Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebrauchtwagenkaufvertrag zwischen Privatpersonen. Einschränkung oder Modifizierung des vorformulierten vollständigen Gewährleistungsausschlusses durch die handschriftliche Eintragung „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt”
Leitsatz (amtlich)
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.4.1996 - VIII ZR 114/95, MDR 1996, 906 = NJW 1996, 2025).
Normenkette
BGB § 459 Abs. 1 S. 1, § 476 a.F.
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen 15 U 10/02) |
LG Karlsruhe |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 2.4.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 18.1.2001 einen gebrauchten Pkw A. zum Preis von 20.000 DM. Die Parteien verwendeten für den Vertragsschluss ein ADAC-Formular, in dem es u.a. heißt:
Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind.
Angaben des Verkäufers:
1. Der Verkäufer sichert zu:
...
1.4 dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
- keinen Unfallschaden
- keine sonstigen Beschädigungen erlitt
- lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) erlitten hat:
2. Der Verkäufer erklärt:
2.1 dass das Kfz auch in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt -
- keinen Unfallschaden
- keine sonstigen Beschädigungen
- lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte:
In dem Formular ist unter Ziff. 1.4 angekreuzt "keine sonstigen Beschädigungen erlitt" und im Anschluss an die vorgedruckten Zeilen von Hand eingefügt "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt". Unter Ziff. 2.1 ist ebenfalls angekreuzt "keine sonstigen Beschädigungen".
Am 15.2.2001 beauftragte der Kläger den Sachverständigen U. H. mit der Begutachtung des Pkw. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 17.2.2001 und stellte in seinem schriftlichen Gutachten v. 5.3.2001 fest, das Fahrzeug weise einen nicht sachgerecht behobenen Unfallschaden auf, der bei einem erneuten Schadenseintritt im Frontbereich zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. einem schlechteren Deformationsverhalten führe. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten die Wandelung des Kaufvertrages, die der Beklagte mit Schreiben v. 21.3.2001 ablehnte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Kosten des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, insgesamt 10.652,28 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme desselben seit dem 21.3.2001 in Annahmeverzug befindet. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG das Urteil des LG abgeändert und den Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur Zahlung von 8.303,28 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw verurteilt und ferner festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Verlangen des Klägers, den Kaufvertrag v. 18.1.2001 zu wandeln, sei berechtigt. Auf Grund der Rückabwicklung des Vertrages habe der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 10.225,84 EUR und auf Erstattung der Sachverständigenkosten von 426,44 EUR, abzgl. gezogener Nutzungen i.H.v. 2.349 EUR, mithin auf einen Gesamtbetrag von 8.303,28 EUR.
Die Begründetheit des Wandelungsverlangens folge aus §§ 459 Abs. 1 S. 1, 462 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Der vom Kläger erworbene Pkw A. sei mit einem Fehler i.S.v. § 459 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. behaftet. Er habe im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen H. am 17.2.2001 einen unzulänglich reparierten erheblichen Unfallschaden im Frontbereich aufgewiesen. Der Senat sei davon überzeugt, dass der Unfallschaden bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs am 18.1.2001 vorhanden gewesen sei. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergebe sich schon aus dem Sachverständigengutachten und der geringen Zeitdifferenz zwischen der Fahrzeugübergabe und der Besichtigung durch den Sachverständigen. Zur vollen Überzeugung des Senats führten jedenfalls die ergänzenden Angaben des Klägers bei seiner - von Amts wegen durchgeführten - Parteivernehmung durch den Einzelrichter. An der Richtigkeit dieser Angaben habe der Senat keinen Zweifel; es lägen keine Indizien vor, die der Aussage des Klägers widersprächen.
Die Parteien hätten keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart, der den Ansprüchen des Klägers entgegen stehen würde. Durch die Klausel "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" werde üblicherweise die Gewährleistung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung und bei einer Probefahrt für den Käufer erkennbar seien. Dass die Parteien mit der Klausel übereinstimmend eine andere Vorstellung verbunden und einen vollständigen Gewährleistungsausschluss gewollt hätten, sei nicht ersichtlich. Der vorliegende Unfallschaden sei unstreitig bei Besichtigung und Probefahrt für den Kläger nicht erkennbar gewesen; wenn der Beklagte, wie er vortrage, während seiner Besitzzeit von mindestens fünf Monaten nichts von einem Unfallschaden bemerkt habe, lasse sich auch dem Kläger nicht vorwerfen, er hätte den Schaden bei der Besichtigung oder bei der Probefahrt erkennen können.
