Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert der Rechtsanwaltsvergütung bei Streit um die Vergütung des Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.
Normenkette
RVG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Aurich (Entscheidung vom 14.07.2010; Aktenzeichen 4 T 206/10) |
AG Aurich (Entscheidung vom 17.10.2007; Aktenzeichen 9 IN 143/07) |
Tenor
Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4) für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
Rz. 2
Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 EUR. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.
Fundstellen
Haufe-Index 3272878 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 1257 |
JurBüro 2012, 590 |
ZAP 2012, 1098 |
ZIP 2012, 1732 |
DZWir 2012, 481 |
JZ 2012, 693 |
MDR 2012, 1127 |
NZI 2012, 5 |
ZInsO 2012, 1587 |
RVGreport 2013, 29 |
ZVI 2012, 471 |
RVG prof. 2012, 163 |