Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.556 EUR
Gründe
I.
Die Kinder Martha Maria F., geboren am 1. Juli 1990, und Elisabeth Anna F., geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am 24. September 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen W. trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene Sohn Max W..
Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder Martha Maria und Elisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung ersetzt werden könne. Auch nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG sei die Einwilligung bereits zu ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohle diene, weil alles, was das Kindeswohl fördere, zum Wohl des Kindes auch erforderlich sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie der vom Reformgesetzgeber bewußt vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen und seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten, zuwiderlaufen würde. Vielmehr kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94 f. m.N. und vom 9. Januar 2002 – XII ZB 166/99, unveröffentlicht –).
Der Senat vermag auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken zu teilen, die die weitere Beschwerde gegen diese Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB n.F. erhebt. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, bei verfassungskonformer Interpretation dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes habe eine Rücksichtnahme auf Interessen, die ausschließlich Interessen eines der beiden Elternteile sind, vollkommen zu unterbleiben. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz könne das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Kindesnamens grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Interesse des anderen Elternteils an der Einbenennung des Kindes beanspruchen, mit der Folge, daß ihre gegenläufigen Interessen einander im Prinzip aufhöben. Da die Interessen des sorgeberechtigten Elternteils hier mit den Interessen der Kinder übereinstimmten und die Kollision lediglich gegenüber dem Interesse des anderen Elternteiles bestehe, müsse dieses zurückstehen.
Diese Argumentation, die letztlich darauf hinausläuft, einander widerstreitende Elterninteressen ohne differenzierende Wertung im Wege der Kompensation für unbeachtlich zu erklären und somit in den Fällen des § 1618 Satz 4 BGB allein das (gegenwärtige) Interesse des Kindes an einer Namensänderung ausreichen zu lassen, wird der Problematik nicht hinreichend gerecht.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki, KindPrax 2000, 76, 77). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Immerhin ist der Name ein nicht beliebig austauschbarer Ausdruck der Identität und Individualität, der die Lebensgeschichte seines Trägers begleiten und sie unter diesem Namen als zusammenhängende erkennbar werden lassen soll (vgl. BVerfGE 97, 391, 399). Demgegenüber stellt die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie nur einen Teilaspekt dar.
Zugleich ist die Beibehaltung des Namens äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, die ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381).
Es ist daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Beibehaltung des Namensbandes nicht schon dann zurücktreten läßt, wenn eine Namensänderung dem Kindeswohl förderlich wäre, sondern erst dann, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die Namensänderung erforderlich machen.
2. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts der getroffenen Feststellungen sei die begehrte Einbenennung zum Wohl der Kinder nicht erforderlich, hält der rechtlichen Prüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde stand.
a) Wie die Anhörung der Kinder ergeben hat und auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, ist die Einbindung der Kinder in ihre neue Familie gelungen und kann als stabil bezeichnet werden, ohne daß die Namensverschiedenheit dem entgegengestanden hätte oder noch entgegensteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht, das vor allem aus diesem Grunde bereits in Frage stellt, ob eine Einbenennung dem Kindeswohl überhaupt dienlich sei, jedenfalls die Erforderlichkeit einer Einbenennung verneint.
b) Diese ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Halbbruder Max der Kinder einen anderen Familiennamen trägt als diese selbst. Zwar kommt dem Grundsatz der Namensgleichheit unter Geschwistern auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes besonderes Gewicht zu, wie sich aus § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. ersehen läßt. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensänderung regelmäßig als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen läßt (vgl. VGH Baden-Württemberg FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.). Dies gilt hier um so mehr, als die Kinder ihren Halbbruder Max ungeachtet der bestehenden Namensverschiedenheit als vollwertigen Teil ihrer neuen Familie betrachten.
c) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde zudem, das Beschwerdegericht habe die Bemühungen des Antragsgegners um eine Ausweitung seines Umgangsrechts zu Unrecht als einen Umstand gewertet, der es rechtfertige, das Interesse der Kinder gegenüber dem Interesse des Antragsgegners zurücktreten zu lassen. Soweit die Gründe der angefochtenen Entscheidung dessen Anstrengungen erwähnen, das Umgangsrecht trotz inzwischen größerer örtlicher Entfernung wahrzunehmen und abschließend regeln zu lassen, dienen diese Ausführungen ersichtlich nur dazu, die auch auf weitere Gründe gestützte Überzeugung des Gerichts darzulegen, daß das Anliegen des Antragsgegners, die Kinder mögen seinen Namen behalten, nicht etwa schon deshalb unbeachtlich sei, weil es auf eigensüchtigen Motiven beruhe und gleichsam nur aus Opposition geltend gemacht werde.
d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Wertung des Beschwerdegerichts, die Erforderlichkeit einer Einbenennung ergebe sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Belastungen der Kinder durch die Namensverschiedenheit und deren eigenen Wunsch, den Namen der neuen Familie zu tragen.
Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit und der Notwendigkeit, diese auf Nachfragen zu erklären, können die gedeihliche Entwicklung eines Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 32).
e) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die – von der sofortigen Beschwerde nicht angegriffene – Vermutung des Beschwerdegerichts gerechtfertigt ist, der Wunsch der Kinder, den Namen ihrer neuen Familie zu tragen, beruhe letztlich auf extern gesetzten Ursachen. Selbst wenn es sich um ein ureigenes, ernsthaftes Anliegen der Kinder handeln sollte, ist diesem hier kein solches Gewicht beizumessen, daß sich daraus die Erforderlichkeit einer Namensänderung ableiten ließe. Die Anhörung der Kinder hat nämlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie ihrem derzeitigen Namen aus anderen Gründen als dem bloßen Wunsch, den neuen Namen der Familie zu tragen, völlig ablehnend gegenüberstünden.
f) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde schließlich, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Antragstellerin nicht gewürdigt, die Kinder hätten seit einem 1997 gemeinsam mit ihrem Vater verbrachten Urlaub Angst vor ihm. Soweit die Antragstellerin dazu ausgeführt hat, der Vater habe eines der Mädchen gegen ihren Willen veranlaßt, eine Nacht mit ihm in seinem Bett zu schlafen, weil nur zwei Betten vorhanden gewesen seien, und in diesem Zusammenhang den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs andeutet, ist dieser nicht näher substantiierte Vortrag entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht geeignet, die Erforderlichkeit der begehrten Namensänderung zu begründen. Weder die Anhörung der Kinder, bei der das Beschwerdegericht dieses Vorbringen zum Anlaß von Nachfragen genommen hat, noch die beigezogenen Akten des Umgangsverfahrens, insbesondere die ausführlich auch darauf bezogene Exploration durch den gerichtlichen Sachverständigen, haben Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser Vorfall in der von der Antragstellerin angedeuteten Weise zu werten oder in der Erinnerung der Kinder mit Angstgefühlen besetzt ist.
Unterschriften
Hahne, Sprick, Wagenitz, Ahlt, Vézina
Fundstellen
Haufe-Index 706754 |
BGHR 2002, 465 |
FamRZ 2002, 1331 |
FuR 2002, 257 |
EzFamR aktuell 2002, 135 |
FPR 2002, 411 |
StAZ 2003, 39 |
Kind-Prax 2002, 96 |