Leitsatz (amtlich)
a) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar i.S.v. § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 - Jogginghosen).
b) Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine wesentliche Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1 S. 2; Delegierte Verordnung EUV 874/2012 Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. a; EUVO 1369/2017 Art. 6 Buchst. a
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 19.10.2017; Aktenzeichen 29 U 4479/16) |
LG Augsburg (Urteil vom 27.10.2016; Aktenzeichen 84 O 904/16) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München vom 19.10.2017 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Augsburg - 8. Zivilkammer - vom 27.10.2016 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertrieb Einrichtungsgegenstände über das Internet. Im Oktober 2015 präsentierte sie auf einer Übersichtsseite ihres Internetauftritts Leuchten wie in der - nachfolgend abgebildeten - Anlage K 1 dargestellt:
Rz. 2
Der bei den Produkten über dem Preis wiedergegebene (grüne) Pfeil mit der Kennzeichnung "A++" war statisch ausgestaltet, also weder mit einem elektronischen Verweis (Link) noch einem sonstigen Zugang zu anderen Inhalten - etwa per Maus-Rollover, so dass Inhalte angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über ein Objekt auf der grafischen Benutzeroberfläche geführt wird - versehen. Die Leuchten konnten unmittelbar über diese Seite nicht gekauft werden.
Rz. 3
Beim Anklicken einer Leuchte wurde die jeweilige Produktseite gemäß der - nachfolgend wiedergegebenen - ersten Seite der Anlage K 2 angezeigt:
Rz. 4
Auf der Produktseite konnte die abgebildete Leuchte über die Schaltfläche "IN DEN WARENKORB" gekauft werden. Neben dem größeren Produktbild und über der Preisangabe befand sich erneut der statische (grüne) Pfeil mit der Angabe "A++"; unterhalb des größeren Produktbildes war an vierter Stelle der Kleinbildreihe das Etikett mit Angaben zur Energieeffizienz abgebildet.
Rz. 5
Ein Klick auf dieses Bild in der Kleinbildreihe führte zur Darstellung gemäß der - nachfolgend abgebildeten - zweiten Seite der Anlage K 2:
Rz. 6
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandete die Kennzeichnung der Energieeffizienz in dieser Werbung, auf die sie im Oktober 2015 aufmerksam geworden war. Nach erfolgloser Abmahnung vom 30.10.2015 hat die Klägerin mit der am 29.3.2016 zugestellten Klageschrift die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Unterlassung und Ersatz pauschalierter Abmahnkosten in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
I. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Leuchten, die nach dem Verkauf mit geeigneten Leuchtmitteln verschiedener Energieeffizienzklassen bestückt werden können, unter Angabe des Produktpreises mit einem Pfeil gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zu bewerben, welcher nur eine der möglichen Energieeffizienzklassen wiedergibt, sofern der Pfeil nicht in Form der geschachtelten Anzeige die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett bereithält, insbesondere wenn diese Werbung geschieht wie nachfolgend eingelichtet: [Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen der Anlage K 1 und der ersten Seite der Anlage K 2.] II. an sie 246,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Rz. 7
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Rz. 8
Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1.12.2017 im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen.
Rz. 9
Mit der vom Senat zugelassen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten weiter (Klageantrag zu II) und beantragt im Übrigen die Feststellung, dass die Hauptsache im Hinblick auf den Unterlassungsantrag erledigt ist (Klageantrag zu I). Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (im Weiteren: Delegierte Verordnung) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Rz. 11
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Werbung gemäß Anlage K 2 (Produktseite) könne sich die Beklagte jedenfalls erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Internetinhalte gemäß Anlage K 1 (Übersichtsseite) und K 2 (Produktseite) begründeten zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die nach Kenntnis der Klägerin im Oktober 2015 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist sei durch die Klage allenfalls hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen des Internetinhalts gemäß Anlage K 1 gehemmt worden, weil nur dieser Unterlassungsanspruch mit der Klage verfolgt worden sei. Der Internetinhalt gemäß Anlage K 1 verstoße nicht gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung, weil es mangels Kaufmöglichkeit an einem Angebot fehle. Gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung verstoße die Anlage K 1 zwar. Dieses Vorenthalten von Informationen sei aber nicht i.S.v. § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für einen Verstoß gegen § 3a UWG fehle es zumindest an der erforderlichen Eignung, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Rz. 12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig (dazu II 1). Die Klage war im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ursprünglich zulässig (dazu II 2) und begründet (dazu II 3). Durch die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten durch die Beklagte im Wege der Anwachsung ist der Unterlassungsanspruch unbegründet geworden (dazu II 4). Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ebenfalls begründet (dazu II 5).
