Leitsatz (amtlich)
Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (im Anschluss an BGHZ 21, 168 und BGH v. 14.5.2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176).
Normenkette
ZPO §§ 517, 519 Abs. 3
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen 5 U 867/12) |
LG Erfurt (Urteil vom 28.09.2012; Aktenzeichen 10 O 1837/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Jena vom 19.12.2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 7.200 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.
Rz. 2
Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 2.10.2012 zugestellt worden. Am 2.11.2012 ist beim OLG per Telefax eine Berufungsschrift des Klägers eingegangen, in der das Aktenzeichen der ersten Instanz zutreffend angegeben war und der das in diesem Verfahren ergangene Urteil beilag. Als Parteien des Berufungsverfahrens war der Kläger als Berufungskläger und die B. GmbH als Berufungsbeklagte benannt. Am 7.11.2012 hat der Kläger um Berichtigung des Rubrums dahin gebeten, dass Berufungsbeklagte die T. GmbH, also die hiesige Beklagte, sei. Nach entsprechendem Hinweis hat das OLG die Berufung gegen das Urteil des LG verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
Rz. 4
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen.
Rz. 5
a) Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung innerhalb der Berufungsfrist fehle. Nicht ordnungsgemäß sei eine Berufungsschrift, die als Rechtsmittelbeklagten ein mit der erstinstanzlichen Beklagten nicht identisches Unternehmen benenne, ohne dass die gemeinte erstinstanzliche Beklagte innerhalb der Berufungsfrist erkennbar werde. Aus der Berufungsschrift einschließlich des beigelegten Urteils sei nicht erkennbar gewesen, ob die Beklagtenbezeichnung oder das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils (und dessen Beifügung) fehlerhaft gewesen sei. Eine Aufklärung habe nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist erfolgen können, da die Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs (Freitag, den 2.11.2012) beim OLG eingegangen und dementsprechend der Vorsitzenden erst am Montag, den 5.11.2012 vorgelegt worden sei. Dies gelte umso mehr, als in dem Verfahren des Klägers gegen die B. GmbH und andere durch Urteil vom 27.9.2012 die Klage abgewiesen worden sei.
Rz. 6
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 7
aa) Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; BGH v. 14.5.2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176, jeweils zu § 518 Abs. 2 ZPO a.F. und m.w.N.). Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651).
Rz. 8
Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittelklägers bzw. -beklagten wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt (vgl. BGHZ 21, 168, 173 zum Rechtsmittelkläger). Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH v. 14.5.2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176).
Rz. 9
bb) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht eine hinreichende Würdigung der Berufungseinlegung unterlassen hat.
Rz. 10
(1) In der rechtzeitig beim OLG eingegangenen Rechtsmittelschrift sind das erstinstanzliche Aktenzeichen, der Kläger, die genaue Bezeichnung des Urteils und schließlich das Datum der Zustellung des Urteils an den Kläger zutreffend angegeben. Soweit als Datum des angefochtenen Urteils "8.20.9.2012" angegeben ist, ist damit ersichtlich der "28.9.2012" gemeint, wie sich nicht zuletzt aus der korrekten Angabe des Datums auch am Ende der Berufungsschrift ergibt. Zudem hat der Kläger das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung der Rechtsmittelschrift beigelegt.
Rz. 11
(2) Richtig ist zwar, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die beklagte Partei unzutreffend angegeben hat. Allein dies und der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem angegebenen Beklagten tatsächlich ein anderes Verfahren anhängig ist, das mittlerweile auch beim OLG geführt werde, steht der Würdigung der Berufungsschrift dahin, dass die Beklagte dieses Rechtsstreits gemeint war, nicht entgegen.
Rz. 12
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die erheblich abweichenden Individualisierungsmerkmale darauf hin, dass der vom Berufungsgericht angeführte Umstand diese Auslegung nicht erschüttert. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass für den vom OLG in Bezug genommenen Rechtsstreit ein anderes LG zuständig gewesen ist und dass das dort ergangene Urteil ein anderes Datum (27.9.2012) sowie ein anderes Aktenzeichen aufweist.
Rz. 13
(3) Dass nach den vorliegenden Umständen die Beklagte auch für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (vgl. zum Empfängerhorizont des Rechtsmittelgerichts BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 325/12, FamRZ 2013, 371 Rz. 15), folgt im Übrigen daraus, dass das Verfahren ohne weitere Beanstandung als Berufungsverfahren gegen das angefochtene Urteil eingetragen worden ist. Als Wiedervorlagefrist wurde der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vermerkt. Zwar hat die Vorsitzende die Verfügung erst am 6.11.2012 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis genommen; aber auch sie sah ausweislich der Gerichtsakte keine Veranlassung, etwas an den Eintragungen zu ändern. Erst nachdem der Kläger selbst die Berichtigung des Passivrubrums beantragt hatte, hat das OLG mit Verfügung vom 8.11.2012 auf seine - nunmehr - bestehenden Bedenken hingewiesen.
Rz. 14
3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 5133858 |
BB 2013, 2050 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
FamRZ 2013, 1571 |
NJW-RR 2013, 1278 |
JZ 2013, 647 |
MDR 2013, 1114 |
FF 2013, 424 |
GuT 2014, 223 |