Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.
Normenkette
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Celle vom 20.3.2020 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.301,28 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 14.6.2018 die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und setzte den Beteiligten zu 1) als berufsmäßigen Nachlasspfleger ein.
Rz. 2
Mit Antrag vom 14.5.2019 verlangte der Beteiligte zu 1) für den Zeitraum vom 14.6.2018 bis 14.5.2019 die Festsetzung einer Vergütung nebst Aufwendungsersatz i.H.v. insgesamt 2.972,89 EUR brutto. Dabei rechnete er 23,517 Stunden zu einem Stundensatz von 80 EUR ab und beantragte für einen Betrag von 2.238,79 EUR die Entnahme aus dem Nachlass. Für weitere 14,733 Stunden legte er einen Stundensatz von 33,50 EUR mit der Begründung zugrunde, dass insoweit ein Nachlass zur Begleichung der Vergütung nach Abzug des zuerst genannten Betrages nicht mehr vorhanden sei. Zuzüglich Aufwendungsersatz beantragte er die Festsetzung von 734,11 EUR gegen die Staatskasse.
Rz. 3
Das Nachlassgericht hat Vergütung und Aufwendungsersatz i.H.v. 1.671,61 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt und den darüberhinausgehenden Antrag abgelehnt; für die Vergütung hat es 38,25 Stunden zu einem Stundensatz von 33,50 EUR zugrunde gelegt. Das OLG hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt.
Rz. 5
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG).
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2020, 1030 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Höhe der dem Beteiligten zu 1) zustehenden Vergütung bestimme sich im gesamten Umfang nach § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) a.F. Eine von den Stundensätzen des § 3 VBVG abweichende Vergütungshöhe komme nur in Betracht, "sofern der Pflegling nicht mittellos ist" (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BGB). Im vorliegenden Fall sei der Nachlass mittellos. Im Gesetz sei bestimmt, wann Mittellosigkeit vorliege, nämlich in den Fällen des § 1836d Nr. 1 BGB, wenn die Vergütung "aus dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden kann". Denn § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB verweise auf die entsprechende Anwendung der für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, "soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Die von dem AG vorgenommene Berechnung der Vergütung mit einem Stundensatz von 33,50 EUR gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. für den gesamten zeitlichen Aufwand sei daher nicht zu beanstanden.
Rz. 7
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Vergütungsantrag nicht teilweise ablehnen. Eine Mittellosigkeit des Nachlasses i.S.v. § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, die eine Vergütung des Nachlasspflegers nach den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB geregelten Grundsätzen für seine gesamte Tätigkeit ausschlösse, kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden.
Rz. 8
a) Die Frage, wie sich der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers berechnet, wenn der Nachlass nicht zur Begleichung der gesamten Vergütung ausreicht (sog. teilmittelloser Nachlass), wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Rz. 9
aa) Neben dem Beschwerdegericht vertreten die OLG Braunschweig (FGPrax 2020, 279 [juris Rz. 19 ff.]) und Oldenburg (Beschl. v. 26.2.2021 - 3 W 120/20, juris Rz. 14) sowie einzelne Stimmen in der Literatur (, BGB, 16. Aufl., § 3 VBVG Rz. 14; , jurisPR-InsR 1/2021 Anm. 3) die Auffassung, der Nachlass sei gem. § 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836d Nr. 1 BGB bereits dann mittellos, wenn die Vergütung nur zum Teil daraus nicht beglichen werden könne; der gesamte Vergütungsanspruch berechne sich daher nach § 3 VBVG.
Rz. 10
bb) Dagegen geht die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass der Nachlass, soweit er zur Deckung des Vergütungsanspruchs ausreicht, als bemittelt anzusehen und die Vergütung bis zur Nachlasserschöpfung nach den Grundsätzen des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu gewähren sei; nur die darüber hinaus noch erfolgte Tätigkeit des Nachlasspflegers sei nach § 3 VBVG zu vergüten (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2020, 520 Rz. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 873, 874 [juris Rz. 20 f.]; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 393 unter II c bb [juris Rz. 20 ff.]; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 536 [juris Rz. 10]; ZEV 2017, 710 Rz. 10; OLG Naumburg NLPrax 2019, 99 unter II 2 [juris Rz. 14 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.10.2014 - 14 Wx 56/13, juris Rz. 28; , BGB, 80. Aufl., § 1960 Rz. 24; in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1915 Rz. 7; BeckOGK/, BGB § 1960 Rz. 205 [Stand: 15.4.2021]; BeckOGK/, BGB § 1836d Rz. 23 [Stand: 1.4.2021]; in Staudinger, BGB (2020) § 1836d Rz. 19 (unter Verweis auf OLG Frankfurt, a.a.O.); in Siebert, Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Kap. 9 Rz. 1019; in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl., § 7 Rz. 85; in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl., § 23 Rz. 23.97; , Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 35, 48; , ErbR 2021, 97, 102; , ZEV 2020, 356, 357; , NJW 2020, 2934 Rz. 67).