Rz. 13
1. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das zur Erledigung der Hauptsache geführt haben soll - wie hier die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten im Wege der Anwachsung durch die Beklagte -, als solches außer Streit steht (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rz. 29 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II, m.w.N.). Auf eine einseitige Erledigungserklärung der Klagepartei ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urt. v. 1.6.2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rz. 30).
Rz. 14
2. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ursprünglich zulässig. Insbesondere war der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.
Rz. 15
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rz. 12 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, m.w.N.).
Rz. 16
b) Danach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Aus dem Antrag ergibt sich, welche Leuchten Gegenstand der Werbung sind, dass es sich um Werbung mit der Angabe von Produktpreisen handelt, unter welchen Umständen diese Werbung verboten sein soll (statischer grüner Pfeil mit nur einer Energieeffizienzklasse) und wann eine Ausnahme vom Verbot greifen soll (grüner Pfeil in Form einer geschachtelten Anzeige mit allen erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett).
Rz. 17
3. Die Klage war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ursprünglich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i, Anhang I.2 der Delegierten Verordnung begründet.
Rz. 18
a) Da die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, war ihre Klage ursprünglich nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2018 - I ZR 268/14, GRUR 2019, 185 Rz. 24 = WRP 2019, 193 - Champagner Sorbet II, m.w.N.).
Rz. 19
aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten im Oktober 2015 und dem erledigenden Ereignis im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren am 1.12.2017 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10.12.2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10.12.2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a.F. enthaltenen Regelung des Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG a.F. bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (BGH, Urt. v. 5.10.2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rz. 10 = WRP 2018, 420 - Energieausweis, m.w.N.).
Rz. 20
bb) Die gem. Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung seit dem 1.9.2013 geltende Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 sowie der Anhang I.2 dieser Verordnung sind nicht geändert worden. Im Amtsblatt vom 28.7.2015 (ABl. Nr. L 198/31) ist lediglich der Einleitungssatz von Art. 4 Abs. 2 dahingehend korrigiert worden, dass es dort nunmehr korrekt "Händler von Leuchten" heißt und nicht mehr "Lieferanten von Leuchten".
Rz. 21
cc) Die am 1.8.2017 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU führt zu keiner für den Streitfall maßgeblichen Änderung. Nach Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Bis zum Erlass neuer delegierter Rechtsakte gem. Art. 11 Abs. 5 Buchst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 VO (EU) 2017/1369 bleiben die bislang erlassenen delegierten Rechtsakte in Kraft (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 VO [EU] 2017/1369). Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am 1.12.2017 waren noch keine neuen delegierten Rechtsakte erlassen. Die Fortgeltung der bisher erlassenen delegierten Rechtsakte berührt nicht die Geltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (Art. 20 Abs. 4 Satz 2 VO [EU] 2017/1369 und Erwägungsgrund 38; vgl. dazu Föhlisch/Löwer, CR 2018, 307, 309). Die neue Regelung in Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 geht über die Regelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung hinaus, weil jegliche Werbung und nicht nur die mit energie- oder preisbezogenen Informationen erfasst wird. Sie ist deshalb nicht geeignet, die durch die bislang schon unzureichenden Hinweise auf die Energieeffizienz begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2016 - I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rz. 20 = WRP 2017, 313 - Energieverbrauchskennzeichnung im Internet).
