Leitsatz (amtlich)
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
Normenkette
ZPO § 138 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Celle vom 26.6.2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: bis 2.100.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Das klagende Eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangt von dem beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Eisenbahnunfall Schadensersatz.
Rz. 2
Am 14.2.2013 verbrachte die Beklagte 20 leere Doppelstock-Autotransportwagen von Cuxhaven nach Bremen. Auf der Strecke, im Bahnhof K., musste der Zugführer plangemäß die Fahrtrichtung des Zuges wechseln. Dazu stellte er den Zug ab, koppelte das Triebfahrzeug am einen Ende des Zuges ab und sodann am anderen Ende wieder an. Ob der Zugführer beim Abstellen des Zuges eine sog. Feststellbremse am 16. Wagen (Wagon Nr. 316) betätigte, ist streitig. Der Zug setzte gegen 12.12 Uhr seine Fahrt Richtung Bremen über weitere 14 km fort. Gegen 12.30 Uhr entgleiste zunächst der 16. Wagen des Zuges, anschließend riss der Zug zwischen dem 17. und 18. Wagen auseinander, wodurch eine Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Die Einzelheiten des Hergangs sind streitig. Der Unfallhergang wurde durch das Eisenbahn-Bundesamt (Untersuchungszentrum der Eisenbahn-Untersuchungsstelle des Bundes, im Folgenden EUB) untersucht; den Untersuchungsbericht vom 11.12.2014 wie auch zwei Berichte der Bundespolizeiinspektion B. hat die Klägerin mit der Klage vorgelegt. Sie hat unter Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht der EUB und den Schlussbericht der Bundespolizeiinspektion geltend gemacht, Ursache für die Entgleisung und den daraus entstandenen Schaden sei der Umstand, dass der Zugführer bei dem Wagen Nr. 16 die Feststellbremse/Handbremse angezogen habe, um die Wagengruppe während des Lokumlaufs gegen ein Fortrollen zu sichern, und er dann vergessen habe, die Feststellbremse vor der Abfahrt wieder zu lösen. Bei dem Unfall seien Oberbau, Oberleitungsanlagen und Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik beschädigt bzw. zerstört worden. Die Beklagte hafte aufgrund der Pflichtverstöße des Zugführers aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen den Parteien, unabhängig davon hafte sie aus § 1 Abs. 1 HaftPflG als Betriebsunternehmerin des Zuges. Die Haftungsgrenze des § 10 Abs. 1 HaftPflG gelte gem. § 10 Abs. 3 HaftPflG nicht, weil es sich bei den Schäden um eine Beschädigung von Grundstücken handle. Sämtliche beschädigten Einrichtungen seien fest mit den betroffenen Grundstücken, deren Eigentümerin sie sei, verbunden und würden zu den Gleisanlagen gehören. Die Klägerin lässt sich die Betriebsgefahr ihres Schienenweges mit einer Quote von 20 % anrechnen.
Rz. 3
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ursache für das Entgleisen sei unklar. Was zu welchem Zeitpunkt die Blockade des dritten Radsatzes verursacht habe, stehe nicht fest. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Entgleisung sei auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Die Behauptung der Klägerin, der Zugführer habe die Handbremse angezogen, sei falsch. In Betracht kämen vielmehr weitere Unfallursachen, wie die EUB in ihrem ersten Entwurf eines Untersuchungsberichtes festgestellt habe. Der Unfall sei nicht durch sie verursacht worden. Als Unfallursache komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht. Bei den beschädigten Betriebsanlagen handle es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks.
Rz. 4
Das LG hat die Zahlungsklage durch Teil- und Grundurteil dem Grunde nach überwiegend für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insb. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
II.
Rz. 5
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 HaftPflG lägen dem Grunde nach vor. Der Unfall habe sich bei dem Betrieb einer Schienenbahn ereignet, die Beklagte sei als Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsunternehmer und die Klägerin Geschädigte im Sinne der Norm. Die Klägerin sei Eigentümerin der beschädigten Anlagen, sie sei Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und bei den beschädigten Anlagen handle es sich um wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke. Da die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ebenfalls Betriebsunternehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 HaftPflG sei, hingen Pflicht und Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten von den Umständen, insb. davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden sei (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 HaftPflG). Mit Recht habe das LG angenommen, dass die Unfallursache aus der Risikosphäre der Beklagten herrühre und ihr Bestreiten der Behauptungen der Klägerin als unbeachtlich anzusehen sei. Da die Beklagte bestritten habe, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrühre, sich insb. gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse wehre und vielmehr geltend mache, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen, habe das LG lediglich dann von der Beweiserhebung absehen dürfen, wenn das Bestreiten der Beklagten einschließlich ihres weiteren Vorbringens zur Alternativursache als unsubstantiiert und damit als prozessual unbeachtlich anzusehen sei. Das sei der Fall. Die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO, wonach sich eine Partei grundsätzlich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären habe, sei im Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen habe. Je detaillierter dieser Vortrag sei, desto höher sei die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin habe auf der Grundlage der Untersuchungsberichte konkrete Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass unfallursächlich eine wohl beim Fahrtrichtungswechsel angezogene Feststellbremse am Wagon 316 gewesen sei. Die maßgeblichen Anhaltspunkte seien, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufgewiesen hätten, ab dem Bahnhof K. sich auf den Gleisen zunächst Schleifspuren und im weiteren Verlauf auf den Gleisen und im Gleisbett Metallabtragungen, die bei einer Blockierung entstünden, gefunden hätten, die Feststellbremse alleine auf die Radsätze 3 und 4 gewirkt habe, die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten, die Feststellbremse im Zeitpunkt der Erstellung der beiden Fotos von Abbildung 21 des Unfalluntersuchungsberichts angezogen gewesen sei, die Radsatzlager der Radsätze 3 und 4 keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten, die Druckluftbremse, die auf alle vier Radsätze wirke, keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe und die Untersuchung der Bremsanlage mit Ausnahme eines Wiegeventiles ohne Befund gewesen sei. Unstreitig sei, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufwiesen, die fragliche Feststellbremse lediglich auf diese Radsätze wirke und die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten und sich ab dem Bahnhof K. auf den Gleisen und im Gleisbett jedenfalls nur Metallabtragungen aufgefunden hätten. Bereits im Hinblick auf diese unstreitigen Ursachen handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs lediglich um Vermutungen oder Spekulationen, die Feststellbremse sei ab K. angezogen gewesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nicht plausibel, unvollständig und zu wenig konkret, sie habe keine Anknüpfungspunkte für alternative Ursachen wie einen Weichenschaden oder Gegenstände im Gleisbereich benannt.
