Ein Immobilienmakler verlangt vom Käufer einer Doppelhaushälfte die Zahlung von Maklerprovision.

Der Verkäufer hatte den Makler mit dem Verkauf beauftragt. Der Makler erstellte ein Exposé, das einen Hinweis auf die jeweils vom Verkäufer und Käufer zu zahlende Maklercourtage in Höhe von 3,57 % des Verkaufspreises enthielt.

Der Käufer und der Makler hatten einen Kaufinteressent-/Maklervertrag geschlossen, in dem die Provision für den Erwerbsfall mit 3,57 % festgelegt wurde und der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis auf die Zulässigkeit einer Doppelmaklertätigkeit enthielt. Kurz darauf erwarb der Käufer die Immobilie zu einem Kaufpreis von 1,28 Mio. EUR. Daraufhin stellte der Makler dem Käufer für die Vermittlung eine Maklercourtage von 45.700 EUR in Rechnung.

Der Käufer weigerte sich zu zahlen und forderte den Makler auf, ihm nachzuweisen, dass alle Vorgaben nach §§ 656a, 656b, 656c und 656d BGB erfüllt seien. Zudem verlangte er die Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrags.

Der Makler teilte dem Käufer das Datum des Abschlusses des Maklervertrags mit der Verkäuferseite, Provisionssatz, Rechnungsstellung und Geldeingang mit. Diesbezügliche Unterlagen legte er allerdings nicht vor.

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