Entscheidungsstichwort (Thema)
Front kit II
Leitsatz (amtlich)
1. Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari).
2. Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] = WRP 2022, 42 - Ferrari). Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.
Normenkette
EGV 6/2002 Art. 3 Buchst. c, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2018 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die in Italien ansässige Klägerin stellt Renn- und Sportwagen her. Ihr aktuelles Spitzenmodell ist der Ferrari FXX K, der nur in sehr geringer Stückzahl hergestellt wurde und nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist; er hat keine Straßenzulassung. Der Öffentlichkeit wurde der Ferrari FXX K erstmals in einer Pressemitteilung der Klägerin am 2. Dezember 2014 mit folgenden Abbildungen vorgestellt, die eine Seitenansicht und eine Frontansicht des Fahrzeugs zeigen.
Rz. 2
Die limitierte Auflage zu einem Stückpreis von 2,2 Mio. € war binnen weniger Tage ausverkauft. Die Fahrzeuge gibt es in zwei Modellvarianten, die sich optisch lediglich insofern unterscheiden, als bei der einen Variante die nach vorne unten gezogene Spitze des sich auf der Fronthaube befindlichen "V" in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist, während der Rest des "V" schwarz lackiert ist, wie aus den folgenden Abbildungen ersichtlich:
Rz. 3
In der anderen Variante ist, wie nachfolgend abgebildet, auch die Spitze des "V" vollständig schwarz lackiert:
Rz. 4
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt Anbauteile für Fahrzeuge der Klägerin her. Seit 2016 vertreibt sie Bauteile im Rahmen von Tuning-Bausätzen ("Body-Kits") für den Ferrari 488 GTB unter der Bezeichnung "4XX". Mit den Tuning-Bausätzen lässt sich das seit 2015 zu einem Nettolistenpreis von 172.607 € erhältliche, in der Stückzahl nicht limitierte Straßenmodell Ferrari 488 GTB verändern. Folgende Bausätze oder Anbauteile, die einzeln angeboten und vertrieben werden, stehen zur Verfügung: "Front kit", "Rear kit", "Side set", "Roof cover" und "Rear wing". Das "Front kit" vertreibt die Beklagte zu 1 in zwei verschiedenen Versionen, einmal mit einheitlich dunklem "V" auf der Fronthaube und zum anderen mit einem nur teilweise ausgefüllten "V". Bei einem vollständigen Umbau, der ca. 143.000 € kostet, wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Die Beklagte zu 1 stellte einen solchen, aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlichen Umbau unter der Bezeichnung "Mansory Siracusa 4XX" im März 2016 auf dem Genfer Autosalon vor.
Rz. 5
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit ihrem Angebot von Bauteilen ein zu ihren Gunsten bestehendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bestehe an dem Teilbereich des Fahrzeugs, der aus dem nach vorne unten gekrümmten v-förmigen Element der Fronthaube des Ferrari FXX K, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet (Klagemuster 1). Dieser Bereich werde als Einheit verstanden, die die individuellen Gesichtszüge des Ferrari FXX K bestimme und gleichzeitig die Assoziation mit einem Flugzeug oder einem Formel-1-Wagen wecke. Das Klagegeschmacksmuster 1 sei mit Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 entstanden.
Rz. 6
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stehe - hilfsweise - ein durch die Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014, spätestens aber durch die Veröffentlichung eines Films mit dem Titel "Ferrari FXX K - The Making Of" am 3. April 2015 entstandenes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem zweischichtigen Frontspoiler zu (Klagemuster 2), das ebenfalls verletzt sei.
Rz. 7
Die Klägerin stützt ihre Klage - weiter hilfsweise - auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Klagemuster 3) im Hinblick auf eine weitere in der Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 enthaltene, nachfolgend gezeigte Abbildung des Fahrzeugs in einer Schrägansicht, das sich auf die daraus ersichtliche Gestaltung des Ferrari FXX K erstrecke.
