Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 09.10.2018; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

BGH (Beschluss vom 04.09.2018; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

BGH (Beschluss vom 28.08.2018; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

BGH (Beschluss vom 17.07.2018; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

BGH (Beschluss vom 10.04.2018; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

BGH (Beschluss vom 04.07.2017; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

LG München I (Entscheidung vom 04.05.2017; Aktenzeichen 14 S 22108/16)

AG München (Entscheidung vom 14.12.2016; Aktenzeichen 452 C 23314/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.06.2023; Aktenzeichen VIII ZR 127/17)

 

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt werden als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2018 (dort Ziffer I 4) verwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig.

Rz. 2

a) Das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer vom 2. und 8. Januar 2023 ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnte Richterin infolge ihrer Ernennung zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts am 11. Januar 2023 aus dem Senat ausgeschieden ist. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 9 f.; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 6; jeweils mwN).

Rz. 3

b) Die weiteren (erneuten) Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger sowie die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt vom 2., 7. und 8. Januar 2023 sind - unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen.

Rz. 4

aa) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BVerfGE 159, 147 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 11, 1, 3; 153, 72 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 2; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - VIII ZB 80/18 und VIII ZB 82/18, juris Rn. 11 mwN).

Rz. 5

bb) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger sowie die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt erschöpft sich in der Sache in der Wiederholung von Vorbringen, das der Senat mit seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2018, 28. August 2018, 4. September 2018 und 9. Oktober 2018 (VIII ZR 127/17, juris) in dieser Sache bereits mehrfach gewürdigt und beschieden hat. Die unter anderem gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 (1 BvR 2535/18) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger stützt die neuerlichen Ablehnungsgesuche auf dieselben Gründe wie die vorangegangenen Ablehnungsgesuche aus den Jahren 2017 und 2018. Neue Ablehnungsgründe, die sich nicht auf die bereits mehrfach von dem Kläger gerügten Umstände, insbesondere auf das Vorgehen der Richter im Zusammenhang mit den vorangegangenen Entscheidungen in diesem Verfahren, die nach Auffassung des Klägers fehlerhafte Senatsbesetzung sowie die in den jeweiligen Beschlüssen vertretenen Rechtsauffassungen beziehen, sind nicht aufgezeigt.

Rz. 6

2. Der mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 sowie vom 1., 2. und 8. Januar 2023 gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, WuM 2020, 800 Rn. 10 mwN). Das ist hier der Fall. Die Antragsbegründungen des Klägers lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 579 ZPO oder nach §§ 580 ff. ZPO durch den Bundesgerichtshof vorliegen könnten.

Rz. 7

3. Hinsichtlich sämtlicher weiterer Anträge in den Eingaben des Klägers seit dem 31. Dezember 2022 wie etwa Gegenvorstellungen, Anträge auf Bestellung eines Notanwalts für das (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, Anträge auf Aufhebung vorangegangener Beschlüsse, auf Fortführung vorangegangener (Ablehnungs-)Verfahren sowie hinsichtlich der Wiederholung von Befangenheitsanträgen, insbesondere auch bezüglich der an dem Senatsbeschluss vom 28. August 2018 beteiligten Richter, wird auf den Beschluss vom 9. Oktober 2018 (dort Ziffer I 4) verwiesen.

Rz. 8

Über sämtliche Eingaben des Klägers ist bereits abschließend entschieden worden. Eine erneute Bescheidung dieser Eingaben scheidet mithin aus. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Eingabe vom 4. November 2017, mit welcher sich der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2018 befasst und inhaltlich entschieden hat, dass das darin etwa erhobene Ablehnungsgesuch unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 17). Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 5). Zu Unrecht rügt der Kläger auch, dass über seine Anträge vom 13. August 2018 nicht entschieden worden sei. Hierüber hat der Senat mit Beschlüssen vom 28. August 2018 (VIII ZR 127/17, juris Rn. 1 ff.) und vom 4. September 2018 (VIII ZR 127/17, juris Rn. 1 ff.) entschieden. Auch die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anhörungsrügen blieben ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 f.).

Dr. Bünger    

Kosziol    

Dr. Schmidt

Dr. Matussek    

Dr. Reichelt    

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15705726

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