Rz. 11
b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.
Rz. 12
aa) Mittellos ist ein Nachlass erst dann, wenn keine Mittel für die Vergütung mehr vorhanden sind. Er gilt nicht gem. § 1836d Nr. 1 BGB bereits insgesamt als mittellos, wenn die Vergütung oder der Aufwendungsersatz nur zum Teil daraus aufgebracht werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der für die Vormundschaft geltende § 1836d Nr. 1 BGB auf die Frage, ob der Nachlass i.S.v. § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB mittellos ist, nicht anzuwenden.
Rz. 13
bb) Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Unanwendbarkeit auf die Pflegschaft kann sich nicht nur unmittelbar aus dem Wortlaut einer Regelung, sondern auch aus dem Charakter der in Frage stehenden Art der Pflegschaft (vgl. in Staudinger, BGB (2017) § 1915 Rz. 5; s. auch OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1881 [juris Rz. 19]; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844 Rz. 9) sowie aus Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften ergeben (vgl. , BGB, 16. Aufl., § 1915 Rz. 2a). Das ist hier der Fall.
Rz. 14
(1) § 1836d BGB steht in systematischem Zusammenhang mit § 1836c BGB, der den Umfang regelt, in dem der Mündel eigene Mittel zur Deckung der Vergütung des Vormunds einzusetzen hat. Die §§ 1836c bis 1836e BGB sind im Zusammenhang zu sehen; diese Vorschriften sollten erstmals das Maß bestimmen, in dem der Mündel für die Kosten der Vormundschaft in Anspruch genommen werden kann und definierten in diesem Zusammenhang den Begriff der Mittellosigkeit (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 29). "Mittellosigkeit" i.S.v. § 1836d BGB ist daher dahin zu verstehen, dass es dem Mündel oder dem Betreuten (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Vormundschaft oder Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten, §§ 1835 Abs. 4 Satz 1, 1836a BGB a.F. und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - XII ZB 461/11, FamRZ 2012, 627 Rz. 17, zur Betreuung).
Rz. 15
Diese Erwägungen zur Schonung des Vermögens und der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Person können nicht auf einen Nachlass übertragen werden (vgl. in Siebert, Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Kap. 9 Rz. 1017). Beim Nachlass gibt es, anders als beim Mündel, kein Schonvermögen, sondern er ist vollständig für die Vergütung des Nachlasspflegers einzusetzen und kann dadurch restlos aufgezehrt werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 873, 874 [juris Rz. 19]; OLG München Rpfleger 2006, 405 unter 2d [juris Rz. 19]; in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 1960 Rz. 85; in Siebert, Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Kap. 9 Rz. 1018).
Rz. 16
(2) Auch der Zweck des § 1836d BGB spricht gegen dessen Anwendung auf den Begriff der Mittellosigkeit in § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB. § 1836d BGB regelt eine "fiktive Mittellosigkeit" (vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.2013 - XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rz. 10, zur Betreuung), bei der ein Betroffener immer dann als mittellos gilt, wenn er die dem Vormund oder Betreuer zu zahlende Vergütung nicht in einem Betrag begleichen kann (BT-Drucks. 13/7158, 17). Mit § 1836d BGB soll der Begriff der Mittellosigkeit definiert werden, der in den Vorschriften, die den Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse - jetzt § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG - regeln, in Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 31). Die Regelung hat den Zweck, dass der Vormund oder Betreuer bei teilweiser Leistungsfähigkeit nicht darauf verwiesen wird, seinen Vergütungsanspruch - mit im Einzelnen ungewissen Erfolgsaussichten - teilweise gegen den Betroffenen und teilweise gegen die Staatskasse geltend zu machen; er kann vielmehr für den gesamten Vergütungsanspruch die Staatskasse in Anspruch nehmen, wenn das einzusetzende Einkommen oder Vermögen des Mündels oder Betreuten zur Befriedigung des gesamten Anspruchs nicht ausreicht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 17).
