Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachanwalt für Versicherungsrecht. Syndikusanwalt. Nachweis praktischer Erfahrung. Erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
a) Auch nach der Änderung des § 5 FAO durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 7.11.2002 genügt eine persönliche und weisungsfreie Fallbearbeitung als in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Rechtsanwalt (sog. Syndikusanwalt) allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung; es bedarf zusätzlich der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13.1.2003 - AnwZ (B) 25/02, BGHReport 2003, 464 = MDR 2003, 659 = NJW 2003, 883, und v. 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHReport 2006, 821 m. Anm. Offermann-Burckart = NJW 2006, 1516).
b) Eine i.S.v. § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liegt nicht vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt (Ergänzung v. Senatsbeschl. v. 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHReport 2006, 821 m. Anm. Offermann-Burckart = NJW 2006, 1516).
Normenkette
FAO § 5
Verfahrensgang
Niedersächsischer AGH (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen AGH 6/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen AGH vom 15.7.2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
[1] Der Antragsteller ist seit 1997 wieder zur Rechtsanwaltschaft bei dem AG und LG O. zugelassen. Er ist seit 1987 bei den xxxVersicherungen O. angestellt und dort seit 1996 als Abteilungsleiter der HUK Schaden- und Rechtsabteilung ("Syndikusanwalt") tätig.
[2] Am 20.3.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten. Dazu legte er neben einer Bescheinigung der DeutscheAnwaltAkademie (DAA) vom 12.2.2004 über seine erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang Versicherungsrecht in dem Zeitraum vom September bis Dezember 2003, den drei im Rahmen dieses Lehrgangs geschriebenen und mit bestanden bewerteten Klausuren eine Liste mit insgesamt 80 von ihm nach seinen Angaben innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung "persönlich und weisungsfrei" bearbeiteten gerichtlichen Verfahren und Fällen vor. Der Lehrgang umfasste 18 Fortbildungstage mit 120 Zeitstunden Unterricht sowie weitere 15 Zeitstunden Klausur, die Liste
- 22 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung (§ 14a Abs. 1 Nr. 1 FAO),
- 13 gerichtliche Verfahren und 12 Fälle aus dem Bereich Sachversicherungsrecht (§ 14a Abs. 1 Nr. 5 FAO),
- 7 gerichtliche Verfahren und 20 Fälle aus dem Recht der privaten Personenversicherung (§ 14a Abs. 1 Nr. 6 FAO) und
- 2 gerichtliche Verfahren und 4 Fälle aus dem Haftpflichtversicherungsrecht (§ 14a Abs. 1 Nr. 7 FAO).
[3] Ferner reichte er Arbeitsproben für jeweils ein gerichtliches Verfahren aus den Bereichen Sachversicherungsrecht, Recht der privaten Personenversicherung und Haftpflichtversicherungsrecht und ein außergerichtliches Verfahren aus dem Bereich Sachversicherungsrecht ein. Die Fälle aus der Fallliste bearbeitete der Antragsteller sämtlich im Rahmen seiner Tätigkeit bei den xxxVersicherungen O. Außerhalb dieser Tätigkeit bearbeitete er einen im weiteren Verfahren zusätzlich benannten Fall.
[4] Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers am 9.2.2005 abgelehnt. Den gegen die Versagung gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof C. zurückgewiesen (BRAK 2005, 236 [Ls.]). Mit seiner von dem AGH zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
[5] Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
[6] 1. Die Antragsgegnerin ist nach §§ 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BRAO i.V.m. § 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt für das Versicherungsrecht zu führen, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Maßgabe von §§ 2, 4 und 5 FAO nachgewiesen hat. Dass der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erworben und ordnungsgemäß nachgewiesen hat, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Hiervon geht auch der AGH aus. Unbestritten ist ferner, dass der Antragsteller die für den Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts notwendige Anzahl von Fallbearbeitungen in der erforderlichen Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche dieses Fachanwaltsgebiets nachgewiesen hat. Ob dem Antragsteller die Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten ist, hängt deshalb allein davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiesenen Fälle i.S.v. § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt ist.
[7] 2. Das hat der AGH zutreffend verneint.
[8] a) Die von dem Antragsteller nachgewiesenen Fallbearbeitungen können im Rahmen des § 5 FAO nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um eine i.S.v. § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO in der hier maßgeblichen Fassung der Beschlüsse der 5. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 7.11.2005 in Berlin (BRAK 2006, 79) persönliche Bearbeitung handelt. Der Antragsteller hat nämlich in den von ihm benannten Fällen mit einer Ausnahme keinen eigenen Schriftsatz angefertigt (vgl. dazu Hartung/Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., § 5 FAO Rz. 147) und auch nicht an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Unterstützung der jeweils von seinem Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwälte. Ein solches Wirken im Hintergrund mag zwar auch zur anwaltlichen Fallbearbeitung gehören und wird deshalb nicht von vornherein ganz unberücksichtigt bleiben können. Es kann aber einem Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Halbs. 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln. Beschränkt sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt hierauf, genügt sie zum Erwerb der Berechtigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nicht.
[9] b) Unabhängig davon genügen die Fallbearbeitungen des Antragstellers auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung, weil der Antragsteller sie nicht i.S.v. § 5 FAO in der vorbezeichneten Fassung weisungsfrei bearbeitet hat.
