Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühren. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Abmahnung. Unterlassungsanspruch. Schadenersatz. Wort- und Bildberichterstattung. Getrennte Geltendmachung. zweckentsprechende Rechtsverfolgung. dieselbe Angelegenheit. Erforderlichkeit. Zweckmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen.
Normenkette
BRAGO § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 27 S 5/05) |
AG Berlin-Mitte (Entscheidung vom 11.10.2005; Aktenzeichen 25 C 40/05) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin vom 9.11.2006 aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten 421,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29.4.2004 verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind.
[2] Mit zwei Schreiben vom 21.4.2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei Otto: Ehefrau will Millionen" zu erklären, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22.4.2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23.4.2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488i.H.v. 993,89 EUR betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete für die Bildberichterstattung in gleicher Weise eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 EUR.
[3] Mit der Klage machte der Kläger den Betrag von 993,89 EUR aus der erstgenannten Rechnung geltend. Das AG hat über ein Anerkenntnis der Beklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststellungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil des AG zu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 933,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.4.2005 verurteilt, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
[4] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für Text- und Bildveröffentlichung sei zulässig. Eine getrennte Geltendmachung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern zweckmäßig. Das Risiko einer durch die Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts müsse nicht der Verletzte tragen. Der Kläger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Abrechnung der Angelegenheit einverstanden. Für die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei es unerheblich, ob der Kläger gegenüber seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten für einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn eine Belehrung über die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er habe das Vorgehen seiner Anwälte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch gegen seine Anwälte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die berechneten Kosten seien lediglich zur Höhe des Gebührensatzes zu beanstanden. Der Kläger könne keine 8/10, sondern nur eine 7,5/10 - Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine Erhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigende Umstände nicht nachvollziehbar dargetan seien.
II.
[5] Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, welches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insb. im Hinblick auf die Widerklage verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
[6] Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
[7] Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine Widerklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rz. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rz. 3).
[8] Das gilt für das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich als Berufungsführer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerklage erhoben oder sich nur eingeschränkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkenntnis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungsklägers, der eine Widerklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Beklagten mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Abweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil möglicherweise die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei nur teilweiser Anfechtung muss aber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (vgl. BGH BGHZ 154, 99, 100 f.; Urt. v. 14.1.2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; v. 23.11.2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; v. 29.3.2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334, 2335 - Fachanwälte; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 Rz. 8).
[9] Mangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[10] Im hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils bereits deswegen geboten, weil es die Berufungsanträge des widerklagenden Beklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wiedergibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich Rückschlüsse zu den Anträgen entnehmen lassen könnten, genügen nicht den Anforderungen, die an eine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellen sind. Mag bei großzügiger Betrachtung ein mit der Berufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein, sind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil keinerlei nähere Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz der Gründe des angefochtenen Urteils erwähnten negativen Feststellungsklage sind einigermaßen verlässliche Rückschlüsse auf das Widerklagebegehren der Beklagten nicht möglich (vgl. BGH, BGHZ a.a.O.; Urteile v. 14.1.2005 - V ZR 99/04 - a.a.O.; v. 23.11.2006 - I ZR 276/03 - a.a.O.; v. 29.3.2007 - I ZR 152/04 - a.a.O.).
[11] Da nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ a.a.O., 101). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
[12] In der neuen Berufungsverhandlung wird das LG Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
[13] 1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH BGHZ 127, 348, 350; Urteile v. 10.1.2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521; v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05, BGHReport 2007, 295 = MDR 2007, 587 = VersR 2007, 505; v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile v. 30.4.1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243, 2244; v. 23.10.2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, NJW 2004, 2448) umfasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1968 - VI ZR 159/67, VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).
[14] a) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegenstandswerten von 50.000 EUR bzw. 30.000 EUR zu berechnenden Ansprüchen auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insb. die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; v. 29.6.1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; v. 17.11.1983 - III ZR 193/82, MDR 1984, 561; v. 24.11.1994 - IX ZR 222/93, NJW-RR 1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags und der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile v. 5.4.1976 - III ZR 95/74 - JurBüro 1976, 749, 750; v. 9.2.1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045) fehlt es an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
[15] Je nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließlich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH BGHZ 77, 27, 29 f.; Urt. v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke a.a.O. 265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolgten Ansprüche entstanden wären.
[16] Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag der Parteien zum Gegenstandswert für die Wort- sowie für die Bildberichterstattung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erwägungen darzulegen. Ferner wird es ggf. darzulegen haben, aus welchen Gründen die zum Gebührensatz gem. §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal die von ihm vorgenommene Korrektur nur geringfügig ist.
[17] b) Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH BGHZ 127, 348, 350; Urteile v. 10.1.2006 - VI ZR 43/05 - a.a.O.; v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05 - a.a.O.; v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05 - a.a.O.; BGH, BGHZ 30, a.a.O.; Urteile v. 30.4.1986 - VIII ZR 112/85 - a.a.O.; v. 23.10.2003 - IX ZR 249/02 - a.a.O.). Hierzu hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien beachten müssen, weshalb in derartigen Fällen eine getrennte Verfolgung zweckmäßig und sogar geboten sein könne; es hätte prüfen müssen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden haben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner Entscheidung ferner berücksichtigen müssen, dass die Beurteilung dieser Fragen für das Abmahnverfahren und für einen späteren eventuellen Rechtsstreit unterschiedlich sein kann.
[18] 2. Schließlich könnte eine negative Feststellungswiderklage nur begründet sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschließlich des Anerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber übersteigenden Anspruch richtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage letztlich verfolgt hat; dazu enthält das Berufungsurteil bislang keine Feststellungen.
[19] 3. Bei der dem Berufungsgericht übertragenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zulässig war und damit die Überbürdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten auf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten nicht quotenmäßig bestimmt worden sind. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschl. v. 22.5.1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.).
Fundstellen
BGHR 2008, 412 |
EBE/BGH 2008 |
NJW-RR 2008, 656 |
GRUR 2008, 367 |
JurBüro 2008, 198 |
AfP 2008, 189 |
VersR 2008, 413 |
WRP 2008, 364 |
ZUM 2008, 435 |
AGS 2008, 164 |
RVGreport 2008, 96 |