Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Beseitigungspflicht bei Bodenverunreinigungen. Störereigenschaft bei Bodenkontamination
Leitsatz (amtlich)
Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfasst auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 28.05.2004; Aktenzeichen 2 S 421/03 (71)) |
AG Aurich |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Aurich v. 28.5.2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am Abend des 30.6.2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen in einem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Schuppen eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern gehörenden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplatten, Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständigen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört. Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern Kosten i.H.v. 910,38 EUR entstanden, deren Erstattung sie von dem Beklagten verlangen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB, weil nicht erwiesen sei, dass der Beklagte die Bodenverunreinigung verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 684 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB stehe den Klägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung hinausgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks sei von dem Abwehranspruch nicht umfasst.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
II.
1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.9.1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235 [240] = MDR 1987, 122; v. 8.3.1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313 [314 f.] = MDR 1990, 903; v. 22.7.1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227 [237] = MDR 1999, 1316; BGHZ 60, 235 [243]; v. 7.3.1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231 [234] = MDR 1986, 742; v. 2.12.1988 - V ZR 26/88, BGHZ 106, 142 [143] = MDR 1989, 341; zuletzt BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 99/03, MDR 2004, 504 = BGHReport 2004, 437 = NJW 2004, 603 [604]) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 69; Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1004 Rz. 90; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rz. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rz. 118; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rz. 22; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., Rz. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rz. 153).
b) Richtig ist auch, dass die Verunreinigung eines Grundstücks mit Kohlenwasserstoffen eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (BGHZ 66, 37 [39]; v. 19.9.2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172 [175] = CR 2004, 272 = BGHReport 2004, 46; Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, MDR 2001, 25 = NJW-RR 2001, 232; Urt. v. 24.1.2003 - V ZR 175/02, BGHReport 2003, 477 = NJW-RR 2003, 953 [954]). Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fern zu halten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (BGH, Urt. v. 1.12.1995 - V ZR 9/94, MDR 1996, 359 = NJW 1996, 845 [846]; Mertens, NJW 1972, 1783 [1785]; Lohse, AcP 201, 902 [924]). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie hier - durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 BGB). Dementsprechend hat der BGH in der Verunreinigung des Erdreichs mit Milchpulverrückständen (BGH v. 8.3.1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313 [315] = MDR 1990, 903), mit Chemikalien (BGH, Urt. v. 22.3.1966 - V ZR 126/63, WM 1966, 643 [644 f.]; Urt. v. 1.12.1995 - V ZR 9/94, MDR 1996, 359 = NJW 1996, 845 [846]) oder mit Öl (BGH v. 22.7.1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227 [237] = MDR 1999, 1316; v. 18.9.1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235 [241] = MDR 1987, 122) eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums gesehen (ebenso Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 93; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rz. 29; BauR, AcP 175 , 177 [179 f.]).
Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache, weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme (AK-BGB/Kohl, § 1004 Rz. 50 f.; Staudinger/Gursky, BGB, § 1004 Rz. 112; Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch, S. 113, 116; Picker, FS für Gernhuber, S. 315, 336 f.; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rz. 1273 f.; Gursky, JZ 1996, 683 [684]; Kahl, LM BGB § 1004 Nr. 217, unter 2b; Lobinger, JuS 1997, 981 [983]), kann dem nicht gefolgt werden (BGHZ 41, 393 [397]; BGH, Urt. v. 1.12.1995 - V ZR 9/94, MDR 1996, 359 = NJW 1996, 845 [846]; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 132; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 20; Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1004 Rz. 25, 28; Palandt/Bassenge, § 1004 Rz. 28; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 681, 689; Mertens, NJW 1972, 1783 [1785]; Stickelbrock, AcP 197, 456 [472]; Roth, JZ 1998, 94 [95]). Die Beschränkung der den negatorischen Beseitigungsanspruch auslösenden Beeinträchtigung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische "Rechtsusurpation", hätte zur Folge, dass die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (Mertens, NJW 1972, 1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muss dem Eigentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer - wie im Fall einer Bodenkontamination - an der Ausübung seiner uneingeschränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne dass sich der hierfür Verantwortliche irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit genügt es nicht, den Eigentümer auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu verweisen (so jedoch Staudinger/Gursky, BGB, § 1004 Rz. 43 f., 113; Picker, FS für Gernhuber, S. 315, 338; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rz. 1273; Gursky, JZ 1996, 683 [684]; Lobinger, JuS 1997, 981 [983]), weil diese wegen des Verschuldenserfordernisses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentumsschutz gewährleisten. Hinzu kommt, dass es dem Störer auf der Grundlage der Usurpationstheorie möglich wäre, sich der Beseitigungspflicht und der damit verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies widerspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu Grunde liegenden Wertung (vgl. Motive III, S. 425), dass der Störer alles zur Störungsbeseitigung Erforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat (Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 689, 696; Roth, JZ 1998, 94 [95]).