Rz. 22
b) Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i in Verbindung mit Anhang I.2 der Delegierten Verordnung sorgen Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, dafür, dass die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I.2 enthält, in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden, bereitgestellt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung können die Informationen in diesem Fall in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, z.B. in reiner Textform. Diese Bestimmung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Markverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar. Sie soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklassen der für die beworbene Leuchte geeigneten Leuchtmittel informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie die Leuchte anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rz. 13 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I; zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rz. 17 = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II).
Rz. 23
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, von den gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung erforderlichen Informationen enthalte die Werbung auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) lediglich einen Pfeil mit der Angabe "A++", der mit dem entsprechenden Teil der Skala der Energieeffizienzklassen übereinstimme. Sie halte deshalb die Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung nicht ein. Dieser Verstoß begründe aber keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch, weder aus § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG noch aus § 3a UWG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorenthalten der Informationen zur Energieeffizienz geeignet gewesen sei, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast durch den Hinweis darauf nachgekommen, der Verbraucher benötige allein die Information über die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse. Diese werde durch den in der Anlage K 1 verwendeten Pfeil mit der Angabe "A++" zur Verfügung gestellt. Es sei weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, welche weiteren Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher für ihre (geschäftliche) Entscheidung benötigen könnten. Eines Hinweises darauf, dass auch weniger effiziente Leuchtmittel eingesetzt werden könnten, bedürfe es nicht. Regelmäßig sei nur eine möglichst hohe Effizienz ein Kriterium für den Kauf, nicht die Möglichkeit, Energie zu verschwenden. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 24
aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung angenommen. Das wird von der Revision als für sie günstig hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bestimmung ist auf die Werbung auf der Übersichtsseite anwendbar, weil dort Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekanntgegeben werden. Der abgebildete statische Pfeil mit der höchsten erzielbaren Energieeffizienzklasse enthält nicht alle Informationen, die der Anhang I.2 der Delegierten Verordnung für das Etikett vorschreibt und die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung in jeglicher Werbung bereitgestellt werden müssen. Weitere Informationen zur Energieeffizienz werden auf der Übersichtsseite nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung zu erkennen ist (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 954 Rz. 22 - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 928 Rz. 23 - Energieeffizienzklasse II), oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über den Pfeil geführt wird.
Rz. 25
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verstoß gegen die Delegierte Verordnung beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar i.S.v. § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG oder § 3a UWG, hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand.
Rz. 26
(1) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar i.S.v. § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rz. 31 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; zu § 5a Abs. 2 UWG vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rz. 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen).
Rz. 27
(2) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung benötigen. Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rz. 32 bis 34 - Komplettküchen; GRUR 2019, 82 Rz. 32 - Jogginghosen). Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Rz. 28
(3) Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhang II diese Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhang II wird zwar die Pflicht aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung zur Bereitstellung der Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I.2 der Delegierten Verordnung enthält, nicht genannt. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich allerdings um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist. Danach trifft die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information nicht für eine informierte Entscheidung benötigte und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen konnte.
Rz. 29
(4) Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insb. das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rz. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urt. v. 21.7.2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rz. 29 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urt. v. 14.9.2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rz. 19 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2018, 438 Rz. 34 - Energieausweis) oder - wie hier - den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen.
Rz. 30
(5) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Verbraucher die vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", den nach der Senatsrechtsprechung anzunehmenden Regel-Ausnahmecharakter verkannt hat. Besondere Umstände, die - abweichend vom Regelfall - die Annahme rechtfertigen könnten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die ihnen vorenthaltene Information zur Energieeffizienzklasse für ihre Kaufentscheidung nicht benötigen, legt weder die sekundär darlegungsbelastete Beklagte dar, noch führt das Berufungsgericht entsprechende Umstände an. Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (zu einer in diesem Sinne ausreichenden Information durch die Angabe von "Cotton" statt "Baumwolle" bei der Kennzeichnung von Textilien vgl. BGH GRUR 2019, 82 Rz. 33 - Jogginghosen). Mit seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher benötige bei Leuchten stets allein die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse für seine Entscheidung, ersetzt das Berufungsgericht die entgegengesetzte Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich in der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung niedergeschlagen hat, durch seine eigene.
