Leitsatz (amtlich)
Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insb. nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an BGH v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17 - juris).
Normenkette
FamFG § 317
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 23.05.2018; Aktenzeichen 309 T 56/18) |
AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 28.03.2018; Aktenzeichen 708 XVII 11/17) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hamburg vom 23.5.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek vom 28.3.2018 verworfen wird.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer geschlossenen Unterbringung.
Rz. 2
Für die Betroffene besteht seit dem Jahr 2013 eine umfassende Betreuung. Das AG hat Rechtsanwalt T. zum Verfahrenspfleger bestellt und nach den erforderlichen Ermittlungen die weitere Unterbringung der Betroffenen in der geschützten Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 28.3.2019 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt T. Beschwerde "im Namen der Betroffenen" eingelegt. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH v. 14.10.2015 - XII ZB 695/14, FamRZ 2016, 120 Rz. 12 m.w.N.).
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil bereits die vom Verfahrenspfleger "im Namen der Betroffenen" eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.
Rz. 6
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insb. zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (BGH, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17 - juris Rz. 5 m.w.N.).
Rz. 7
Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (BGH, Beschl. v. 15.8.2018 - XII ZB 370/17 - juris Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 8
b) Gemessen hieran war die von dem Verfahrenspfleger im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde unzulässig. Eingangs der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts T. heißt es: "vertrete ich als Verfahrenspfleger die Betroffene". Als Verfahrenspfleger ist er aber gerade nicht gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Weiter beruft sich Rechtsanwalt T. in der Beschwerdeschrift ausdrücklich nur auf ein Handeln "im Namen" und nicht auf ein Handeln "im Namen und im Auftrag" der Betroffenen. Auch im Übrigen lässt die Beschwerdeschrift nicht hinreichend deutlich erkennen, dass Rechtsanwalt T. mit der Anbringung der Beschwerde aufgrund eines ihm erteilten Auftrags als (anwaltlicher) Verfahrensbevollmächtigter für die Betroffene tätig werden wollte. Die Beschwerde lässt sich auch nicht in ein im eigenen Namen des Verfahrenspflegers eingelegtes Rechtsmittel umdeuten. Denn Rechtsanwalt T. hat in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung aus "Sicht der Betroffenen" nicht vorliegen, bzw. dass der Beschluss "nach Ansicht der Betroffenen" aufzuheben sei.
Fundstellen
Haufe-Index 12421282 |
NJW 2018, 8 |
NJW 2019, 1609 |
FamRZ 2019, 231 |
FuR 2019, 97 |
NJW-RR 2019, 129 |
FGPrax 2019, 30 |
BtPrax 2019, 29 |
JZ 2019, 73 |
Rpfleger 2019, 143 |
FF 2019, 40 |
FamRB 2019, 286 |
FamRB 2019, 8 |