Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungspflicht bei Übermittlung eines PKH-Antrags per Telefax. Sendeprotokoll
Leitsatz (amtlich)
Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 1 U 117/06) |
LG Hamburg (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 323 O 284/02) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 20.1.2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Das LG hat die Klage durch Versäumnisurteil, das nach einem Einspruch der Klägerin aufrechterhalten worden ist, abgewiesen. Gegen das ihr am 8.9.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.10.2006 Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 8.12.2006 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung hat sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und einen - ausdrücklich so bezeichneten und nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen - Entwurf einer Berufungsbegründung per Telefax beim Berufungsgericht eingereicht. Zugleich hat sie für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das ausgefüllte Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist erst mit dem Originalschreiben der Berufungsbegründung am 20.12.2006 bei Gericht eingegangen. In der Erklärung war zwar angekreuzt, dass die Klägerin Unterhaltsleistungen von ihren Eltern bezieht, ein Zweitstück des Vordrucks mit den Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern war jedoch nicht beigefügt. Der entsprechende Vordruck wurde erst nach einem gerichtlichen Hinweis vom 1.7.2008 eingereicht.
Rz. 2
Nach Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des LG durch Beschlüsse vom 3.9.2008 und vom 22.10.2008 sowie dem Hinweis, dass die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen werden soll, mit Beschluss vom 2.12.2008 hat das OLG die Berufung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss vom 20.1.2009 als unzulässig verworfen. Dagegen will die Klägerin eine Rechtsbeschwerde erheben. Dafür und für das Prozesskostenhilfeverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
Rz. 3
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311; BGH, Beschl. v. 8.6.2004 - VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595, 2596). Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Rz. 4
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht fristgemäß begründet worden, weil am letzten Tag der Frist zur Berufungsbegründung lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und ein - ausdrücklich so bezeichneter und nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebener - Entwurf einer Berufungsbegründung per Fax eingereicht worden ist.
Rz. 5
2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen konnte, weil die Frist zur Begründung der Berufung nicht unverschuldet versäumt worden ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmittelbegründung wegen wirtschaftlichen Unvermögens, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder der ohne Verschulden der Partei unvollständige Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 31.8.2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 22.2.2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809).
Rz. 6
a) Die Klägerin hat die zu einem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gehörende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) nicht bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt, sondern den Prozesskostenhilfeantrag ohne Beifügung einer solchen Erklärung an das Gericht gefaxt und die zusätzlich erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern nebst den beizufügenden Belegen erst nach dem richterlichen Hinweis im August 2008 eingereicht.
Rz. 7
b) Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist durch dessen anwaltliche Versicherungen nicht ausgeräumt.
Rz. 8
aa) Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass der Prozesskostenhilfeantrag vollständig mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss er durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig übermittelt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072; v. 22.2.2007 - VII ZA 7/06 -, a.a.O.). Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879 f.; Beschlüsse v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513; v. 8.3.2001 - V ZB 5/01 -, a.a.O.; v. 7.5.2001 - II ZB 16/00, BGHReport 2001, 809; v. 22.2.2007 - VII ZA 7/06 -, a.a.O.).
Rz. 9
bb) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die damalige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Dieser hat vielmehr insoweit nur vorgetragen, dass diejenige Mitarbeiterin, die zur Fristwahrung die Schriftsätze an das Gericht faxte und/oder per Gerichtspost versandte, vorher abschließend zu prüfen hatte, ob diese vollständig und alle Anlagen beigefügt waren. Dies beinhaltet nicht die Kontrolle, ob nach den im Sendeprotokoll angegebenen Seitenzahlen dem Telefax tatsächlich die entsprechenden Unterlagen beigefügt waren oder - wie hier unstreitig - nur eine Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags ohne Anlagen erfolgt ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollständige Vorlage des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist, da bei einer entsprechenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden wäre, dass die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Eltern nicht mit übersandt worden ist.
Rz. 10
3. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe noch vor Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 8.12.2006 alle Anlagen auf Vollständigkeit überprüft und die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechtsanwaltsfachangestellte zur Absendung zurückgegangen, nicht für eine Glaubhaftmachung als ausreichend angesehen hat. Die entsprechende Würdigung ist angesichts des Umstandes, dass die Unterlagen weder per Fax noch per Post zur Gerichtsakte gelangt sind und weder im Original noch in Kopie in der Akte des Prozessbevollmächtigten verblieben sind, lebensnah.
Rz. 11
4. Der Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des BGH vom 26.5.2008 (- II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306) entgegen. Bei dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt vor. In diesem Verfahren war nämlich dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Die Fristsetzung des Gerichts ist nur zur Vervollständigung dieser Angaben erfolgt. Auf die in der Entscheidung des Senats vom 6.5.2008 (VI ZB 16/07, VersR 2008, 1559) angestellten Erwägungen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 2368585 |
NJW 2010, 3101 |
EBE/BGH 2010, 250 |
FamRZ 2010, 1652 |
DAR 2010, 579 |
MDR 2010, 1011 |
VersR 2010, 1515 |
r+s 2011, 87 |
BRAK-Mitt. 2010, 212 |
Mitt. 2010, 493 |