Rz. 31
d) Da sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Anlage K 1 als begründet erweist, kommt es nicht darauf an, ob auch das Angebot auf der Produktseite (Anlage K 2) wettbewerbswidrig war. Die Werbung der Beklagten im Internet gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 bildet einen einheitlichen Streitgegenstand.
Rz. 32
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.9.2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rz. 18 - Biomineralwasser).
Rz. 33
bb) Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGHZ 194, 314 Rz. 19 - Biomineralwasser, m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.10.2017 - I ZR 184/16, 2018, 203 Rz. 17 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urt. v. 11.10.2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rz. 12 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).
Rz. 34
cc) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin lediglich einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Sie stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Werbung der Beklagten auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) und der Produktseite (Anlage K 2). Dabei rügt sie jeweils den statisch ausgebildeten grünen Pfeil mit der Angabe einer einzigen Energieeffizienzklasse, weil damit die erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett mangels einer geschachtelten Anzeige nicht bereitgehalten würden. Auch das beantragte abstrakte Verbot spricht für einen Streitgegenstand. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags und die eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2 (erste Seite) dienen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (vgl. dazu BGH GRUR 2019, 82 Rz. 21 - Jogginghosen, m.w.N.). Mit der Einblendung der Anlagen wird allerdings auch deutlich, dass die Übersichtsseite (Anlage K 1) zusammen mit der Produktseite (Anlage K 2, erste Seite) den beanstandeten Tatsachenkomplex darstellt, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet. Die Klägerin hat die Werbung auf der Übersichtsseite und auf der Produktseite auch nicht mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung angegriffen. Sie hat es damit dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
Rz. 35
4. Der ursprünglich begründete Unterlassungsanspruch ist unbegründet geworden, weil durch das erledigende Ereignis die Wiederholungsgefahr entfallen ist.
Rz. 36
a) Das Vermögen der ursprünglichen Beklagten ist im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden. Nach dem Ausscheiden der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen hat die Beklagte als einzige Kommanditistin das Vermögen der ursprünglichen Beklagten mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.12.1999 - VII ZR 53/97, NJW 2000, 1119 [juris Rz. 11]; Urt. v. 15.3.2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047 [juris Rz. 4]). Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen.
Rz. 37
b) Durch dieses Ereignis ist die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch entfallen.
Rz. 38
aa) Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person der in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 Rz. 11 - Schuldnachfolge). Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger (vgl. BGHZ 172, 165 Rz. 14 - Schuldnachfolge; BGH, Urt. v. 18.3.2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rz. 40 - Modulgerüst II, m.w.N.).
Rz. 39
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen. Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wiederholungsgefahr nicht übergehen. Wie bei Fällen, in denen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei einem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße begangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet.
Rz. 40
5. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war nach den Ausführungen unter II 3 berechtigt. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st.Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 185 Rz. 24 - Champagner Sorbet II, m.w.N.). Die Höhe der von der Klägerin pauschaliert geltend gemachten Abmahnkosten hat die Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Rz. 41
III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die Beklagte ist außerdem zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13136568 |
BB 2019, 1153 |
BB 2020, 15 |
DB 2019, 6 |
GRUR 2019, 7 |
GRUR 2019, 746 |
ZIP 2019, 45 |
JZ 2019, 486 |
MDR 2019, 1268 |
WRP 2019, 874 |
GRUR-Prax 2019, 289 |
K&R 2019, 516 |
MMR 2019, 619 |
IP kompakt 2019, 16 |