Rz. 8
An vierter Stelle hat die Klägerin Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend gemacht. Dem Ferrari FXX K komme hinsichtlich der drei prägenden Merkmale im Frontbereich wettbewerbliche Eigenart zu.
Rz. 9
Die Klägerin hat erstinstanzlich unionsweite Unterlassung der Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Ein- und Ausführens, der Benutzung oder des Besitzes der Anbauteile sowie Annexanträge (Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung) geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Rz. 10
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Blick auf das Ablaufen der geltend gemachten Geschmacksmusterrechte am 3. Dezember 2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt und zwar zum einen hinsichtlich des Unterlassungsantrags, soweit dieser auf Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte gestützt war, und zum anderen hinsichtlich der Annexanträge auf Rückruf und Vernichtung. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.
Rz. 11
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit den Anträgen begehrt,
I. 1. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, "Front kits" als Anbauteile für Automobile im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, die - unabhängig von der Farbe - im mittleren Bereich wie in den nachfolgenden Abbildungen rot gestrichelt hervorgehoben gestaltet sind:
mit folgenden Gestaltungsmerkmalen:
1 ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist;
2 ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element;
3 ein zweischichtiger Frontspoiler,
3.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist,
3.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht,
3.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
3.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden;
hilfsweise,
"Front kits", "Rear wings", "Side sets" und "Roof Cover" als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, die - unabhängig von der Farbe - so gestaltet sind, dass das Automobil nach dem Umbau wie nachfolgend abgebildet gestaltet ist:
mit den folgenden Gestaltungsmerkmalen:
1 bis 3.4 [wie im Hauptantrag]
4 eine Sportwagen-Grundform mit flacher Nase und höherliegendem Heck, deren oberer Umriss einem sanft geschwungenen Bogen mit einer annähernd durchgängigen Linienführung über die gesamte Länge des Fahrzeugs gleicht;
5 ein dunkel abgesetztes Cockpit mit einem linsenförmigen Seitenfenster;
6 Frontscheinwerfer seitlich auf der Oberseite des Frontbereichs, die optisch nach hinten bis auf den Kotflügel verlängert sind;
7 ein großer Lufteinlass im hinteren Türbereich;
8 eine große Lackierung in Form einer Zahl in serifenloser, kursiver Schriftart auf der Tür;
9 ein nach unten geschwungener Bogen an der Fahrzeugseite, der hinter dem Vorderrad beginnt, von dort in einem 45°-Winkel abfällt und dann dünn bis ins obere Drittel des Hinterrades hochgezogen ist;
10 an jeder oberen Ecke des Hecks eine Finne mit einem kurzen, stummelartigen, von der Finne aus zur Seite ragenden Spoiler.
I. 2. die Beklagten zu verurteilen, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses [mit im Antrag im Einzelnen näher bezeichneten Angaben] vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen in Deutschland begangen haben;
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 des Antrags bezeichneten, in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie durch die unter Ziffer I 1 des ursprünglichen Antrags bezeichneten, bis zum 3. Dezember 2017 in der Europäischen Union begangenen Handlungen [Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Benutzen oder Besitzen der im Antrag I 1 genannten Teile] entstanden ist und noch entstehen wird.
Rz. 12
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2019, 231). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Rz. 13
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 392 = WRP 2020, 478 - Front Kit I):
1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?
Rz. 14
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 = WRP 2022, 42 - Ferrari):
Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.
Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.
Entscheidungsgründe
Rz. 15
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Rz. 16
Auf Lauterkeitsrecht gestützte Unterlassungsansprüche bestünden nicht. Die Untersagung des Vertriebs eines Autoteils, das zusammengebaut wie im Antrag rot umrandet abgebildet aussehe, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsbild des Gesamtfahrzeugs, komme nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass die Übernahme der Gestaltungsmerkmale des mittleren Frontteils unabhängig vom sonstigen Aussehen des Fahrzeugs eine Rufausbeutung darstelle oder zu einer Rufbeeinträchtigung führe. Habe das Fahrzeug außerhalb des rot umrandeten Bereichs keinerlei Ähnlichkeit mit einem Ferrari, würden allenfalls für wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht ausreichende Assoziationen daran geweckt.
