Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeugung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung geeinigt.
Normenkette
PatG 1981 § 15
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 126/96) |
OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 U 194/966 U 194/96) |
Tenor
Die Revision gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1989 gegründet und am 18. April 1989 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der Klägerin sind – zu 52 % – die M. R. T. GmbH (im folgenden: RTB GmbH) und – zu 48 % – die MM E. M. und M. GmbH (im folgenden: MM GmbH). An der MM GmbH ist der beklagte Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister mit 48 % der Anteile beteiligt.
Der Gründung der Klägerin ging eine von P. R. und dem Beklagten, den beiden späteren Geschäftsführern der Klägerin, sowie von W. M. unterschriebene schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 voraus, in der es unter anderem hieß:
Die Firma M. R. T. GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter P. R., und die Firma MM E. M. und M. GmbH, vertreten durch deren Gesellschafter W. M. (= Beklagter) und W. M., werden eine GmbH unter der Firma M. R. E. GmbH (= Klägerin) mit Sitz in … I. gründen.
4. Die Gesellschafter bringen ihre Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen, das Know-how und das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Gesellschaft ein.
5. Bis zum Abschluß der Gründungsphase übernimmt die Firma MM E. GmbH im Auftrage der zu gründenden Gesellschaft die Fertigung.
6. Nach Abschluß der Gründungsphase ist die Fertigung in I. vorgesehen.
8. Während der Anlaufphase wird die Tätigkeit der Geschäftsführer nicht vergütet.
Am 1. Juli 1990 nahm die Klägerin unter Übernahme des Geschäftsbetriebs der MM GmbH die Produktion und den Vertrieb elektronischer Bauteile auf. Diese Bauteile machen von Erfindungen des Beklagten Gebrauch, die zum Patent angemeldet worden sind und Gleichstromsteuerschaltungen betreffen.
Am 1. September 1995 kündigte der Beklagte sein „Arbeitsverhältnis” bei der Klägerin, wies aber gleichzeitig darauf hin, daß er weiterhin deren Geschäftsführer bleibe.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Übertragung verschiedener Patentanmeldungen und eines erteilten Patents. Die Schutzrechte sind entweder auf den Namen des Beklagten angemeldet oder von ihm 1995 nachträglich auf sich selbst übertragen worden. Außerdem verlangt die Klägerin von dem Beklagten Auskunft, welche anderen elektronische Bauelemente und Baugruppen betreffende Erfindungen er in der Zeit vom 7. Februar 1989 bis zum 1. September 1995 gemacht hat. Schließlich möchte die Klägerin gerichtlich festgestellt haben, daß ihr die Rechte an den Erfindungen ohne zusätzliche Vergütung zustehen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß gegen den Beklagten erkannt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat in Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 eine Abrede gesehen, nach welcher der Beklagte sich persönlich verpflichtet habe, im Falle der Gründung der Klägerin dieser GmbH die damals bereits getätigte Patentanmeldung 37 30 503, die mit der in der Klausel genannten Erfindung gemeint gewesen sei, zu übertragen. Diese durch tatrichterliche Auslegung des am 28. Dezember 1988 geschlossenen Vertrages gewonnene Feststellung bekämpft die Revision des Beklagten ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung davon ausgegangen, die schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 habe sich nicht darauf beschränkt, den übereinstimmenden Willen der RTB GmbH und der MM GmbH vertraglich festzulegen, als zukünftige Gesellschafter die Klägerin zu gründen und diese Gründungsgesellschafter der Klägerin zu verpflichten. Die Vereinbarung habe darüber hinaus dazu gedient, zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schaffen, der auch der Beklagte angehört habe.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für diese Annahme. Das Berufungsgericht hat insbesondere auf Nr. 5, der Gesellschafterpflichten für den Zeitraum bis zur Gründung der Klägerin festlegte, sowie auf Nr. 8 der schriftlichen Vereinbarung verwiesen, der darauf hindeute, daß der Beklagte auch für sich selbst und nicht nur als Geschäftsführer einer der als Gründer der Klägerin vorgesehenen Gesellschaften unterschrieben habe. Vor allem hat das Berufungsgericht aber als erkennbares Ziel auch schon der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 herausgestellt, gerade das Wissen und die Fähigkeiten des Beklagten über die zu gründende GmbH auszuwerten und ihr hierzu – wie es auf S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung heißt – dessen Kenntnisse und sein Know-how in möglichst weitem Umfange zur Verfügung zu stellen. Diese von der Revision als solche auch nicht in Zweifel gezogene Annahme des Berufungsgerichts ist durch den Gesamtinhalt der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 gedeckt. In ihr kommt insbesondere durch die genannten Regelungen hinreichend zum Ausdruck, bereits vor Gründung der Klägerin festzulegen, was aus der damaligen Sicht zu ihrer von Anfang an erfolgreichen Tätigkeit geboten erscheinen konnte, dazu Belastungen nach Möglichkeit von der Klägerin fernzuhalten sowie alle die Beteiligten als persönlich Verpflichtete einzubinden, die zur Erreichung dieses Zwecks beitragen mußten. In seiner konkreten Ausgestaltung, wonach die zukünftigen Gesellschafter der Klägerin beispielsweise auch Geschäftsverbindungen zur Verfügung stellen sollten, kann mithin die vertragliche Regelung vom 28. Dezember 1988 ohne weiteres als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB gewertet werden, der auch den Beklagten als Gesellschafter verpflichtete, weil er die Person war, deren Können und Wissen man sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks versichern wollte.
