Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Zwangsvollstreckung in Familienstreitsache. Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an BGH v. 6.4.2011 - XII ZR 111/10, FamRZ 2011, 884; v. 24.11.2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705; v. 4.6.2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038; v. 6.6.2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; v. 4.9.2002 - XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650).
Normenkette
FamFG § 120; ZPO § 719
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe in Freiburg (Beschluss vom 21.12.2012; Aktenzeichen 5 UF 43/11) |
AG Singen (Entscheidung vom 18.01.2011; Aktenzeichen 3 F 73/09) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des OLG Karlsruhe vom 21.12.2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Auf Antrag der Antragsteller hat das AG den Antragsgegner für die Zeit ab März 2011 zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG die Entscheidung des AG teilweise abgeändert, indem es den Unterhalt erst ab März 2012 und mit geringeren Beträgen festgesetzt hat.
Rz. 2
Der Antragsgegner hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Unterhaltsanträge erstrebt. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
II.
Rz. 3
1. Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG - ohne Rücksicht auf das noch im Juli 2009 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch - das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, wovon das OLG im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783) ausgegangen ist.
Rz. 4
2. Der Einstellungsantrag ist gem. §§ 120 Abs. 1 FamFG, 719 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Rz. 5
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH v. 6.4.2011 - XII ZR 111/10, FamRZ 2011, 884; v. 24.11.2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705; v. 4.6.2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038; v. 6.6.2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; v. 4.9.2002 - XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde.
Rz. 6
Diese Grundsätze sind in Bezug auf Ehe- und Familienstreitsachen auch im Rahmen des seit dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts unverändert anzuwenden. Dem Antragsgegner stand in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG offen, der mit der Glaubhaftmachung zu verbinden war, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher Antrag entspricht einem Antrag nach § 712 ZPO aufgrund der vorherigen Rechtslage. Da dem Antragsgegner zumutbar war, den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht aus.
Fundstellen