Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verfahrensgang
Sächsischer AGH (Beschluss vom 26.04.2002) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 hat der damals noch zuständige Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 26. April 2002 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 29. Mai 2002 zugestellt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2002, der an „Rechtsanwaltskammer S. und S. Anwaltsgerichtshof 1. Senat” gerichtet ist und den der Antragsteller persönlich beim Landgericht D. abgegeben hatte, hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Beschwerde eingelegt.
Diesen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin am 8. Juli 2002 per Telekopie an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 hat der Antragsteller erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller am Mittwoch, dem 29. Mai 2002, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war, ist somit am Mittwoch, dem 12. Juni 2002, abgelaufen. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 8. Juli 2002, mithin verspätet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
2. Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur der „zweite” Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 2002 sein. Das „erste” Wiedereinsetzungsgesuch vom 3. Juni 2002 geht ins Leere, da insoweit nicht ersichtlich ist, daß der Antragsteller eine Prozeßhandlung versäumt haben könnte, bei der die infolge der Versäumung entstandenen Rechtsnachteile durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden könnten.
a) Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7. September 2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat sich dabei mit dem Bescheid vom 25. Juli 2001 inhaltlich auseinandergesetzt und geltend gemacht, aufgetretene Zahlungsstockungen hätten ihren Ursprung nicht in einem Vermögensverfall, sondern seien darauf zurückzuführen, daß seine als Kanzleileiterin tätige Lebensgefährtin überlastet gewesen und es daher zu einem „Bearbeitungsstau” gekommen sei.
Danach kann das Vorbringen des Antragstellers, er habe erstmals durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses von der gegen ihn anhängigen „Rechtsanwaltssache” erfahren, nur dahin verstanden werden, daß er vom weiteren Fortgang dieses Verfahrens, insbesondere von der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung, keine Kenntnis erlangt habe.
b) Nach § 233 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung von Notfristen und bestimmten weiteren Fristen statthaft. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist insoweit bedeutsam, daß nach § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FGG entsprechend insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewährt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 – AnwZ (B) 2/64 – NJW 1964, 2109).
Macht jedoch ein Verfahrensbeteiligter – wie hier – geltend, zu einer sachgerechten Wahrung seiner Interessen deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, weil er die Ladung zum Termin nicht erhalten habe, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Terminsäumnis von vornherein nicht in Betracht.
3. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. Juli 2002 ist unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).
a) Der Antragsteller beabsichtigte, die Beschwerdeschrift persönlich zu der „Poststelle” des Oberlandesgerichts zu bringen, also zu dem Gericht, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist (vgl. § 100 Abs. 1 BRAO). Versehentlich hat der Antragsteller das „Konvolut mit dem Wiedereinsetzungsantrag I” nicht an der Poststelle des Oberlandesgerichts, sondern der des Landgerichts abgegeben. Dieses Versehen hat der Antragsteller damit erklärt, daß er von dem Umzug des Oberlandesgerichts zum S. platz und demjenigen des Landgerichts in das alte Oberlandesgerichtsgebäude in der L. Straße nichts gewußt habe. Dies vermag den Antragsteller nicht zu entschuldigen.
aa) Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß der Antragsteller die Antragsschrift vom 7. September 2001 an den Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht D. unter Angabe der neuen, bereits im angefochtenen Bescheid des damals noch zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts angegebenen Anschrift S. platz gerichtet hat. Dies zeigt, daß der Umzug des Oberlandesgerichts schon geraume Zeit vor der Abgabe der Beschwerdeschrift vonstatten gegangen und dies in der Kanzlei des Antragstellers auch registriert worden war. Aufgrund dessen braucht dem Hinweis des Antragstellers, im aktuellen Gerichtsverzeichnis werde das Oberlandesgericht D. nach wie vor noch unter der alten Adresse geführt, nicht weiter nachgegangen zu werden.
bb) Hinzu kommt, daß ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen dienstlichen Erklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts S. vom 8. Juli 2002 dieser vom Antragsteller auf gezielte Nachfrage hin die Mitteilung erhalten hat, er, der Antragsteller, habe das Gebäude L. Straße infolge der großen Baumaßnahmen nur über einen Nebeneingang erreichen können. War aber der übliche, dem Antragsteller möglicherweise vertraute Eingang zu dem „alten” Oberlandesgerichtsgebäude nicht zugänglich und waren darüber hinaus, wie der Antragsteller weiter angegeben hat, die Diensträume des Oberlandesgerichts auf verschiedene Gebäudekomplexe verteilt und dadurch das Auffinden der richtigen Örtlichkeit ohnehin erschwert, bestand für den Antragsteller Anlaß genug, sich durch gezielte Nachfrage darüber zu vergewissern, daß es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle tatsächlich um diejenige des Oberlandesgerichts handelte.