Der Gewährleistungspflicht des Beklagten stehe die vorgedruckte Klausel im Kaufvertrag "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" nicht entgegen, weil sie durch die handschriftliche Eintragung "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" verdrängt und modifiziert worden sei. Für einen Vorrang der handschriftlichen Eintragung spreche bereits das generelle Verhältnis zwischen vorgedruckten Formularbestimmungen einerseits und handschriftlichen Eintragungen andererseits, die i.d.R. Vorrang haben sollten vor vorformulierten Bestimmungen des Vertrages. Eine solche Auslegung entspreche auch der Systematik der verschiedenen Regelungen im Vertragsformular. Bei der Formulierung "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" handele es sich um eine vorausgestellte allgemeine Formulierung, die nach der Gestaltung des Formulars durch die folgenden Einzelregelungen unter der Überschrift "Angaben des Verkäufers" konkretisiert und modifiziert werden solle. Dies werde durch die genannte Überschrift und die einschränkende Formulierung bei dem Gewährleistungsausschluss "soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind" klargestellt. Auch wenn die Formulierung "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" keine Zusicherung enthalte, müsse die handschriftliche Eintragung für einen durchschnittlichen Leser als Einschränkung bzw. Modifizierung des vorformulierten gänzlichen Gewährleistungsausschlusses verstanden werden.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens müsse der Beklagte als notwendige Verwendungen ersetzen (§§ 467 S. 1, 347 S. 2, 994 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Jedenfalls bei einem Unfallschaden diene ein Gutachten zur Feststellung der Schäden und der erforderlichen Reparaturkosten nicht nur der Vorbereitung eines Prozesses gegen den Verkäufer, sondern zumindest auch der Erhaltung und Wiederherstellung des Fahrzeugs.
II.
Über die Revision ist auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79 [81 f.]).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Nach dem in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages gem. §§ 462, 459 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (zukünftig: a.F.), die hier gem. Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB weiterhin Anwendung findet, nicht zusteht.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, das verkaufte Fahrzeug sei i.S.d. § 459 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet gewesen, der den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen und dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch jedenfalls mindere. Dass das verkaufte Fahrzeug zurzeit der Untersuchung durch den Sachverständigen H. am 17.2.2001 einen unfachmännisch reparierten erheblichen Unfallschaden im Frontbereich aufwies und deshalb zu dieser Zeit mangelhaft war, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie rügt vergeblich, die Feststellung des Berufungsgerichts, dieser Mangel habe schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) bei Übergabe des Fahrzeugs am 18.1.2001 vorgelegen, beruhe auf Rechtsfehlern.
a) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich allein aus dem Inhalt des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens noch keine hohe Wahrscheinlichkeit für den entsprechenden Vortrag des Klägers ergeben mag, weil das Gutachten zum Zeitpunkt des Eintritts des Unfallschadens nichts aussagt. Das macht jedoch die Parteivernehmung des Klägers durch das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ebenso wenig rechtsfehlerhaft wie der Umstand, dass das OLG den Kläger zunächst für den Zeitpunkt des Unfalls als beweisfällig angesehen hatte. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Tatrichters und ist nur darauf nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 32/96, MDR 1999, 699 = NJW 1999, 363, unter II 2b bb). Das ist hier nicht der Fall.
Die Parteivernehmung darf bereits dann angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache besteht (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 32/96, MDR 1999, 699 = NJW 1999, 363, m.w.N.). Es genügt, wenn das Berufungsgericht für "durchaus möglich" hält, dass die streitige Behauptung zutrifft, und dafür gewichtige Gründe anführt (BGH, Urt. v. 23.2.1994 - IV ZR 58/93, NJW-RR 1994, 636, unter 2c), oder wenn die Lebenserfahrung dafür spricht (BGH, Urt. v. 24.4.1991 - IV ZR 172/90, MDR 1992, 137 = NJW-RR 1991, 983, unter 2). Dass das Berufungsgericht diese Voraussetzungen als gegeben erachtet und dabei die geringe Zeitspanne zwischen der Übergabe des Fahrzeugs und dessen Besichtigung durch den Sachverständigen als deutliches Indiz für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Es erscheint eher fern liegend, dass der Kläger binnen eines Monats nach der Übergabe einen Unfallschaden herbeigeführt, diesen unfachmännisch repariert hat oder hat reparieren lassen und anschließend das Fahrzeug zum Zwecke der Wandelung des Kaufvertrags einem Sachverständigen vorgeführt hat. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht letzte Zweifel an dem Vortrag des Klägers mit Hilfe einer Parteivernehmung ausräumen.
