Entscheidungsstichwort (Thema)
Externe Teilung. Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Beamtenrechtliche Versorgungsanrechte. Betriebliche Altersvorsorge. Genaue Bezeichnung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der externen Teilung nach § 14 VersAuslG bedarf es keiner genauen Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten beim Versorgungsträger geschaffenen Anrechts. Denn die externe Teilung vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlichen erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest.
Normenkette
VersAuslG § 14
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen 15 UF 330/11) |
AG Besigheim (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 5 F 948/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Stuttgart vom 24.11.2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3) (Deutsche Telekom AG) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die am 2.8.1968 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 2.8.2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des AG vom 13.9.2011 rechtskräftig geschieden.
Rz. 2
Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Das AG hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des von der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3) (Deutsche Telekom AG) erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten des Antragstellers bei der Versorgungsausgleichskasse "ein Anrecht i.H.v. 11.805,69 EUR ... nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich i.V.m. dem Tarifvertrag Durchführungsform, bezogen auf den 31.7.2010", begründet und die Beteiligte zu 3) verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Rz. 3
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3), die eine Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung wegen der nach ihrer Ansicht unvollständigen Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte erstrebt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren um Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung weiterverfolgt.
II.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft.
Rz. 5
Das OLG hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zugrunde liegenden Versorgungsregelung benannt werden muss. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Antragsgegnerin. Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, wie konkret die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der Beschlussformel zur externen Teilung bezeichnet werden müssen, wäre demgegenüber allerdings unwirksam, weil über diese einzelne Frage nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.1.2007 - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932, 933; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl., § 70 Rz. 38; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl., § 70 Rz. 10).
Rz. 6
2. Im Umfang der Anfechtung ist die Rechtsbeschwerde auch sonst zulässig, aber nicht begründet.
Rz. 7
a) Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Rz. 8
Anders als im Fall der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, bei der es geboten sei, im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung zu benennen, bestehe bei der externen Teilung hierfür kein Bedürfnis. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung; zudem seien die zugrunde liegenden Versorgungsregelungen auch deshalb in die Entscheidungsformel aufzunehmen, um dadurch zu dokumentieren, dass das Gericht die nach § 11 VersAusglG notwendige Prüfung, ob die Begründung des Anrechts nach Maßgabe der Versorgungsordnung eine gleichwertige Teilhabe des Berechtigten gewährleistet, durchgeführt hat. Bei der externen Teilung bedürfe es jedenfalls bei der Begründung von Anrechten in der Versorgungsausgleichskasse keiner näheren Angaben der für die Begründung des Anrechts maßgeblichen Regelungen. Die Begründung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse führe stets zu einer angemessenen Versorgung des Berechtigten, was sich schon aus der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG ergebe. Die weitere Ausgestaltung der Versorgung sei gesetzlich durch das Versorgungsausgleichskassengesetz geregelt. Schließlich müssten auch die für die Bestimmung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Vorschriften nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden. Die für die Bemessung des Ausgleichswerts zugrunde liegenden Vorschriften ergäben sich unmittelbar aus dem Vorschlag des Versorgungsträgers, die das Gericht seiner Prüfung zugrunde gelegt und durch Übernahme des vorgeschlagenen Ausgleichswertes gebilligt habe.
Rz. 9
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 10
aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 22 ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rz. 9).
Rz. 11
bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das FamG die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung (vgl. BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rz. 10).
Rz. 12
Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insb. der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher - auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Beteiligten zu 3) und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie unter bilanziellen Gesichtspunkten (vgl. hierzu BGH v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rz. 11 f.) - nicht geboten.
Rz. 13
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 4755015 |
FamRZ 2013, 1546 |
NJW-RR 2013, 1224 |