 8 ff.; v. 5.1.2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367 Rz. 9), beruht dies auf den Besonderheiten des Betreuungsrechts. Dadurch ist außerdem die rechtliche Selbständigkeit der Grundentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung nicht in Frage gestellt worden (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 10 m.w.N.; v. 5.1.2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367 Rz. 9 a.E.; vgl. auch BGH v. 9.2.2011 - XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632 Rz. 9). Bei selbständigen Verfahrensgegenständen muss sich die Beschwerdebefugnis auf den jeweiligen konkreten Gegenstand beziehen (vgl. BGH BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607 f.).
Rz. 8
Im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft steht sie dem Jugendamt im vorliegenden Fall nicht zu.
Rz. 9
bb) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht stützen.
Rz. 10
Gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht dem Jugendamt die Beschwerde zu, wenn es vom Gericht im Verfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhören war. Eine Anhörungspflicht besteht aber nur in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen. Zwar ist mit dem Begriff des auf die Person des Kindes bezogenen Verfahrens keine Beschränkung auf Verfahren über die Personensorge verbunden. Um ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren handelt es sich auch, wenn dieses - etwa bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB - sowohl Angelegenheiten der Personen- als auch der Vermögenssorge betrifft. Das Verfahren betrifft hingegen dann nicht mehr die Person des Kindes, wenn es ausschließlich vermögensrechtliche Angelegenheiten zum Gegenstand hat (zum entsprechenden Begriff in § 158 FamFG s. BGH v. 7.9.2011 - XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788, 1791 m.w.N.; MünchKomm/ZPO/Schumann 3. Aufl., § 162 FamFG Rz. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl., § 162 Rz. 3; Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl., § 162 Rz. 8; zu §§ 50, 50c, 52, 59 FGG vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl., § 50 Rz. 19). Das ist bei einem Verfahren über die Genehmigung der Ausschlagung der Fall (KG FamRZ 2010, 1171, 1172).
Rz. 11
cc) Das Jugendamt kann sich auch nicht aus eigenem Recht nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wenden.
Rz. 12
Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2095) nicht in eigenen Rechten betroffen (a.A. KG FamRZ 2010, 1171). Für das Jugendamt ergeben sich aus der Anordnung der Ergänzungspflegschaft für sich genommen noch keine Rechtswirkungen. Das Jugendamt wird in seiner eigenen Rechtsstellung erst durch seine Bestellung zum Ergänzungspfleger betroffen. Da diese aber von der Anordnung als Grundentscheidung gegenständlich zu trennen ist, ist es dem Jugendamt verwehrt, über die Anfechtung der Bestellung zugleich auch die Grundentscheidung in Frage zu stellen. Vielmehr ist nicht anders zu entscheiden, als wenn das FamG über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft (vergleichbar der Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB) und die Bestellung in getrennten Beschlüssen entschieden hätte. Dass dem Jugendamt vom Gesetz eine Beschwerdebefugnis schließlich auch nicht aufgrund seiner Behördeneigenschaft zugedacht ist, ergibt sich daraus, dass ihm eine Beschwerdebefugnis insoweit - wie oben ausgeführt - nur in Verfahren eingeräumt wird, die sich auf die Person des Kindes beziehen.
Rz. 13
b) Das Jugendamt hat seine Rechtsmittel nur damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft nicht vorlägen. Ob sich daraus eine Beschränkung der Rechtsmittel auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ergibt, kann dahinstehen. Denn das Jugendamt hat bereits nicht dargetan, dass seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger, die es aus eigenem Recht allein anfechten kann, rechtsfehlerhaft sei. Für eine Fehlerhaftigkeit der vom AG getroffenen Auswahlentscheidung bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.
Rz. 14
3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach zurückzuweisen. Die Zurückweisung erfolgt mit der Klarstellung, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft - als unzulässig - verworfen wird (vgl. BGHZ 162, 137 = FamRZ 2005, 1738 [LS]).
Fundstellen
Haufe-Index 2864600 |
NJW 2012, 6 |
EBE/BGH 2012, 18 |
FamRZ 2012, 292 |
FuR 2012, 139 |
FGPrax 2012, 65 |
ZAP 2012, 395 |
ZEV 2012, 329 |
FPR 2012, 388 |
FPR 2012, 6 |
MDR 2012, 301 |
Rpfleger 2012, 141 |
ZfF 2013, 260 |
FamFR 2012, 87 |
FamRB 2012, 77 |
RENOpraxis 2012, 107 |
FK 2012, 74 |