Rz. 7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, dass es ihr Bestreiten bezüglich der Ursache der Entgleisung als nicht ausreichend substantiiert erachtet hat.
Rz. 8
a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschl. v. 29.5.2018 - VI ZR 370/17 VersR 2018, 1001 Rz. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschl. v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 NJW 2017, 3218 Rz. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (vgl. BGH v. 7.7.2020 - VI ZR 212/19 zVb; v. 2.7.2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rz. 5 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 26.2.2020 - VII ZR 166/19, NJW-RR 2020, 593 Rz. 14; v. 11.5.2010 - VIII ZR 212/07 Rz. 10, NJW-RR 2010, 1217).
Rz. 9
b) Im Streitfall ist es offenkundig unrichtig, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten für nicht ausreichend substantiiert erachtet hat, da der vom Berufungsgericht zur Substantiierung geforderte Vortrag das Wissen eines Sachverständigen für die Unfallanalyse von Eisenbahnunfällen voraussetzt.
Rz. 10
aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gem. § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschl. v. 19.3.2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rz. 22; v. 3.2.1999 - VIII ZR 14/98 NJW 1999, 1404, juris Rz. 19).
Rz. 11
Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (BGH, Beschl. v. 11.5.2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 216, juris Rz. 11).
Rz. 12
bb) Nach der Darstellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte bestritten, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrührt; sie hat sich insb. gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse gewehrt und geltend gemacht, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen. Sie hat geltend gemacht, die Feststellbremse am Wagon Nr. 316 sei nicht ab K. angezogen gewesen. Die Radsätze 3 und 4 hätten Beschädigungen in unterschiedlichem Maße aufgewiesen; wenn die Feststellbremse angezogen gewesen wäre, hätten die Schäden an beiden Radsätzen identisch sein müssen. Sie hat bestritten, dass das Foto Nr. 21 im Untersuchungsbericht der EUB eine angezogene Feststellbremse dokumentiere. Sie hat vorgetragen, es komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht, da denkbar sei, dass Gegenstände im Gleisbereich oder auf den Gleisen gelegen hätten, die die Blockade des dritten Radsatzes des Wagon Nr. 316 verursacht haben könnten. Als mögliche andere Ursachen hat sie einen Defekt an einer Weiche und am Radsatz des Wagons Nr. 316 insb. an den Bremsklötzen und an der Bremssohle genannt.
Rz. 13
cc) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme über diesen Vortrag der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin nicht nur pauschal bestritten, sondern deutlich gemacht, dass und weshalb sie die Begründung, die die Ursache der Entgleisung ihrer Risikosphäre zuordnet, für nicht zutreffend hält und die Ausführungen in dem Gutachten der EUB und dem Bericht der Bundespolizeiinspektion anzweifelt, und hat auf mögliche andere Erklärungen für den Unfall hingewiesen. Mehr war nicht erforderlich. Auch wenn der Vortrag der Klägerin durch das Gutachten der EUB und die Berichte der Bundespolizeiinspektion mit technischen Details einer sachverständigen Unfallanalyse unterlegt ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte dem mit auf Expertenwissen beruhendem ebenso detaillierten Sachvortrag entgegentreten muss, um dessen Beweisbedürftigkeit herbeizuführen. Eine Beweiserhebung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2009 - VIII ZR 314/07 NJW 2009, 2894).
Rz. 14
c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Unfallursache durch die Beklagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte.
Rz. 15
3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Insbesondere wird zu beachten sein, dass sich die Frage, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gem. § 94 Abs. 1 BGB ist, nicht rechtsgrundsätzlich beantworten lässt, da es für die Beurteilung, ob eine feste Verbindung mit dem Grundstück vorliegt, stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2019 - V ZB 75/19 WM 2020, 938 Rz. 11) und deshalb ggf. entsprechende Feststellungen jeweils für die als beschädigt geltend gemachten Teile der Leit- und Sicherungstechnik, nämlich Weicheneinrichtungen, PZB, Achszähler, Kabel- und Schaltschränke, sowie die Teile der Oberleitungsanlage, nämlich Oberleitungsmasten, Oberleitung und Querfelder, zu treffen sein werden. Zu beachten ist auch, dass nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats als Grundstücksbestandteile i.S.v. § 10 Abs. 3 HaftPflG auch die sog. Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 BGB gelten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005 - III ZR 346/04, BGHZ 164, 324 Rz. 12; Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, HPflG, 10. Aufl., § 10 Rz. 3).
Fundstellen
NJW-RR 2020, 1320 |
FA 2020, 315 |
IBR 2021, 53 |
JZ 2020, 698 |
JuS 2020, 11 |
MDR 2020, 1528 |
RdTW 2021, 236 |