b) Erfolglos ist weiter die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) einerseits die unstreitige Tatsache übersehen, dass der Beklagte beim Erwerb des Fahrzeugs für die Einfuhr aus Italien ein Vollgutachten erstellen ließ, bei dem ein Unfallschaden nicht festgestellt wurde, und andererseits den von ihm angebotenen Zeugenbeweis dafür übergangen, dass das Fahrzeug auch während seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe.
Bei dem sog. Vollgutachten handelt es sich um ein TÜV-Gutachten v. 23.8.2000, welches der Beklagte bei der Einfuhr des Fahrzeugs von Italien nach Deutschland zum Zwecke der Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO eingeholt hat. Das Fahrzeug entsprach danach im August 2000 mit Ausnahme der Bremsscheiben und der Einstellung des Abblend- und des Fernlichts den geltenden Vorschriften. Das bedeutet aber nicht zugleich, dass das Fahrzeug unfallfrei war oder keine unsachgemäß reparierten Unfallschäden aufwies. Denn das TÜV-Gutachten hatte nicht das Ziel, frühere Unfallschäden aufzudecken, sondern die für die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderliche Bescheinigung darüber zu erlangen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben war und den geltenden Vorschriften entsprach. Das kann auch bei einem unfachmännisch reparierten Vorunfall der Fall sein. Das Gutachten lässt deshalb den Schluss auf die vom Beklagten behauptete Unfallfreiheit im Zeitpunkt der Einfuhr nicht zu und brauchte folglich vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt zu werden. Damit kam es auf die weitere Behauptung des Beklagten, der Pkw habe (auch) während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten, und den von ihm dafür angebotenen Zeugenbeweis nicht mehr an.
c) Schließlich spricht entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Vorhandensein eines Unfallschadens bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger, dass bei der Probefahrt keine Mängel festgestellt wurden. Dass der Kläger gelernter Kraftfahrzeugmechaniker sei - und deshalb den Schaden hätte feststellen müssen -, wie die Revision geltend macht, hat der Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz nicht behauptet. Dort heißt es lediglich, der Begleiter des Klägers bei der Probefahrt, der Zeuge B., sei "wohl vor seiner Tätigkeit als Gastwirt Kraftfahrzeugmechaniker" gewesen und habe bei der Probefahrt nichts Beanstandungswürdiges gefunden. Dies ist nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten indes auch nicht zwingend. Denn das Gutachten lässt nicht erkennen, dass sich der Unfallschaden im Fahrverhalten des Fahrzeugs bemerkbar gemacht haben müsste, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, er führe bei einem erneuten Schadenseintritt im Frontbereich zu erheblichen Beeinträchtigungen bzw. schlechterem Deformationsverhalten. Es ist deshalb aus Rechtsgründen (§ 286 ZPO) nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der fehlenden Feststellung des Schadens im Rahmen der Probefahrt bei seiner Beweiswürdigung keine Bedeutung beigemessen hat.
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Gewährleistung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei der Besichtigung des Fahrzeugs und der Probefahrt erkennbar gewesen seien, wozu der Unfallschaden nicht gehöre.
a) Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, auch wenn es sich bei der Vereinbarung "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkennte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urt. v. 7.12.2004 - XI ZR 366/03, BGHReport 2005, 593 m. Anm. Schneider = MDR 2005, 587 = WM 2005, 339 = NJW-RR 2005, 581, unter B II 2a bb (2), m.w.N.). Das ist hier der Fall.
aa) Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, unter II 1; v. 10.12.1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 [16] = MDR 1993, 635). Davon ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" zunächst isoliert betrachtet und ausgelegt hat und anschließend nur noch die Frage aufgeworfen hat, ob dem gewonnenen Auslegungsergebnis der vorgedruckte vollständige Gewährleistungsausschluss entgegen steht. Dabei bleibt außer Betracht, dass der Erste die Gewährleistung betreffende und durch Unterstreichung hervorgehobene Satz in dem Vertrag lautet: "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff. 1) sind." Der unter Ziff. 1 eingefügte Zusatz "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" stellt jedoch, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, keine Eigenschaftszusicherung dar. Andere Einschränkungen des Gewährleistungsausschlusses sind in dem vorformulierten Eingangssatz nicht vorgesehen. Das Berufungsgericht will dagegen der Überschrift von Ziff. 1 "Angaben des Verkäufers" entnehmen, dass nunmehr allgemeine Modifikationen und Einschränkungen des Gewährleistungsausschlusses - auch unabhängig von Eigenschaftszusicherungen - folgen sollen. Das steht im Widerspruch zum Wortlaut des Vertrages.
