Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein. Die rechtliche Tragweite einer solchen Entscheidung kommt einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein. Das gilt unabhängig davon, ob das BPatG die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet. Ausschlaggebend ist allein, dass die Entscheidung eine die Beschwerde insgesamt erledigende instanzbeendende Wirkung hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 [juris Rz. 10] = WRP 1997, 761 - Makol).
Normenkette
MarkenG §§ 66, 83 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 85 Abs. 5 S. 1; PatKostG § 6 Abs. 2; RPflG § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Verfahrensgang
BPatG (Beschluss vom 12.06.2018; Aktenzeichen 25 W(pat) 511/17) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des BPatG vom 12.6.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
I. Der Antragsteller meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung
Future-Institute
für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zur Eintragung als Marke an. Die Anmeldung wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 20.5.2016 zurückgewiesen.
Rz. 2
Der Antragsteller legte Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das BPatG lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Mit Beschluss vom 26.3.2018 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20.5.2016 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde dem Anmelder am 29.3.2018 zugestellt. Mit Telefax vom 19.4.2018 lehnte der Anmelder den Senat als befangen ab und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Dieses Schreiben hat das BPatG auch als Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung vom 26.3.2018 ausgelegt, die es ebenso wie die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen hat. Den Aussetzungsantrag des Anmelders hat das BPatG zurückgewiesen.
Rz. 3
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Rz. 4
II. Das BPatG hat angenommen, die Ablehnungsgesuche seien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu verwerfen, weil sie sich gegen den 25. Senat des BPatG als Ganzes richteten. Gründe für eine Aussetzung seien nicht ersichtlich. Soweit das Schreiben als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers auszulegen sei, sei diese unzulässig, weil die Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG nicht eingehalten worden sei. Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Rechtsbeschwerde.
Rz. 5
III. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise statthaft. Soweit sie statthaft ist, ist sie jedoch unzulässig.
Rz. 6
1. Die Rechtsbeschwerde, mit der ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird, ist gem. § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG teilweise statthaft.
Rz. 7
a) Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des BPatG statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand vorliegen, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des BPatG über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Rz. 9 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik, m.w.N.).
Rz. 8
b) Die Entscheidungen des BPatG, mit denen die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen worden sind und der Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, sind danach als Entscheidungen in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft.
Rz. 9
c) Die Verwerfung der Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung kann dagegen mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG angefochten werden. Die angegriffene Entscheidung stellt einen rechtsbeschwerdefähigen Beschluss dar.
Rz. 10
Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als die instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 [juris Rz. 10] = WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Rz. 10 - Tegeler Floristik; BGH, Beschl. v. 1.7.2010 - I ZA 14/10, juris Rz. 8 - Trailer-Stabilization-Program; zu §§ 36l Abs. 1, 41p PatG a.F. vgl. BPatG, Beschl. v. 19.7.1978 - 6 W (pat) 67/78, GRUR 1978, 710, 712 [juris Rz. 24]; zu § 100 PatG vgl. Mes, PatG, 4. Aufl., § 100 Rz. 8; BeckOK.PatR/Hofmeister, Stand: 26.10.2018, § 100 PatG Rz. 4; Rogge/Fricke in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 100 Rz. 5; a.A. BPatG, Beschl. v. 24.4.2018 - 25 W (pat) 581/17, juris Rz. 29). Über die Beschwerde wird zwar nicht entschieden, wenn sie gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung kommt aber einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein (zu § 10 GebrMG a.F. vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1971 - X ZB 15/71, BGHZ 57, 160, 161 [juris Rz. 9] - Dosiervorrichtung; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.6.1979 - X ZB 8/79, GRUR 1997, 696 [juris Rz. 4] - Kunststoffrad).
Rz. 11
Eine solche rechtsbeschwerdefähige Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob das BPatG die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder - wie hier - über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2016 - I ZB 15/15, juris Rz. 6; zu § 36l Abs. 1 PatG a.F. vgl. BPatG, GRUR 1978, 710, 712 [juris Rz. 24]; zu § 100 PatG vgl. Rogge/Fricke in Benkard, a.a.O., § 100 Rz. 5; a.A. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 83 Rz. 35). Ausschlaggebend ist allein, dass die Entscheidung eine die Beschwerde insgesamt erledigende instanzbeendende Wirkung hat (zu § 100 PatG vgl. Mes, a.a.O., § 100 Rz. 8).
Rz. 12
2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht (§ 85 Abs. 1 MarkenG), aber nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 5 Satz 1 MarkenG).
Rz. 13
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Fundstellen
BlPMZ 2019, 199 |
GRUR 2019, 548 |
JZ 2019, 379 |
MDR 2019, 567 |
Rpfleger 2019, 319 |
WRP 2019, 623 |
BPatGE 2022, 298 |
GRUR-Prax 2019, 180 |
CIPReport 2019, 66 |
MarkenR 2019, 223 |
Mitt. 2019, 300 |