[10] aa) Das Erfordernis einer nicht nur persönlichen, sondern auch weisungsfreien Bearbeitung ist mit dem Beschluss der 5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 7.11.2002 in Berlin (BRAK 2003, 67) anstelle des in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Satz 1 FAO verlangten Erfordernisses einer selbständigen Bearbeitung eingeführt worden. Der Begriff der persönlichen Bearbeitung mag in geringerem Maße als der Begriff der selbständigen Bearbeitung auf eine Tätigkeit außerhalb eines Anstellungsverhältnisses hindeuten. Deshalb wird die Neufassung der Regelung teilweise als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung gewertet, dem ausschließlich als sog. Syndikus tätigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachanwaltsbezeichnung zu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rz. 16; ders. AnwBl. 2005, 593, 597; Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rz. 235). Andere sehen dagegen in der Neufassung keine inhaltliche Änderung ggü. dem bisherigen Rechtszustand (Hartung/Scharmer, a.a.O., § 5 FAO, Rz. 144; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl., § 5 FAO Rz. 3, 5; Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1835).
[11] bb) Welche konkreten Erleichterungen den in ständigen Dienstverhältnissen stehenden Rechtsanwälten mit der Änderung hätten zukommen sollen, lässt die neue Formulierung des § 5 Satz 1 FAO nicht erkennen. Die Neufassung lehnt sich im Gegenteil in der Diktion an die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des früheren Erfordernisses einer selbständigen Bearbeitung an. Eine solche Bearbeitung war nämlich nur anzunehmen, wenn sie weisungsfrei und unabhängig war (Senat, Beschl. v. 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99, MDR 2000, 671 = NJW 2000, 1645; Beschl. v. 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00, BGHReport 2001, 812 = MDR 2001, 1195 m. Anm. Römermann = NJW 2001, 3130). Das nimmt die jetzt geltende Fassung des § 5 Satz 1 FAO mit dem Erfordernis einer (persönlichen und) weisungsfreien Bearbeitung als Rechtsanwalt textlich auf. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass nach wie vor nicht jede praktische Erfahrung auf dem Gebiet ausreichen soll, für das die Fachanwaltsbezeichnung erstrebt wird, sondern nur die spezifische praktische Erfahrung als Rechtsanwalt (vgl. dazu unter Geltung der früheren Fassung: Senat, Beschl. v. 21.6.1999 - AnwZ (B) 81/98, MDR 1999, 1162, BRAK 1999, 230, 231). Damit hat die Änderung der Formulierung aber inhaltlich nicht zu einer substantiellen Herabsetzung der praktischen Anforderungen an den Erwerb der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung geführt. Diese sind vielmehr im Kern gleich geblieben.
[12] cc) Deshalb kann auch das Erfordernis einer weisungsfreien Bearbeitung als Rechtsanwalt i.S.v. § 5 Satz 1 FAO jetzt geltender Fassung nicht allein durch eine unabhängige Bearbeitung von Fällen als Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis (sog. Syndikusanwalt) erfüllt werden. Solche Fallbearbeitungen können dazu zwar berücksichtigt werden (Senat, Beschl. v. 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00, BGHReport 2001, 812 = MDR 2001, 1195 m. Anm. Römermann a.a.O.; Beschl. v. 13.1.2003 - AnwZ (B) 25/02, BGHReport 2003, 464 = MDR 2003, 659 = NJW 2003, 883, 884). Es bedarf aber nach wie vor zusätzlich noch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (Senat, Beschl. v. 18.6.2001 und v. 13.1.2003 jeweils a.a.O.; Beschl. v. 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHReport 2006, 821 m. Anm. Offermann-Burckart = NJW 2006, 1516, 1517) und einer abschließenden Bewertung und Gewichtung der von den Antragstellern jeweils vorgelegten Fälle aus beiden beruflichen Bereichen.
[13] dd) Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der geäußerten Kritik fest. Entgegen der in Rechtsprechung (AGH Frankfurt/M. NJW 2000, 1659, 1660) und Schrifttum (Posegga MDR 2003, 609, 611) teilweise geteilten Ansicht des Antragstellers lässt sich die in § 5 Satz 1 FAO verlangte praktische Erfahrung im Rahmen einer persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung als Rechtsanwalt mit einer weisungsfreien und unabhängigen Tätigkeit als Syndikusanwalt allein nicht darstellen. Der selbständige wie der bei einem anderen Rechtsanwalt angestellte Rechtsanwalt haben die ihnen übertragenen Mandate nämlich nicht nur unabhängig und weisungsfrei zu bearbeiten. Sie haben dabei vielmehr auch die wechselnde Perspektive des jeweiligen Mandanten einzunehmen. Gerade das prägt die in § 5 Satz 1 FAO geforderte praktische Erfahrung. Eine solche Erfahrung lässt die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum auch erwarten. Sie kann aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Syndikusanwalt tätig wird, auch dann nicht vorausgesetzt werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig ist (Senatsbeschl. v. 6.3.2006, a.a.O.; a.M. Posegga MDR 2003, 609, 611). Er nimmt hierbei nach dem Zweck seiner Anstellung allein die Perspektive seines Arbeitgebers oder, bei einem Verbandssyndikus, die Perspektive der Mitglieder seines Arbeitgebers ein und muss deshalb zusätzlich praktische Erfahrung außerhalb seines Anstellungsverhältnisses nachweisen.
[14] ee) Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Er hat nur einen Fall außerhalb seines Anstellungsverhältnisses, dagegen sämtliche 80 Fälle der von ihm vorgelegten Fallliste als Syndikusanwalt der Versicherung, bei der er angestellt ist, bearbeitet. Das genügt für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung nicht.
III.
[15] Den Gegenstandswert eines Verfahrens über die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, bemisst der Senat mit 12.500 EUR. Veranlassung, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1675534 |
BB 2007, 126 |
DB 2007, 282 |