Rz. 17
Der auf das Aussehen des umgebauten Fahrzeugs bezogene Hilfsunterlassungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die wettbewerbliche Eigenart könne nicht mit Blick auf die Frontpartie angenommen werden, weil sie stets vom Gesamteindruck des Produkts abhänge. Die in ihrer konkreten Ausführung und Gesamtheit markanten Merkmale des Ferrari FXX K würden von dem angegriffenen Fahrzeug "Mansory Siracusa 4XX" nicht oder nur in sehr abgewandelter Form übernommen. So bestünden deutliche Unterschiede im Frontbereich. Es handele sich lediglich um eine nachschaffende Leistungsübernahme, die in der Gesamtabwägung nicht als unlauter anzusehen sei. Eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des Rufs des Fahrzeugs Ferrari FXX K liege nicht vor. In Bezug auf Verkehrskreise, die nicht mit dem Sportwagenmarkt vertraut seien, finde eine Rufausbeutung oder -beeinträchtigung ebenso wenig statt wie in Bezug auf an Sportwagen interessierte Verkehrskreise. Ein zahlenmäßig relevanter dritter Personenkreis, der sich für Sportwagen interessiere und sich die Gestaltung des Ferrari FXX K in groben Zügen eingeprägt habe, sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht feststellbar.
Rz. 18
Auch eine Täuschung von Käufern des Produkts der Beklagten sei nicht gegeben. Diesen Käufern sei durchaus bewusst, dass sie keinen Ferrari FXX K kauften. Eine Täuschung werde auch nicht gegenüber Dritten dadurch bewirkt, dass die Käufer den Eindruck erwecken wollten, einen Ferrari FXX K erworben zu haben.
Rz. 19
Das Klagemuster 1 sei nicht entstanden, weil die Klägerin die Mindestvoraussetzung einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form nicht schlüssig dargelegt habe. Sie beziehe sich lediglich auf einen willkürlich festgelegten Teilbereich. Selbst wenn man annehme, die Front werde als "Gesicht" wahrgenommen, würden hierbei auch die von der Klägerin nicht einbezogenen Bestandteile "Augen" (Scheinwerfer) und "Kiefer" (seitliche Enden des Spoilers) einbezogen. Das Klagemuster 2 bestehe mangels einer Geschlossenheit der Form ebenfalls nicht. Das Klagemuster 3 sei zwar als entstanden zu unterstellen, weise aber keinen hinreichend weiten Schutzbereich auf, um die Annahme einer Verletzung zu rechtfertigen. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Ferrari FXX K sei aufgrund der Musterdichte so beschränkt gewesen, dass von einem nur durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen werden könne. Gemessen hieran fehle es an einer hinreichenden Übereinstimmung im Gesamteindruck.
Rz. 20
II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der auf eine Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG gestützten Unterlassungsanträge gerichtet ist (dazu nachfolgend II 1), so dass auch die Abweisung der darauf zurückbezogenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung Bestand hat. Mit Erfolg richtet sich die Revision allerdings gegen die Abweisung der auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung (dazu nachfolgend II 2).
Rz. 21
1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der auf eine Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG gestützten Unterlassungsanträge gerichtet ist.
Rz. 22
a) Das Angebot einer Nachahmung durch einen Mitbewerber kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 14] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).
Rz. 23
Eine unlautere Rufausnutzung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 57] - Flying V, mwN). Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 2 UWG) liegt vor, wenn der Vertrieb der Nachahmung den guten Ruf des Originalprodukts schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 [juris Rn. 46] = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 67] - Flying V, mwN).
