Leitsatz (amtlich)
Zur Schätzung von Mietwagenkosten.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen 1 S 461/07) |
AG Jena (Entscheidung vom 07.11.2007; Aktenzeichen 28 C 1304/05) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Gera vom 10.12.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18.6.2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Rz. 2
Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29.6. bis 1.7.2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 EUR in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 EUR zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.
Rz. 3
Das AG hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 EUR stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten i.H.v. 441,60 EUR und eines über 38,45 EUR hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das LG - nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 EUR zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten 150 EUR einen Betrag von 112 EUR zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere Mietwagenkosten i.H.v. 112 EUR nebst Zinsen zu. Die Anspruchshöhe bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der ggü. dem Normaltarif höhere Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des BGH würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigten - ggf. durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht möglich.
Rz. 5
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im Hinblick auf die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch höher gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbständig nach günstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen wäre. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis von 174 EUR brutto pro Tag sei um mehr als 50 % höher gewesen als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255 EUR brutto für drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis von 85 EUR ergebe, für zwei Tage also 170 EUR. Dem Kläger stünden daneben die - entsprechend ermittelten - Kosten für die Haftungsbefreiung i.H.v. 42 EUR sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 EUR zu. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif vorzufinanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale Behauptung des Klägers nicht ausreichend. In Bezug auf die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten könne dem Kläger kein höherer Betrag als in erster Instanz zugesprochen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei, welche Schäden dem Kläger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche Gebühren danach berechnet und außergerichtlich bereits erstattet worden seien.
II.
Rz. 6
A) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
Rz. 7
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insb. uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urt. v. 12.11.2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894 [895]; Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 [2352]) entnehmen.
Rz. 8
2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen ggü. dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BGH BGHZ 160, 377 [383 f.]; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 -, z.V.b., betr. ein ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, VersR 2006, 133; v. 5.7.2005 - VI ZR 173/04, VersR 2005, 1256 [1257]; v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; v. 15.2.2005 - VI ZR 160/04, VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, VersR 2005, 241 [243]). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04 -; v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - jeweils a.a.O.), wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 -, z.V.b.; v. 26.6.2007 - VI ZR 163/06, VersR 2007, 1286 [1287]; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144 [1145]; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 [517]; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 [987]).
Rz. 9
3. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 [700 m.w.N.]). Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06 -, a.a.O.; v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05, VersR 2007, 514 [515]; v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04, VersR 2006, 852 [854]; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564 [565]).
Rz. 10
Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (BGH, Urt. v. 24.6.2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 [1371]). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senat, Urt. v. 24.6.2008 - VI ZR 234/07 - (a.a.O.) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13 % wegen spezifischer Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (vgl. Senat, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 -, z.V.b.).
Rz. 11
Die Streithelferin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können (vgl. Senat, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 -, z.V.b.). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden.
Rz. 12
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (vgl. BGH BGHZ 163, 19 [26]; v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235 [237]; v. 14.2.2006 - VI ZR 32/05, VersR 2006, 564 [565]; v. 29.9.1998 - VI ZR 296/97, VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senat, Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 -, z.V.b.). Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen.
Rz. 13
4. Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 [1707]; v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 [700]; v. 9.10.2007 - VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577 [1578]; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05, VersR 2006, 669 [671]; v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04, VersR 2005, 850 [851]).
Rz. 14
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa BGH BGHZ 163, 19 [24 f.]; Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06; v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05 -; v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05 - jeweils a.a.O.). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
Rz. 15
Im Streitfall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten "Normaltarif" von 85 EUR (pro Tag) und dem Unfallersatztarif der Streithelferin von 174 EUR (pro Tag) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 [701]). Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger zunächst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abgehoben und anlässlich seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Anmietung sei von einer Werkstatt in Gera aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "Normaltarifs" von der tatsächlich erfolgten dreitägigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kläger nachträglich sein Klagebegehren auf den Ersatz von Mietwagenkosten für zwei Tage reduziert hat, vermag hieran nichts zu ändern.
Rz. 16
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des Klägers dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen über Vergleichsangebote informiert, wobei ihm höhere Tagespreise als bei der Klägerin genannt worden seien. Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2007 - VI ZR 105/06, VersR 2007, 661 [662]). Vielmehr ist er gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der Höhe der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an deren Erforderlichkeit bestehen. In solchen Fällen darf sich der Geschädigte auch nicht mit - möglicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen vermittelten - Auskünften von Konkurrenzunternehmen über ähnlich hohe Tarife zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bereits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kläger schriftlich darüber belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen kann.
Rz. 17
B. Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg.
Rz. 18
1. Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale Rüge der Anschlussrevision, der vom Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar.
Rz. 19
a) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 [700]; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 [1708]). Demgemäß hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 [987]; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 [517]; v. 12.6.2007 - VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144 [1145]; v. 24.6.2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 [1372]). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07 -, a.a.O.; v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07 -, a.a.O.; v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, a.a.O.).
Rz. 20
b) Nach diesen Grundsätzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat.
Rz. 21
Die Beklagte hat aber - worauf die Anschlussrevision mit Recht hinweist - auch konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich hieraus gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschlussrevision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.
Rz. 22
2. Die Anschlussrevision rügt weiterhin mit Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Kosten von 50 EUR für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis übergangen hat.
Rz. 23
a) Zwar werden entsprechende Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundlage grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen. Die Anschlussrevision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rechnung gestellt worden und auch tatsächlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung eine Anmietung nicht an seinem Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei.
Rz. 24
b) Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO damit auseinandergesetzt hat.
Rz. 25
Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372 [373]), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urt. v. 21.4.2008 - 6 U 188/07 - juris Rz. 20; OLG Jena OLGReport Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93 [95]) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313 [315]; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523 [1524 f.]; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
Rz. 26
Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden.
III.
Rz. 27
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats über die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und die Zugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" erneut befinden kann. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, die vom Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen.
Fundstellen
Haufe-Index 2313381 |
EBE/BGH 2010 |
DAR 2010, 464 |
JZ 2010, 282 |
MDR 2010, 622 |
NZV 2010, 4 |
VRS 2010, 73 |
VersR 2010, 683 |
ZfS 2010, 561 |
GuT 2010, 127 |
SVR 2010, 178 |
VRR 2010, 218 |
r+s 2010, 211 |