Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Hannover vom 17. Januar 1992 für die Zeit ab 1. Juli 1998 abgeändert worden ist, die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Unterhaltsüberzahlungen ab dem 21. Oktober 1998 zu erstatten, und die Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Die am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter. Im Sommer 1995 erwarb die Beklagte den Hauptschulabschluß. Vom Schuljahr 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den Realschulabschluß zu erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem sie nicht mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die Beklagte führt die Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutter zurück, die in der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei – teilweise mehrmonatigen – stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik verbunden war. Von September 1997 an nahm die Beklagte an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/Erweiterten Sekundarabschlusses I teil, unter anderem um bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehrgangs belief sich auf zwei Jahre.
Die Mutter der Beklagten ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Der Kläger geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist wiederverheiratet; seine Ehefrau betreut die am 4. April 1996 geborenen Zwillinge Maira und Mubashar und verfügt über kein eigenes Einkommen.
Der Kläger, der durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – vom 17. Januar 1992 verurteilt worden war, an die Beklagte monatlichen Unterhalt von 335 DM zu zahlen, hat die Abänderung dieses Titels dahin begehrt, daß er ab Rechtshängigkeit (= 7. November 1997) keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen habe. Er hat die Auffassung vertreten, die volljährige Beklagte gehe seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich im Rang nach. Sein Einkommen reiche lediglich aus, um die Unterhaltsansprüche der vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen.
Das Amtsgericht hat dem Abänderungsbegehren für die Zeit vom 7. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 in vollem Umfang und für die Zeit ab 1. Juli 1998 dahingehend entsprochen, daß es den der Beklagten zustehenden Unterhalt auf monatlich 301,02 DM herabgesetzt hat. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte seit dem 1. Juli 1998 der zweiten Ehefrau des Klägers und dessen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. im Rang gleichstehe, so daß das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Einkommen des Klägers im Wege der Mangelfallberechnung auf alle vier Unterhaltsberechtigten zu verteilen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbegehren weiterverfolgt und für den Fall des Obsiegens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm künftige Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie – wider-klagend – den Kläger in Abänderung des Urteils vom 17. Januar 1992 zu verurteilen, ab Zustellung der Widerklage Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 542 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abgeändert, der Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 1998 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab 21. Oktober 1998 erfolgende Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehren mit Ausnahme desjenigen auf Klageabweisung für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte der zweiten Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers auch ab 1. Juli 1998 im Rang nachgehe, weshalb dessen Einkommen unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 DM nicht ausreiche, um auch für diese Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte befinde sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift zunächst für eine solche Annahme, weil die Beklagte eine Bildungseinrichtung besuche, um einen Abschluß der allgemeinen – nicht berufsbezogenen – Schulausbildung, nämlich die mittlere Reife, nachzuholen. Die Beklagte besuche aber weder eine Real- noch eine Gesamtschule, sondern absolviere einen Abendlehrgang der Volkshochschule. Da es sich bei Volkshochschulen typischerweise um Einrichtungen der Erwachsenenbildung und nicht um Schulen im Sinne des Schulrechts handele, könne indessen nicht angenommen werden, daß die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, die erweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unter den normierten Voraussetzungen auf volljährige Kinder zu erstrecken, weil bei Vorliegen dieser Voraussetzungen davon auszugehen sei, daß die Lebensstellung volljähriger Kinder mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar sei. Derart unveränderte Umstände gegenüber der Zeit kurz vor Eintritt der Volljährigkeit könnten vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich im April 1997 nicht in einer Schulausbildung befunden, sondern die Schule mehr als ein Jahr zuvor verlassen. Für den Kläger seien deshalb keine Anzeichen dafür erkennbar gewesen, daß sie ihre Schulausbildung fortsetzen werde, so daß er mit einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr habe rechnen müssen.
2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).
b) Was unter dem Begriff „allgemeine Schulausbildung” zu verstehen ist, ist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. Regelungen, die den Besuch von (weiterführenden) allgemeinbildenden Schulen betreffen, finden sich etwa in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung unter anderem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren Voraussetzungen des § 2 BAföG erfüllt sind. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft demgegenüber eine Regelung für den Fall, daß das volljährige, sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende, unverheiratete Kind im Haushalt seiner Eltern oder eines Elternteils lebt. Im Hinblick darauf erscheint es im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen (Häußermann in FamRefK § 1603 Rdn. 8; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 37; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 129 Fn. 45; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 15).
c) Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule (Häußermann aaO; Erman/Holzhauer aaO; im Ergebnis ebenso Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 457 ff.).
aa) Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt (Häußermann aaO Rdn. 9; Erman/Holzhauer aaO; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 459; Schwab/Borth aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 152; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1603 Rdn. 56; vgl. auch Rothe/Blanke BAföG 5. Aufl. § 2 Rdn. 4 ff.). Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.
Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die genannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder von Privatschulen angeboten werden, ist für die Frage der Privilegierung eines Kindes nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlußprüfung abzulegen, soweit auch die im folgenden genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Häußermann aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 460).
bb) Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, wenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventueller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im wesentlichen ausfüllt (Häußermann aaO Rdn. 10; Wendl/Scholz aaO Rdn. 459; Rothe/Blanke aaO Rdn. 34).
cc) Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Häußermann aaO Rdn. 11).
3. Danach kann die Annahme, die Beklagte habe sich vom 1. Juli 1998 an nicht in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen Bestand haben. Sie hat die Volkshochschule besucht, um einen allgemeinen Schulabschluß, den Realschulabschluß, zu erwerben. Daß der Besuch der Volkshochschule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Was den zeitlichen Aufwand des Schulbesuchs anbelangt, beläuft sich nach dem insoweit nicht bestrittenen, auf die vorgelegten Bescheinigungen der Volkshochschule gestützten Vortrag der Beklagten die Unterrichtzeit auf 20 Wochen(schul)stunden (montags bis donnerstags von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr und freitags von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr); weitere 10 bzw. – ab dem zweiten Schuljahr – 20 Wochenstunden sind im Durchschnitt für die erforderliche Vor- bzw. Nachbereitung anzusetzen. Das spricht vom Umfang her dafür, daß die Arbeitskraft der Beklagten – bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten für die Gesamtdauer des Lehrgangs – überwiegend ausgefüllt ist, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an der Volkshochschule die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Sollte dies der Fall sein, so wird die Beklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen aber als im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind zu behandeln sein.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Schulbesuch erst nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgenommen hat. Das Berufungsgericht ist für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 davon ausgegangen, daß dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe, weil ihr die durch die schwere psychische Erkrankung der Mutter zumindest mitverursachte Schulunterbrechung unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden könne. Gegen diese Auffassung bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Beklagte würde durch die Unterbrechung des Schulbesuchs unterhaltsrechtlich einen Nachteil erleiden, wenn hiervon die Frage der Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung berührt würde. Das ist nach der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB indessen nicht der Fall. Danach kommt es nicht darauf an, daß der Schulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbrochen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen darauf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann auch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbildung anzunehmen sein.
4. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die zu der Frage eines kontrollierten Unterrichts erforderlichen Feststellungen zu treffen sowie die zeitliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den Lehrgang abschließend zu beurteilen haben wird.
Unterschriften
Blumenröhr, Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.05.2001 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 599866 |
NJW 2001, 2633 |
BGHR 2001, 602 |
FamRZ 2001, 1068 |
FuR 2001, 355 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 1059 |