Leitsatz (amtlich)
a) Die - gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB.
b) Die Mittellosigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.
c) Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, §§ 205, 1836, 1836d, 1836e, 1908i; VBVG § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 229 § 23
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 19.7.2011 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).
Beschwerdewert: bis 10.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt das Land die Erstattung der von ihm seit 2001 an die Betreuerin der damals mittellosen Betroffenen erbrachten Vergütungen nebst Auslagen.
Rz. 2
Nachdem die Betroffene infolge eines Erbfalls ein Vermögen von rund 90.000 EUR erworben hatte, hat das AG mit Beschluss vom 22.3.2011 die von der Betroffenen an die Landeskasse in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2010 zu erstattenden Kosten auf 16.077,61 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie sich u.a. auf Verjährung berufen hat, hat das LG den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass die Betroffene eine Vergütung von 5.544 EUR zu erstatten hat.
Rz. 3
Hiergegen wendet sich das Land mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das LG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen Ansprüche für die Zeit bis einschließlich 2007 verjährt sind.
Rz. 5
1. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, bis Ende des Jahres 2009 habe § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB die Regelung enthalten, dass der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Vergütung gezahlt werde, erlösche. Nach dieser Vorschrift hätte vorliegend ein Betrag von 15.249,07 EUR zurückgefordert werden können.
Rz. 6
Die Regelung sei jedoch ersatzlos abgeschafft worden. Die Zehnjahresfrist gelte auch nicht für eine Übergangsfrist fort. Art. 229 § 23 EGBGB sei insoweit nicht anwendbar. Denn § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. habe keine Verjährungsfrist enthalten, sondern nur ein "Erlöschen" des Anspruchs geregelt, was zu einer Überlagerung der Verjährungsvorschriften geführt habe. Mit der ersatzlosen Abschaffung dieser Erlöschensfrist verjähre der Anspruch nach § 1836e BGB nach allgemeinen Regeln. Demgegenüber bezögen sich die Übergangsvorschriften des Art. 229 § 23 EGBGB ausschließlich auf die geänderte Verjährung; eine Übergangsregelung für § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sei nicht beschlossen worden.
Rz. 7
Nach den allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien aber Ansprüche betreffend die Jahre 2001 bis 2007 verjährt. Der Anspruch entstehe mit der Zahlung der Staatskasse, wobei diese in dem Moment auch über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Verjährung trete entsprechend drei Jahre ab dem Schluss des Jahres ein, in dem gezahlt worden sei. Vorliegend sei die Rückforderung im Jahr 2011 erfolgt. Zurückgefordert werden könnten zu diesem Zeitpunkt die noch nicht verjährten Forderungen hinsichtlich der ab dem Jahr 2008 geleisteten Zahlungen. Diese machten zusammengenommen 5.544 EUR aus.
Rz. 8
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 9
Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche für den Zeitraum bis einschließlich 2007 verjährt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es - wegen der bereits eingetretenen Verjährung - nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschlussfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. an.
Rz. 10
a) Gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG - vom 25.6.1998, BGBl. I, 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und am 1.1.1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erlosch der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-) Forderungen entlasten (BR-Drucks. 960/96, 32). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Regelverjährung gem. § 195 BGB a.F. ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.6.2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543, 11). Ob § 195 BGB a.F. tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum Meinungsstand NK-BGB/Fritsche 2. Aufl., § 1836 Rz. 15 i.V.m. § 1835 Rz. 11 m.w.N.). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.6.2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543, 11).
Rz. 11
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wirkung zum 1.1.2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche (Grothe in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 197 Rz. 9 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rz. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjährung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543, 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl., § 168 Rz. 19; NK-BGB/Fritsche 2. Aufl., § 1835 Rz. 11 i.V.m. § 1836 Rz. 15).
Rz. 12
Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt Entsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt waren, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar, so dass ab diesem Zeitpunkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.
Rz. 13
b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im Streit stehenden Vergütungsansprüche folgendes:
Rz. 14
aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum alten Recht: Palandt/Heinrichs BGB, 60. Aufl., § 198 Rz. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., § 199 Rz. 3).
Rz. 15
Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372 [373]; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1836 Rz. 43; vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rz. 11). Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2000, 1455 [1456]); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (Wagenitz in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1836 Rz. 43).
Rz. 16
Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Betreuer gem. § 1835 BGB bis zum Inkrafttreten des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zum 1.7.2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handlung (NK-BGB/Fritsche 2. Aufl., § 1835 Rz. 10; vgl. auch Palandt/Diederichsen BGB, 70. Aufl., § 1835 Rz. 15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem Zeitpunkt fällig.
Rz. 17
Dass der Betreute ursprünglich mittellos i.S.v. § 1836d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs i.S.d. § 198 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" i.S.v. § 1836d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1836d Rz. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB, 1836a BGB a.F. und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
Rz. 18
Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 [563]), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 i.V.m. §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB).
Rz. 19
bb) Die Verjährung der vor 2008 entstandenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche ist auch nicht gehemmt.
Rz. 20
(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gem. § 204 BGB a.F. (s. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. [2001] § 204 Rz. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen (Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., § 207 Rz. 1; s. auch Erman/Saar BGB, 13. Aufl., § 1836e Rz. 3).
Rz. 21
(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjährung.
Rz. 22
Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB a.F.). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht gehemmt.
Rz. 23
Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB, 70. Aufl., § 205 Rz. 3; Lakkis in juris PK-BGB, 5. Aufl., § 205 Rz. 20).
Rz. 24
Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gem. § 202 Abs. 1 BGB a.F. gehemmt war, ist diese Hemmung gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1.1.2002 entfallen (vgl. Grothe in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 6).
Rz. 25
cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Verjährung der Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern (so aber LG Schweinfurth BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve, Beschl. v. 6.6.2011 - 4 T 86/11 - juris Rz. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I, 3142), das zum 1.1.2010 in Kraft getreten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlöschensfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.1.2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjährung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. Palandt/Diederichsen BGB, 68. Aufl., § 1836e Rz. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954, 30).
Rz. 26
Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2007 entstandenen Ansprüche nicht der Fall.
Rz. 27
c) Der Betreute, der sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom LG im Ergebnis zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2008 entstandenen Vergütungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davorliegenden Ansprüche wären gem. § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB spätestens Ende 2010 verjährt. Von daher verbleibt es bei der - insoweit von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandeten - Berechnung des Rückzahlungsanspruchs durch das LG i.H.v. 5.544 EUR (4x 462 EUR für das Jahr 2008, 4x 462 EUR für das Jahr 2009 und 4x 462 EUR für das Jahr 2010).
Fundstellen
Haufe-Index 2922040 |
NJW 2012, 6 |
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 627 |
NJW-RR 2012, 579 |
Rpfleger 2012, 316 |
HRA 2012, 3 |
RVGreport 2012, 280 |