b) Die Beschwerdeschrift war, ohne nähere Adressenangaben, gerichtet an „Rechtsanwaltskammer S. und S. Anwaltsgerichtshof, 1. Senat”. Diese Form der Adressierung, für deren Zustandekommen der Antragsteller keine Erklärung abgegeben hat, war nicht nur unvollständig, sondern vor allem irreführend, weil die sofortige Beschwerde allein beim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) und nicht bei der an erster Stelle genannten Rechtsanwaltskammer. Diese Fehladressierung ist letztlich die entscheidende Ursache dafür, daß die Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Die auf der Fotokopie des Schriftsatzes vom 3. Juni 2002 deutlich sichtbaren Eingangsstempel lassen erkennen, daß dieser am 4. Juni 2002 beim Landgericht eingegangen und bereits am 7. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin angelangt war. Dies zeigt, daß die Bediensteten des Landgerichts ohne schuldhaftes Zögern das bei ihnen eingegangene Schriftstück weitergeleitet haben. Danach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß bei korrekter und vollständiger Adressierung (Anwaltsgerichtshof beim Oberlandesgericht D. , S. platz ) die Beschwerdeschrift rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen wäre.
4. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Antragstellers für die Versäumung der Beschwerdefrist hat ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch ein späteres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignis verloren. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein Fehlverhalten der Bediensteten des Landgerichts oder des Vorstands oder sonstiger Amtswalter der Antragsgegnerin zur Versäumung der Beschwerdefrist beigetragen hat.
a) Bei der Inaugenscheinnahme des ihnen übergebenen Schriftstücks war für die Bediensteten des Landgerichts klar erkennbar, daß das Landgericht für die bisherige und weitere Sachbehandlung in jeder Hinsicht unzuständig war. Es war daher naheliegend, daß sie dieses Schriftstück unmittelbar an die Behörde weitergeleitet haben, die nach der vom Antragsteller vorgenommenen Adressierung an erster Stelle gestanden hat. Weitergehende Nachforschungs- und Erkundigungspflichten waren an die Bediensteten der Poststelle des Landgerichts nicht zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 – II ZR 85/97 – NJW 1998, 908 f; Beschluß vom 18. April 2000 – XI ZB 1/00 – NJW 2000, 2511, 2512, im Anschluß an BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175 zu den Weiterleitungspflichten eines Gerichts, das vor Anrufung der Rechtsmittelinstanz mit der Sache befaßt gewesen ist; wie der Pflichtenkreis des Gerichts zu bestimmen ist, das erstmalig mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift mit einer Sache befaßt wird, ist nicht abschließend geklärt, vgl. BVerfG, NJW 2001, 1143).
b) Die Antragsgegnerin hat die ihr vom Landgericht übermittelte Beschwerdeschrift erst am 8. Juli 2002 per Telekopie an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet. Grund hierfür war, wie der dienstlichen Äußerung des Leitenden Oberstaatsanwalts S. zu entnehmen ist, seine gezielte telefonische Nachfrage vom gleichen Tag, die mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Bitte endete, den Beschwerdeschriftsatz „vorsorglich” an den Anwaltsgerichtshof zu faxen. Dieser Bitte hat die Antragsgegnerin sofort entsprochen.
Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsgegnerin hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelfristen durch den Antragsteller überhaupt irgendwelche Fürsorgepflichten obgelegen haben. Jedenfalls kann ihr der Umstand, daß die Antragsgegnerin sich bis zu diesem Anruf nicht dazu veranlaßt gesehen hatte, aus eigenem Antrieb eine derartige Weiterleitung vorzunehmen, nicht als offenkundig nachlässiges Fehlverhalten angelastet werden (vgl. hierzu den Beschluß der 3. Kammer der Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2001 – 1 BvR 476/01). Aufgrund der vom Antragsteller vorgenommenen, irreführenden „Doppeladressierung” konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, daß der Antragsteller mit gleicher Post eine für den Anwaltsgerichtshof vorgesehene Beschwerdeschrift auf den Weg gebracht hatte und die vom Antragsteller gewählte Verfahrensweise nur den Zweck verfolgte, sie auf direktem Wege über die Rechtsmitteleinlegung zu informieren. Daß das vom Landgericht an die Antragsgegnerin weitergeleitete Schriftstück die „eigentliche” Beschwerdeschrift war, mußte sich ihr nicht aufdrängen.
III.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Unterschriften
Hirsch, Basdorf, Ganter, Schlick, Schott, Wüllrich, Frey
Fundstellen
Haufe-Index 886504 |
BGHR 2003, 702 |
NJ 2003, 335 |