Rz. 17
Eine Beschränkung der Höhe einer Vergütung, die nicht gegen die Staatskasse, sondern gegen den noch bemittelten Nachlass geltend gemacht wird, wird von dieser Zwecksetzung nicht erfasst. Die im Interesse des Vormunds geschaffene Regelung des § 1836d BGB wirkte sich andernfalls zweckwidrig zum Nachteil des Nachlasspflegers aus (vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 2020, 520 Rz. 16).
Rz. 18
(3) Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte von § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zum 1.7.2005 eingeführte Vorschrift übernahm die Regelung zur Vergütung des Pflegers nach den nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaft aus § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. und ergänzte sie durch die Einschränkung, dass diese von § 3 VBVG abweichende Vergütung nicht für den mittellosen Pflegling gilt. Aus der Begründung der Vorschrift, die erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzentwurf kam, geht jedoch nicht hervor, dass diese Mittellosigkeit auch unter denselben Voraussetzungen fingiert werden kann, die - wie oben dargelegt - einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründen. Vielmehr heißt es dort, dass § 3 Abs. 1 VBVG anzuwenden ist, "soweit" ein Nachlass masselos ist (BT-Drucks. 15/4874, 27), d.h. in dem Maße, wie es ihm an Mitteln fehlt. Das entspricht der Annahme eines bemittelten Nachlasses bis zu seiner Erschöpfung.
Rz. 19
(4) Die Regelung zur fiktiven Mittellosigkeit in § 1836d BGB dient bei einer Anwendung auf die Nachlasspflegschaft nicht dem Zweck, den Nachlasspfleger, der eine Reduzierung seiner Vergütungshöhe vermeiden will, zur umgehenden Abrechnung zu veranlassen, sobald die Erschöpfung des Nachlasses bevorsteht, um die dann regelmäßig gebotene Aufhebung der Nachlasspflegschaft (vgl. BeckOGK/, BGB § 1960 Rz. 166 [Stand: 15.4.2021]) zu beschleunigen und so weitere Kosten zu vermeiden. Diesem Zweck dient vielmehr die Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche in § 2 Satz 1 VBVG. Sie soll den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 27 zur Vorgängerregelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB; BGH, Beschl. v. 14.3.2018 - IV ZB 16/17 NJW 2018, 2960 Rz. 14).
Rz. 20
Eine darüberhinausgehende Notwendigkeit zur Abrechnung in einem noch kürzeren Zeitraum, um eine spätere Festsetzung der Gesamtvergütung zu einem niedrigeren Stundensatz zu vermeiden, widerspräche der in § 2 VBVG getroffenen Regelung. Die dort vorgesehene Regelfrist von 15 Monaten soll vielmehr dem Vormund eine rationelle Abrechnungspraxis ermöglichen und damit ggf. auch dem Gericht den mit zu häufigen Abrechnungen verbundenen höheren Arbeitsaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 22).
Rz. 21
(5) Bei einem teilmittellosen Nachlass ist auch nicht deswegen die gesamte Vergütung zu den - regelmäßig niedrigeren - Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen, um dieser eine möglichst weitgehende Erfüllung ihres Regressanspruchs nach § 1836e BGB aus dem noch vorhandenen Nachlass zu ermöglichen (so aber , BGB, 16. Aufl., § 3 VBVG Rz. 14). Es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Regressanspruch der Staatskasse in dieser Weise auf Kosten des Nachlasspflegers geschützt werden sollte. Vielmehr sollte insb. für den Nachlasspfleger durch die Regelung in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem Pfleger eine von § 3 Abs. 1 VBVG abweichende, in der Regel höhere Vergütung gewährt, eine unangemessen niedrige Vergütung verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 15/4874, 27).
Rz. 22
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Eine (teilweise) Vergütung des Beteiligten zu 1) gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil er nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu seinen für die Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen sowie zu Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft vorgetragen hat. Das Festsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - XII ZB 314/13 NJW 2015, 3301 Rz. 15, zur Betreuervergütung).
Rz. 23
III. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zur Vergütungshöhe und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 14684932 |
NJW 2021, 2657 |
NJW 2021, 8 |
FGPrax 2021, 172 |
JurBüro 2021, 653 |
ZEV 2021, 567 |
ZEV 2021, 6 |
JZ 2021, 540 |
JZ 2021, 544 |
MDR 2021, 1141 |
Rpfleger 2021, 2 |
Rpfleger 2021, 648 |
ErbR 2021, 848 |
FamRB 2021, 358 |
NJW-Spezial 2021, 519 |
ZErb 2021, 363 |
NZFam 2021, 6 |
NZFam 2021, 869 |