2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB beschränke sich die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.
a) Nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Störer die fortdauernde (BGHZ 28, 110 [113]) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies bedeutet, dass er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wieder herzustellen hat (Motive III, S. 423; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rz. 112). Geschuldet ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 64; Erman/Hefermehl, BGB, § 1004 Rz. 7; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 7; Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1004 Rz. 71; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., Rz. 7, 20; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 698, 700; Mertens, NJW 1972, 1783 [1785]; Stickelbrock, AcP 197, 456 [464 ff.]), im Fall einer Bodenverunreinigung also der auf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt auch dann, wenn diese Stoffe auf Grund ihrer engen Verbindung mit dem Erdreich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin - wie hier - den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert (BGH, Urt. v. 1.12.1995 - V ZR 9/94, MDR 1996, 359 = NJW 1996, 845 [846]; Erman/Hefermehl, BGB, § 1004 Rz. 21; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 7; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., Rz. 319; Kluth, WiB 1996, 275; Stickelbrock, AcP 197 , 456 [480]). Indem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer überträgt (BGH, Urt. v. 19.1.1996 - V ZR 298/94, MDR 1996, 579 = NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, BGB, § 1004 Rz. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, auf Grund der technischen Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht zur Beseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des Erdreichs und dessen Entsorgung (BGH, Urt. v. 1.12.1995 - V ZR 9/94, MDR 1996, 359 = NJW 1996, 845 [846]).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, insb. des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen (BGH v. 7.3.1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231 [236 f.] = MDR 1986, 742; Urt. v. 26.4.1991 - V ZR 346/89, NJW 1991, 2826 [2828]; Urt. v. 21.10.1994 - V ZR 12/94, MDR 1995, 146 = NJW 1995, 395 [396]; Urt. v. 8.12.1999 - IV ZR 40/99, MDR 2000, 393 = NJW 2000, 1194 [1196 f.]). Muss zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatzbelag oder ein Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet (BGH v. 18.4.1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235 [238]; Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 99/03, MDR 2004, 504 = BGHReport 2004, 437 = NJW 2004, 603 [604]). Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (BGH, Urt. v. 24.1.2003 - V ZR 175/02, BGHReport 2003, 477 = NJW-RR 2003, 953 [954]). Derartige Beeinträchtigungen infolge der Störungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich dieser weiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht angesprochene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung ihrem Umfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung abzugrenzen ist (BGH v. 7.3.1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231 [237] = MDR 1986, 742). Beeinträchtigungen, die aus der Störungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ohne weiteres von der Beseitigungspflicht umfasst (Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; vgl. auch Herrmann, JR 1998, 242 [243]; Roth, JZ 1998, 94 [95]; Wolf, LM § 254 BGB [Bb] Nr. 13; Stickelbrock, AcP 197, 456 [466]). Denn das Ziel des negatorischen Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wieder herzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weiter gehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige Entwertung des negatorischen Beseitigungsanspruchs zu vermeiden, sprechen sich auch Vertreter eines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Störers zum Ersatz von Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus (Staudinger/Gursky, BGB, § 1004 Rz. 156; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rz. 1283; Vollkommer, NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 S. 2, 962 S. 3, 1005 BGB, ohne jedoch hierdurch zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. War es also zur Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen Kohlenwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Bodenschichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anlagen zu entfernen, traf den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig von einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagte für die Verunreinigung des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 Abs. 1 BGB) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) verantwortlich.
