Leitsatz (amtlich)
Bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muss die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluss zwar fehlerhaft zu Stande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so dass aus ihm vollstreckt werden kann.
Normenkette
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 329 Abs. 1 S. 2, § 890
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 26.11.2002) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.04.2002) |
Tenor
Dem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 26.11.2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 26.11.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Gläubiger hat beim LG beantragt, den Schuldnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24.4.2002 hat der Einzelrichter des LG folgenden Beschluss unterschrieben:
"In Sachen
(Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.)
wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -
- auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrags und der eidesstattlichen Versicherung v. 18.4.2002
- gem. §§ 1,3 UWG
- und gem. 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO angeordnet:
- Einrücken wie Bl. (2) d.A. - ..."
Dem Gläubiger ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung übergeben worden, die eine vollständige Parteibezeichnung und eine vollständige, allerdings sprachlich berichtigte Wiedergabe des Antrags enthält.
Am 19.6.2002 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner wegen eines Verstoßes gegen die im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldner sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, sie hätten die ihnen untersagte Werbung geändert. Das LG hat die abgeänderte Werbung als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angesehen und mit Beschl. v. 10.9.2002 gegen jeden der Schuldner ein Ordnungsgeld von 500 Euro, ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschl. v. 26.11.2002 hat das Brandenburgische OLG den Beschluss des LG v. 10.9.2002 aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthaft und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässig. Der Gläubiger hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ohne sein Verschulden versäumt, da er glaubhaft gemacht hat, dass seine Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig vor Fristablauf einen mit Arbeitsüberlastung schlüssig begründeten Antrag auf Fristverlängerung (§§ 575 Abs. 2 S. 3, 551 Abs. 2 S. 5 ZPO) zur Post gegeben hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rz. 23 - Fristverlängerung).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
1. Das Beschwerdegericht meint, es fehle an einem zur Vollstreckung geeigneten Titel, da die Urschrift der einstweiligen Verfügung weder die Bezeichnung der Parteien noch die Entscheidungsformel enthalte. Die Verweisung auf andere Aktenbestandteile durch die Formulierung "Einrücken wie Bl. ... d.A." genüge den gem. § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i. V. m. § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO an einen Vollstreckungstitel zu stellenden Anforderungen nicht. Diesem schwer wiegenden Formmangel sei nicht dadurch abgeholfen worden, dass in die Ausfertigung des Titels die in der Urschrift fehlenden Angaben übernommen worden seien, weil dies nicht durch den entscheidenden Richter geschehen sei.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht.
a) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend OLG Hamm v. 28.5.1998 - 4 U 251/97, MDR 1999, 316 = OLGReport Hamm 1999, 13; Musielak in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 329 Rz. 13; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 329 Rz. 19; verneinend OLG Brandenburg v. 24.11.1997 - 6 U 359/97, NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rz. 34). Nach Ansicht des Senats muss bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2003 - IX ZR 85/02, BGHReport 2003, 461 = WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9.1.2003 - IX ZR 175/02, BGHReport 2003, 460 = WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im Hinblick auf die weit reichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit.
b) Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung "einrücken wie Bl. ... d.A." auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt, so Urt. v. 9.1.2003 - IX ZR 175/02, BGHReport 2003, 460 = WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Verweisung "einrücken Bl. ... d.A." erteilt der Richter nämlich einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz.
Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, dass seine Ausfertigungen das Rubrum und die Entscheidungsformel enthalten. Denn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlasst werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet, den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2003 - IX ZR 175/02, BGHReport 2003, 460 = WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO m. w. N.; OLG Brandenburg v. 24.11.1997 - 6 U 359/97, NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluss).
c) Trotz des dargestellten Rechtsmangels ist die einstweilige Verfügung wirksam, so dass aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGH v. 7.5.1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315 [326 f.] = MDR 1991, 860; BGH, Urt. v. 9.1.2003 - IX ZR 175/02, BGHReport 2003, 460 = WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO m. w. N.). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurf gegeben ist (BGH v. 23.10.1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49 [51 f.] m. w. N. = MDR 1998, 298).
Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Denn das LG hat in seinem Beschluss zweifelfrei eine Entscheidung getroffen, indem es hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel auf genau gekennzeichnete Stellen der Akten Bezug genommen hat. Dem Beschluss sind sowohl die Parteien, zwischen denen die einstweilige Verfügung ergangen ist, als auch die Entscheidungsformel eindeutig zu entnehmen. Infolgedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere nicht mit dem Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Beschluss in den Geschäftsgang kommt, bei dem die Unterschrift des Richters fehlt. Gegen die Nichtigkeit der einstweiligen Verfügung spricht auch, dass das Gesetz in § 313b Abs. 2 S. 3 und 4 ZPO beim Erlass eines Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Bezugnahme auf Teile der Akten zu erlassen.
Fundstellen
Haufe-Index 962601 |
NJW 2003, 3136 |
BGHR 2003, 1173 |
FamRZ 2003, 1742 |
GRUR 2004, 975 |
JurBüro 2003, 608 |
KTS 2003, 656 |
WM 2003, 1782 |
ZAP 2003, 1044 |
InVo 2004, 26 |
MDR 2003, 1316 |
Rpfleger 2003, 598 |
ArbRB 2003, 352 |
BRAGOreport 2003, 208 |
RENOpraxis 2004, 9 |
ZVI 2003, 459 |
ProzRB 2003, 326 |