Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersagung eines Domain-Namens
Leitsatz (amtlich)
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de” durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
Normenkette
BRAO §§ 43 b, 73 Abs. 2 Nrn. 1, 4, §§ 74, 223 Abs. 1; BORA § 6
Verfahrensgang
AGH Berlin (Beschluss vom 25.04.2002) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April 2002 aufgehoben.
Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zusammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist. Der Antragsteller unterhält im Internet unter dem Domain-Namen „www.presserecht.de” eine Homepage. Auf der Hauptseite, auf der sich allgemeine Ausführungen über das Wesen und die Bedeutung der Pressefreiheit befinden, heißt es: „Mit dem Internet-Forum presserecht.de will die Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. in B. dafür eine Plattform bieten”. Auf der Homepage werden Entscheidungen, Beiträge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem Bereich des Presserechts angeboten. Auf einer weiteren Unterseite „über uns – Kontakt” – inzwischen „Impressum” – stellt sich die Kanzlei unter Angabe ihrer Arbeitsschwerpunkte selbst vor.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rüge erteilt, weil seine Internet-Werbung gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA verstoße. Zugleich hat sie ihm untersagt, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit den Domain-Namen „www.presserecht.de” zu verwenden.
Gegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 BRAO Einspruch erhoben; gegen den Bescheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Mit Beschluß vom 25. April 2002 (BRAK-Mitt. 2002, 187) hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und begründet.
1. Die Beschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben.
Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßt es der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffassung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu belehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er zudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittelbare Sanktionen fürchten zu müssen.
Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtsprechung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996 – AnwZ (B) 20/96 – NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 – AnwZ (B) 12/01 – NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).
b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist das in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an den Antragsteller zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit den Internet-Domain-Namen „www.presserecht.de” zu verwenden nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung zu verstehen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 – AnwZ (B) 21/83 – NJW 1984, 1042, 1044). Dem ist nicht zu folgen.
Der Sinn einer mißbilligenden Belehrung, von der der Anwaltsgerichtshof ausgegangen ist, liegt gerade darin, dem Adressaten die Berufswidrigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, um ihn so zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen und ihm auf diese Weise die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. Für eine derartige, in Form einer Belehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicher Maßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zugleich eine Rüge erteilt (§ 74 BRAO) und so bereits eine der in der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.
Aus Sicht des Empfängers konnte daher der Bescheid vom 6. Juni 2001, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, nur als selbständige Unterlassungsverfügung verstanden werden.
c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist im Anschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsgericht (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 – I ZR 29/99 – NJW 2002, 2039, 2040) zu verneinen.
In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervorstands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vorstand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rügerecht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werden kann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).
Darüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermitglied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten), durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.
Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlaß mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feuerich/Braun aaO § 73 Rn. 32).
2. Auch in der Sache selbst kann die angefochtene Untersagungsverfügung keinen Bestand haben.
Der Anwaltsgerichtshof meint, der vom Antragsteller verwendete Domain-Namen sei zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; er verstoße jedoch gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.
Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den zu beurteilenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bei der Verwendung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generischer Begriffe als Domain-Namen im Internet-Verkehr sind die Grenzen, die allgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) und Berufsrecht dem werblichen Verhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind jedoch im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.
Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, daß es sich bei der streitigen Homepage um die eines Rechtsanwalts handelt. Dies ist insoweit zutreffend, als die Homepage als „Service der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W.” bezeichnet wird und über den Link „Impressum” allgemeine Informationen über die Kanzlei des Antragstellers unter Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte (insbesondere das gesamte Medien- und Presserecht) gegeben werden. Unbeschadet dessen, daß das Informationsangebot über allgemeine presserechtliche Themen eindeutig im Vordergrund steht, unterliegt es keinem Zweifel, daß der Antragsteller mit der Errichtung seiner Homepage auch das Anliegen verfolgt, Internet-Nutzer für die Inanspruchnahme von Leistungen seiner Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen.
Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
a) Nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs ist die vom Antragsteller verwendete Internet-Adresse irreführend, weil ein durchschnittlicher Internet-Nutzer bei Eingabe des Domain-Namens Presserecht nicht erwartet, auf die Homepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich schwerpunktmäßig auf Presserecht spezialisiert hat. Diese Einschätzung wird dem Informationsgehalt des „Service-Angebots” des Antragstellers nicht gerecht.
aa) Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, daß ein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs Presserecht Zugang zu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informationen zu dem Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werden dem Nutzer auch gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten presserechtlich bedeutsame Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, Mediendienste-Staatsvertrag, Teledienste-Gesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz u.a.) in voller Länge abrufen. Weiterhin werden ihm Informationen über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Presserechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über den Studienschwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt an der Oder (Viadrina) zur Verfügung.
bb) Aufgrund dieser vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten tatsächlichen Breite des Angebots des Antragstellers, bei dem allgemeine, presserechtlich relevante Informationen mit zusätzlichen Informationen über die Kanzlei des Antragstellers und ihre Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden, könnte von einer Irreführungsgefahr allenfalls gesprochen werden, wenn der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7 – Mitwohnzentrale.de), mit dem Gattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der hinter diesem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.
Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „de” zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund dessen weiß der normale Internet-Nutzer, daß er bei der „gegriffenen” Eingabe des Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem Gebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbewerbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht anbietet. Ihm ist vielmehr klar, daß er dann, wenn er unter Verzicht auf den Einsatz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn interessierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher beschreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines Website-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag) oder freiberuflich mit dieser Materie befaßt und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß der Anlaß, sich mit Fragen aus einem bestimmten Rechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines Gegendarstellungsanspruchs anläßlich eines bestimmten Presseartikels) ist und es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an den Tag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durch einen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten. Deshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unter dem Domain-Namen „www.presserecht.de” auf eine Homepage stößt, die auch Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem Sinne Heskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A. Schneider, MDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163).
cc) Im übrigen darf bei der rechtlichen Bewertung nicht außer acht gelassen werden, daß die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über die Person des Anbieters spätestens durch „Aufschlagen” der ersten Seite der Homepage des Antragstellers ausgeräumt würde. Dem Umstand, daß eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, kommt aber eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt (BGHZ 148, 1, 7).
dd) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten Domain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen (a.A. Feuerich/Braun aaO § 6 BO Rn. 39).
Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, der unter Eingabe des Domain-Namens „www.presserecht.de” auf die Homepage einer Anwaltskanzlei stößt, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des Medien- und Presserechts spezialisiert hat, weiß von vornherein, daß die gefundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen auf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland repräsentiert.
b) Die Form und der Inhalt der Werbung, die der Antragsteller durch die Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de” für sich und seine Anwaltskanzlei betreibt, sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf der einschlägigen Unterseite sind entgegen der Meinung des Anwaltsgerichtshofs auch nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1613) zu bewerten.
Ein aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung findet nicht statt. Soweit der Anwaltsgerichtshof gemeint hat, das reklamehafte Verhalten liege darin, daß durch die Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de” eine Kanalisierung von Kundenströmen stattfinde, durch die der Antragsteller über das Internet die Erteilung von Mandaten „über das normale Maß hinaus” anstrebe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.
Der Antragsteller mag mit der Verwendung des beanstandeten Domain-Namens auch das Ziel verfolgen, von Internet-Nutzern, die an der Beantwortung einer bestimmten presserechtlichen Rechtsfrage interessiert sind, ein Mandat zu erhalten. Ein etwaiger darauf beruhender Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwälten ergibt sich – systembedingt – daraus, daß hinsichtlich der Verwendung von – an sich durchaus benutzerfreundlichen – Gattungsbegriffen allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies ist weder unlauter noch sonst generell zu mißbilligen im Sinne der §§ 1, 3 UWG (BGHZ 148, 1, 5 ff). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit im Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA läßt sich daraus nicht herleiten (Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 281/99 – NJW 2002, 2642, 2643 ff – Vanity-Nummer).
c) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Verwendung eines Domain-Namens, der ein bestimmtes Rechtsgebiet zum Gegenstand hat, durch eine Anwaltskanzlei sei mit Blick auf § 7 BORA als wettbewerbswidrig einzustufen (in diesem Sinne Feuerich/Braun aaO; wie hier Römermann, in: Hartung/Holl Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. BerufsO Vor § 6 Rn. 228), wird verkannt, daß diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nur Angaben erfaßt, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden sind (Beschluß vom 12. Februar 2001 – AnwZ (B) 11/00 – NJW 2001, 1573, 1574).
Unterschriften
Hirsch, Schlick, Otten, Frellesen, Schott, Wüllrich, Frey
Fundstellen
Haufe-Index 892589 |
BGHZ 2004, 61 |
BGHZ |
BB 2003, 440 |
DStRE 2003, 509 |
DStZ 2003, 284 |
NJW 2003, 662 |
BGHR 2003, 362 |
BGHR |
CR 2003, 355 |
EWiR 2003, 861 |
Nachschlagewerk BGH |
AfP 2003, 157 |
MDR 2003, 418 |
NJ 2003, 224 |
ZUM 2003, 302 |
AdVoice 2003, 46 |
K&R 2003, 189 |
MMR 2003, 252 |
BRAK-Mitt. 2003, 82 |
Hagemeister 2007 2007, 120 |
KammerForum 2003, 154 |
LMK 2003, 38 |
Mitt. 2003, 487 |