Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Zulassung der Beschwerde für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Nichtzulassung. Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren ist erforderlich, dass diese vom Beschwerdegericht zugelassen ist.

2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

InsO § 7

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 24.01.2012; Aktenzeichen 3 T 23/11)

AG Halle (Saale) (Entscheidung vom 27.04.2011; Aktenzeichen 59 IN 559/99)

 

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Januar 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 24. Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Rz. 3

2.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist – im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 – IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3088092

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