Leitsatz (amtlich)
a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenzgründen dem Bundesgerichtshof vorlegt.
b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.
Normenkette
GWB § 124 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Tatbestand
I. Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Ausschreibungsverfahren ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß der Vergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich die Hauptsache auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem anderen dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.
Die Vergabekammer hat in dem genannten Beschluß angeordnet, daß die Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 jeweils zur Hälfte und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens – auch für das Verfahren vor der Vergabekammer – ausschließlich der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts B. muß die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll nicht stattfinden. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in Widerspruch zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, weshalb es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt hat: „Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder ist die in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mit der Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?” Vor Erlaß des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beteiligten auch nicht auf schriftlichem Weg über seine Vorlegungsabsicht unterrichtet.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da das vorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Statthaftigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Tenor des Vorlagebeschlusses lediglich der Beantwortung einer konkret formulierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen zulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an Stelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).
2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.
Ob eine Beschwerdesache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das Oberlandesgericht nicht allein auf der Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der Beschwerdebegründung bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Oberlandesgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung des Beschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegt.
Zu den genannten Verfahrensgrundsätzen gehört nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWb im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das Oberlandesgericht zur Vorlage unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerdegericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Beschwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagen dient (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Hunger, Kommentar zum Vergaberecht, § 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht mehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der Beteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.
Somit hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall selbst dann, wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise im Hinblick darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Kostenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten von seiner Vorlegungsabsicht in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich ist, leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässig anzusehen ist. Das Oberlandesgericht wird das Beschwerdeverfahren unter Beachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst über die sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.
Unterschriften
Melullis, Keukenschrijver, Mühlens, Meier-Beck, Asendorf
Fundstellen
Haufe-Index 917237 |
BGHZ 2004, 95 |
BGHZ |
BGHR 2003, 629 |
BauR 2003, 1450 |
IBR 2003, 269 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 1395 |
MDR 2003, 950 |
ZfBR 2003, 514 |
EUK 2003, 91 |
NZBau 2003, 337 |
JbBauR 2004, 395 |
VergabeR 2003, 426 |
WuW 2003, 567 |
www.judicialis.de 2003 |