Rz. 24
b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, das Fahrzeug Ferrari FXX K verfüge über wettbewerbliche Eigenart und das Produkt der Beklagten "Mansory Siracusa 4XX" stelle eine nachschaffende Leistungsübernahme des Originals dar. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Rz. 25
c) Gegen die zur Abweisung des Hauptantrags führende Begründung des Berufungsgerichts, ein nur auf die im Hauptantrag gezeigten Teile bezogener Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung nicht unabhängig vom Aussehen des restlichen Fahrzeugs festgestellt werden könne, erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
Rz. 26
d) Die Revision wendet sich auch gegen die Abweisung des Hilfsantrags ohne Erfolg. Sie macht vergeblich geltend, eine Rufausbeutung oder -beeinträchtigung liege deshalb vor, weil durch das Angebot der Beklagten - wie die Klägerin vorgetragen habe - die Unternehmensstrategie der Klägerin gefährdet sei, einer sehr zahlungskräftigen Kundengruppe besonders exklusive Fahrzeuge anzubieten; es beeinträchtige die Bereitschaft dieser Kunden, gegebenenfalls mehrere Millionen Euro für ein Fahrzeug auszugeben, wenn es eine potentiell unlimitierte Anzahl ähnlich aussehender Fahrzeuge gebe, für die nur rund ein Zehntel des Preises verlangt werde.
Rz. 27
aa) Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht verwiesen hat, hat angenommen, die Wertschätzung, die neben der Qualität auch auf der Exklusivität des Originals beruhen könne, werde durch den Vertrieb der Produkte der Beklagten nicht beeinträchtigt. Mangels einer Herkunftstäuschung werde die Exklusivität im Streitfall nicht aufgehoben, die gerade durch die Komposition aller Merkmale geschaffen werde. Der Umstand, dass im Tuningbereich ein Straßenfahrzeug geschaffen werde, das Anlehnung an das Original nehme, sei für den Besitzer des für die Rennstrecke nutzbaren limitierten Modells unter keinem Gesichtspunkt nachteilig; es komme sogar umgekehrt in Betracht, dass die Wertschätzung aufgrund des Bestrebens und der Nachfrage im Markt, Designmerkmale teilweise zu nutzen, gesteigert werde.
Rz. 28
bb) Diese tatgerichtliche Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 29
(1) Ihr liegt ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde. Die von der Revision herangezogenen, in der Entscheidung "Tchibo/Rolex" des Bundesgerichtshofs ausgesprochenen Grundsätze rechtfertigen im Streitfall kein anderes Ergebnis. Soweit der Senat darin ausgeführt hat, dass das Anhängen und Ausnutzen des fremden Rufs durch eine in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identische Ware unabhängig davon wettbewerbswidrig ist, ob eine betriebliche Herkunftstäuschung eintritt (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876 [juris Rn. 18] = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex), führt dies im Streitfall schon deshalb nicht zu einer vom angegriffenen Urteil abweichenden Beurteilung, weil es sich bei dem beanstandeten Produkt lediglich um eine nachschaffende Übernahme, nicht eine (nahezu) identische Nachahmung handelt. Darüber hinaus bestand im Fall "Tchibo/Rolex" nach den tatsächlichen Feststellungen die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Käufern der Nachahmungen, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 [juris Rn. 17] - Tchibo/Rolex; siehe auch BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 63 bis 65] - Flying V). Auch daran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall.
Rz. 30
(2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht lediglich auf den allgemeinen Verkehr bezogene tatsächliche Feststellungen getroffen, sondern insbesondere auch Feststellungen zur Rufschädigung mit Blick auf den am Erwerb des Originalprodukts interessierten Kundenkreis. Bei verständiger Würdigung gelten die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts nicht nur für Besitzer des Originalprodukts, sondern auch für potentielle Interessenten. Die Rüge der Revision erschöpft sich insoweit in einer abweichenden tatsächlichen Würdigung des Streitstoffs, die ihr revisionsrechtlich verwehrt ist.