b) Das Berufungsgericht hat der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ferner entnommen, die vom Beklagten persönlich übernommene Verpflichtung habe die damals vom Beklagten schon getätigte Patentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Diese Auslegung ist nach dem zuvor Gesagten naheliegend und im Hinblick auf die im folgenden unter c) abgehandelte weitere Feststellung des Berufungsgerichts auch nur konsequent. Denn zur Übertragung aller Rechte an der Patentanmeldung 37 30 503 war nur der Beklagte in der Lage. Die Annahme einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten entspricht unter diesen Umständen dem Gebot, einen Vertrag so auszulegen, daß er keinen widersprüchlich erscheinenden (vgl. MünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 157 BGB Rdn. 6 m.w.N.), sondern einen durchführbaren Inhalt hat, und trägt auch dem Gebot interessegerechter Auslegung Rechnung.
Das wird auch durch die Rügen der Revision nicht in Frage gestellt. Die Revision verkennt, daß nach der – wie ausgeführt – nicht zu beanstandenden Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 auch als Vertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft die Verwendung des Wortes „Gesellschafter” in Nr. 4 nicht zu der Annahme zwingen kann, nur die als Gründer der Klägerin vorgesehenen Gesellschaften hätten Pflichten übernommen. Es kann – wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat – allenfalls angenommen werden, daß dieser Klausel nicht ganz eindeutig zu entnehmen gewesen sei, wer die Verpflichtung zur Einbringung des zur Eintragung angemeldeten Patents in die zu gründende GmbH übernommen habe. Dann aber ist auch das Vorbringen der Revision revisionsrechtlich unerheblich, weil die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 von P. R. formuliert worden sei, der neben seiner kaufmännischen auch eine juristische Ausbildung habe, hätten der Beklagte und W. M. als alleinige Erklärungsempfänger erwarten können, daß das Wort „Gesellschafter” in der in Nr. 4 getroffenen Regelung nur die RTB GmbH und die MM GmbH gemeint habe.
Die Vertragsauslegung des Tatrichters kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf. Das Berufungsgericht ist sich ersichtlich bewußt gewesen, daß bei der Vertragsauslegung von dem gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31.01.1995 - XI ZR 56/94, NJW 1995, 1212, 1213). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der dem Geschäft erkennbar zugrundeliegende Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhenden objektiven Erklärungswert erkennen läßt, der in dem gewählten Wortlaut nicht mit aller gewünschten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Wortlaut von einer Person mit juristischer Ausbildung stammt und nur die übrigen Vertragsschließenden juristische Laien sind. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 existierten im Wortlaut identische Parteierklärungen, so daß entgegen der Meinung der Revision auch kein an ihr Beteiligter einseitig Erklärungsempfänger war und nicht vorrangig oder gar allein auf seine Erwartung abgestellt werden konnte. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift unter die Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 nur zugestimmt, daß die als Gründungsgesellschaft der Klägerin vorgesehene MM GmbH das ihr vom Beklagten eingeräumte Nutzungsrecht an der bereits angemeldeten Erfindung in die zu gründende GmbH einbringe, ist nach dem Vorgesagten mithin der revisionsrechtlich unbeachtliche Versuch, die eigene Bewertung an die Stelle einer vertretbaren und prozeßordnungsgemäß getroffenen tatrichterlichen Würdigung zu setzen.