bb) Weiter rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung das im Prozessvortrag zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Vertragsverständnis der Parteien verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) unberücksichtigt gelassen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien im Prozess kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, MDR 1988, 1043 = NJW 1988, 2878, unter 2b; Beschl. v. 24.11.1993 - BLw 57/93, MDR 1994, 847 = WM 1994, 267, unter III; Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, MDR 1998, 113 = NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305, unter II 3b; Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, unter II 5).
Der Kläger hat seine Klage in erster Instanz nur auf eine arglistige Täuschung über den Unfallschaden und auf eine mündliche Zusicherung von Unfallfreiheit gestützt. Beides hat das LG als nicht bewiesen angesehen und Gewährleistungsansprüche im Übrigen wegen des Gewährleistungsausschlusses verneint. Mit seiner Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich die Beweiswürdigung des LG zur Frage der arglistigen Täuschung und der Eigenschaftszusicherung angegriffen; die Annahme eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses für bloße Fehler i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB a.F. hat er dagegen nicht beanstandet. Erst das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass mit der handschriftlich eingefügten Besichtigungs- und Probefahrtsklausel die Gewährleistung möglicherweise nicht vollständig ausgeschlossen sei. Der Kläger hat jedoch auch nach dieser mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz v. 19.1.2004 die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nur deshalb bezweifelt, weil eine Eigenschaftszusicherung bzw. eine arglistige Täuschung vorliege. Er hat also zu keiner Zeit geltend gemacht, die Parteien hätten einen Gewährleistungsausschluss nur für solche Mängel gewollt, die bei der Besichtigung und Probefahrt erkennbar gewesen seien; vielmehr ist er - ebenso wie der Beklagte - stets von einem umfassenden Gewährleistungsausschluss für (nicht arglistig verschwiegene) Fehler i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen.
b) Die tatrichterliche Auslegung ist deshalb für den Senat nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann der Senat den vereinbarten Gewährleistungsausschluss selbst auslegen. Dabei ist das im Prozessvortrag der Parteien zum Ausdruck gekommene einheitliche Verständnis der Regelung ein deutliches Indiz dafür, dass sie schon bei Vertragsschluss übereinstimmend einen vollständigen Gewährleistungsausschluss beabsichtigten und den formularmäßigen umfassenden Ausschluss durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie besichtigt und wie Probenfahrt" nicht abschwächen, sondern - aus der Laiensphäre - vielmehr bestätigen wollten. Dafür spricht weiter, dass Freizeichnungsregelungen, die - wie etwa die Klausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung" - eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer sog. Besichtklausel enthalten, von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden werden, auch wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" für sich genommen nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 24.4.1996 - VIII ZR 114/95, MDR 1996, 906 = NJW 1996, 2025, unter II 2b; v. 11.6.1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 [385 f.]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rz. 1570 i.V.m. 1565). Der Senat legt deshalb auch die - vergleichbare - Vereinbarung der Parteien dahin aus, dass diese die Gewährleistung für bloße Fehler i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB a.F. in vollem Umfang ausgeschlossen haben.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob dem Kläger ein Wandelungsanspruch zusteht, weil der Beklagte ihm den Unfallschaden arglistig verschwiegen (§ 476 BGB a.F.) oder Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert hat (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
BB 2005, 2097 |
DB 2005, 2464 |
NJW 2005, 3205 |
NWB 2005, 3687 |
BGHR 2005, 1435 |
EBE/BGH 2005, 294 |
JurBüro 2006, 48 |
WM 2005, 1895 |
ZAP 2005, 1295 |
DAR 2005, 560 |
MDR 2006, 19 |
NZV 2005, 575 |
VRS 2005, 247 |
ASR 2005, 1 |
KfZ-SV 2006, 32 |
RÜ 2005, 633 |
RdW 2005, 628 |
SVR 2006, 23 |
VRA 2005, 167 |
VRR 2005, 382 |
ZGS 2005, 364 |
DS 2005, 342 |