Rz. 31
2. Mit Erfolg richtet sich die Revision allerdings gegen die Abweisung der auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Entstehung der Klagemuster 1 und 2 nicht verneint werden.
Rz. 32
a) Die von der Klägerin als Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Teilbereiche des Fahrzeugs Ferrari FXX K (Klagemuster 1 und 2) stellen Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) dar.
Rz. 33
aa) Nach Art. 3 Buchst. b GGV ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern, nicht jedoch ein Computerprogramm. Ein komplexes Erzeugnis ist nach Art. 3 Buchst. c GGV ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Der Begriff des Bauelements ist mangels einer Definition in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64] = WRP 2018, 308 - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]). Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung danach die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 65] - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]).
Rz. 34
bb) Danach stellt der von der Klägerin als Klagemuster 1 in Anspruch genommene Teilbereich des Fahrzeugs Ferrari FXX K, bestehend aus dem nach vorne unten gekrümmten v-förmigen Element der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet, ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses dar. Dieser Teilbereich besteht aus Einzelteilen, die zu einem industriell gefertigten Fahrzeug zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass das Fahrzeug auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin als Klagemuster 2 in Anspruch genommenen Teile (zweischichtiger Frontspoiler des Ferrari FXX K).
Rz. 35
b) Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Mindestvoraussetzung für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form - entspricht, wie sich im Zuge des Vorlageverfahrens ergeben hat, nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Maßstab.
Rz. 36
aa) Nach Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV definiert ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Rz. 37
bb) Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Nach Art. 3 Buchst. a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Rz. 38
cc) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden hat, ist Art. 11 Abs. 2 GGV dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a GGV oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist. Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (EuGH, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] - Ferrari). Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (EuGH, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] - Ferrari).
Rz. 39
dd) Danach kann im Streitfall den Klagemustern 1 und 2 die Geschmacksmusterfähigkeit nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es fehle ihnen an einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form. Für solche Erfordernisse lässt der vom Gerichtshof festgelegte Maßstab keinen Raum (vgl. Jestaedt, GRUR 2022, 43, 44). Vielmehr ist nur zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Offenbarungshandlungen dazu geführt haben, dass die Erscheinungsform des jeweiligen Teils oder Bauelements klar erkennbar ist und ob ihm Eigenart in der Weise zukommt, dass es einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Damit ist ein vom Gesamterzeugnis abgeleiteter Teilschutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglich, der für das eingetragene Geschmacksmuster ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 37 bis 40] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Hackbarth, GRUR-Prax 2021, 743). Das jeweilige Teil oder Bauteil hat Eigenart, wenn es geeignet ist, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht.
Rz. 40
III. Danach ist das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 41
Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Anwendung des dargelegten rechtlichen Maßstabs erfordert eine erneute tatgerichtliche Würdigung. Es fehlt zudem an Feststellungen, die die Ermittlung des nach Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Rom-II-Verordnung auf die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz anwendbaren Rechts erlauben (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12, GRUR 2014, 368 [juris Rn. 54] = WRP 2014, 821 - H. Gautzsch Großhandel; Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 und C-25/16, GRUR 2017, 1120 [juris Rn. 103] = WRP 2017, 1457 - Nintendo; Urteil vom 3. März 2022 - C-421/20, GRUR 2022, 569 [juris Rn. 48] = WRP 2022, 586 - Acacia).
Koch |
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Löffler |
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Schwonke |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Fundstellen
Haufe-Index 15209681 |
BlPMZ 2022, 359 |
GRUR 2022, 1061 |
JZ 2022, 465 |
MDR 2022, 1106 |
WRP 2022, 988 |
GRUR-Prax 2022, 479 |
CIPReport 2022, 62 |
IPRB 2022, 222 |
MarkenR 2022, 333 |
Mitt. 2022, 409 |