a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Das Urteil lässt insoweit auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein "schadensursächliches Verschulden" des Beklagten nicht erbracht. Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht etwa an fehlendem Verschulden des Beklagten i.S.v. § 276 BGB scheitern lassen. Vielmehr ist es von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, dass die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des Beklagten durch Dritte, insb. durch die mit ihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, um den Beklagten zu schädigen. Damit hat es bereits eine kausale Verletzungshandlung des Beklagten als nicht erwiesen erachtet. Auch eine Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar hat es der Beklagte unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das Eindringen unbefugter Dritter zu sichern. Anlass zu solchen Sicherungsmaßnahmen hätte er jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort tatsächlich umweltgefährdende Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweiswürdigung des AG aber ebenfalls nicht fest. Denkbar ist demnach, dass die für die Bodenverunreinigung etwa verantwortlichen Dritten selbst die schädliche Flüssigkeit zunächst in den Schuppen des Beklagten verbracht haben.
b) Ist somit nicht erwiesen, dass die Kontaminierung des den Klägern gehörenden Grundstücks auf ein Verhalten - also auf ein positives Tun oder ein pflichtwidriges Unterlassen - des Beklagten zurückzuführen ist, kann er auch nicht als Handlungsstörer i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen werden. Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verursacht hat (BGHZ 49, 340 [347]; BGH v. 7.4.2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200 [203] = MDR 2000, 1069; Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, MDR 2001, 25 = NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1004 Rz. 103; Staudinger/Gursky, BGB, § 1004 Rz. 232).
c) Der Beklagte ist auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müsste die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (BGHZ 28, 110 [111]; BGH v. 2.3.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 [266] = MDR 1984, 745; v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [254] = MDR 1993, 868; v. 23.4.1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 283 [284] = MDR 1993, 760; v. 11.6.1999 - V ZR 377/98, = BGHZ 142, 66 [69] = MDR 1999, 1132; v. 30.5.2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99 [105] = MDR 2003, 1225 = BGHReport 2003, 932; Urt. v. 16.2.2001 - V ZR 422/99, MDR 2001, 628 = BGHReport 2001, 393 = NJW-RR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (BGH v. 11.6.1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66 [70] = MDR 1999, 1132; v. 30.5.2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99 [105] = MDR 2003, 1225 = BGHReport 2003, 932), insb. wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (BGH v. 23.4.1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 283 [284 f.] = MDR 1993, 760; Urt. v. 7.7.1995 - V ZR 213/94, MDR 1995, 1118 = NJW 1995, 2633 [2634]; Urt. v. 17.9.2004 - V ZR 230/03, BGHReport 2005, 15 = MDR 2005, 141 = NJW 2004, 3701 [3702]; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rz. 133; Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1004 Rz. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087 [3088]) oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (BGH, Urt. v. 12.2.1985 - VI ZR 193/83, MDR 1986, 42 = NJW 1985, 1773 [1774]; Urt. v. 19.1.1996 - V ZR 298/94, MDR 1996, 579 = NJW-RR 1996, 659 f.; Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, MDR 2001, 25 = NJW-RR 2001, 232). Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen des Beklagten von Dritten auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum der Kläger nicht abwenden. Da ein solcher Geschehensablauf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthaft möglich ist und die Kläger das Gegenteil nicht bewiesen haben, steht nicht fest, dass der Beklagte Zustandsstörer i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1329115 |
DB 2005, 1517 |
NJW 2005, 1366 |
NWB 2005, 1391 |
BGHR 2005, 770 |
BauR 2005, 1974 |
DWW 2005, 113 |
EBE/BGH 2005, 92 |
NVwZ 2005, 848 |
IBR 2005, 711 |
JurBüro 2005, 387 |
NZM 2005, 315 |
ZAP 2005, 645 |
ZfIR 2005, 565 |
JuS 2005, 751 |
MDR 2005, 745 |
NuR 2005, 490 |
VersR 2005, 839 |
ZUR 2005, 383 |
ZfS 2005, 332 |
BauSV 2006, 54 |
Info M 2005, 159 |
KommJur 2005, 230 |
UPR 2005, 227 |
r+s 2005, 329 |
FSt 2005, 480 |
FuBW 2005, 1054 |
FuHe 2006, 510 |
GuG 2005, 312 |
JT 2005, 226 |
StoffR 2005, 93 |
altlasten spektrum 2005, 172 |