Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.000 DM.
Gründe
I.
Die Beklagte legte gegen das ihr am 24. November 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem am 23. Dezember 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung ein. Mit am 21. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz beantragte dieser mit Rücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens. Dem entsprach das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. Februar 2000, nachdem auch die Kläger einen dahingehenden Antrag gestellt hatten. Mit Schriftsatz vom 3. März 2000 beantragten die Kläger, das Verfahren wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 15. März 2000, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 17. März 2000, gab das Oberlandesgericht der Beklagten unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme. Am gleichen Tage beantragte auch die Beklagte, das Verfahren wieder aufzunehmen, und begründete die Berufung. Mit Schriftsatz vom 30. März 2000, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 24. Januar 2000, einem Montag, ab, da weder der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, noch der auf diesen Antrag ergangene Beschluß Einfluß auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gehabt haben (§ 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beklagten steckte in dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens auch kein – bislang nicht beschiedener – Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Wortlaut ist eindeutig und nur auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gerichtet. Für eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist ist daher kein Raum. Selbst wenn man den Antrag aber für auslegungsfähig hielte, führte dies nicht zu dem von der Beschwerde verfolgten Ziel. Zwar darf auch im Prozeßrecht die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (BGH, Beschl. v. 11. November 1993, VIII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568). Hier ist aber nicht ersichtlich, daß der wirkliche Wille dahin ging, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Sicherlich war der Beklagten daran gelegen, die Berufungsbegründungsfrist nicht zu versäumen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hatte aber augenscheinlich übersehen – jedenfalls ist nichts anderes vorgetragen –, daß ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO dazu nicht ausreichend war. Diesem Versehen können nicht nachträglich dadurch die nachteiligen Folgen genommen werden, daß einem auf einen anderen Zweck ausgerichteten Antrag eine zunächst nicht bedachte Prozeßhandlung beigemessen wird. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten angegeben hat, er sei aufgrund der Einverständniserklärung der Gegenseite und des Antrages auf Ruhen des Verfahrens davon ausgegangen, daß in dieser Vorgehensweise gleichzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung enthalten gewesen sei, ist dies schlechthin nicht nachvollziehbar.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil es auf einem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht, daß die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies wird der Beklagten zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Wenzel, Vogt, Schneider, Krüger, Klein
Fundstellen
NJW-RR 2001, 572 |
VersR 2001, 1579 |
MittRKKöln 2001, 153 |