Da danach davon auszugehen ist, der objektive Erklärungswert der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 beinhalte die persönliche Verpflichtung des Beklagten, das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Gesellschaft einzubringen, kann es schließlich entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf die Behauptung des Beklagten ankommen, weder er noch W. M. hätten etwas derartiges gewollt. Hierbei kann es sich nur um den inneren – nicht um den geäußerten – Willen dieser Beteiligten gehandelt haben, der für sich unbeachtlich ist.
c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die von dem Beklagten in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 übernommene Pflicht habe die Vollrechtsübertragung bezüglich der Patentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht, die dahin ging, die Beteiligten hätten sich in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ausdrücklich dafür entschieden, die Rechte an dem Schutzrecht selbst auf die Klägerin zu übertragen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der bereits genannte Zweck habe es – für den Beklagten erkennbar – erforderlich gemacht, die vorhandene Patentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen.
Vergeblich hält die Revision auch dem den Wortlaut von Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 entgegen, indem sie meint, das Berufungsgericht habe die Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs „einbringen” verkannt. Er umfasse auch die bloße Überlassung zur Benutzung. Bereits sie hätte ausgereicht, der Klägerin den beabsichtigten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Es fehle deshalb eine plausible Begründung, daß der Beklagte sich zur vollen Übertragung seiner Schutzrechtsanmeldung auf die Klägerin verpflichtet habe; jedenfalls sei der Grundsatz der allseits interessegerechten Auslegung verletzt.
Die Revision befaßt sich einseitig damit, welche Bedeutung der Begriff „einbringen” im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH im allgemeinen oder im juristischen Sprachgebrauch haben kann. Entscheidend ist jedoch allein, welchen objektiven Erklärungswert die Beteiligten der in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 niedergelegten Übereinkunft tatsächlich beigelegt haben. Insoweit gibt der sonstige Wortlaut dieser Klausel durchaus einen Hinweis, der im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts gedeutet werden kann. Denn die schriftliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf das zur Eintragung angemeldete Patent selbst; von bloßer Benutzung dieser Neuerung ist dagegen ausdrücklich nicht die Rede. Dies kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß der Klägerin alle Rechte an der angemeldeten Erfindung zustehen sollten. Daß dies so nicht ausdrücklich gesagt, sondern durch die Verwendung des Wortes „einbringen” ausgedrückt wurde, erklärt sich dabei zwanglos aus dem Umstand, daß Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 neben dem zur Eintragung angemeldeten Patent auch die Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen der vertragsschließenden Gesellschafter betrifft und hierdurch die Verwendung des auch die Überlassung von Erfahrungen umfassenden Begriffs des „Einbringens” angezeigt gewesen sein konnte. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist danach auch, was die Annahme einer Verpflichtung zur Vollrechtsübertragung anbelangt, möglich und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Sie wird angesichts des festgestellten Zwecks, die Kenntnisse und das Know-how des Beklagten der Klägerin in möglichst weitgehendem Umfang zur Verfügung zu stellen, auch den Interessen der Parteien gerecht.
Denn auch mit der unter Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Überlassung der Erfindung zur Benutzung begründeten Rüge macht die Revision keinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung geltend. Der Sache nach bezieht sich die Revision hiermit auf einen Erfahrungssatz, der in ständiger Rechtsprechung nicht nur dann anerkannt ist, wenn die Übertragung eines Rechts an einem erteilten Patent streitig ist (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - pauschale Rechtseinräumung, m.w.N.), und der deshalb auch angewandt werden kann, wenn Gegenstand einer Vereinbarung Rechte an einer Patentanmeldung sind. Er geht dahin, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will (Sen.Urt. v. 27.03.1969 - X ZR 38/66, Umdr. S. 14 - Sicherheitsskibindung, m.w.N.; RG, Urt. v. 17.06.1936 - I 40/36, GRUR 1937, 1001, 1002 f.; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 PatG Rdn. 13; Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 PatG Rdn. 19 jeweils m.w.N.).
Dieser Grundsatz läßt jedoch die Vertragsfreiheit unberührt. Sie überläßt es grundsätzlich den Vertragsschließenden, wie, insbesondere wie weitreichend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer acht läßt, wie unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an dem Schutzrecht eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreicht werden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungssatz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derartigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, daß eine Verpflichtung zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer Patentanmeldung lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, in dem ihre Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar ist.
Da das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen des Streitfalls die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beteiligten durch die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 der Klägerin weitreichende Befugnisse verschaffen wollten, und deshalb erklärt haben, bezüglich der bereits getätigten Patentanmeldung die Vollrechtsübertragung zu wollen, liegt hier ein Anwendungsfall des anerkannten Erfahrungssatzes nicht vor. Im Hinblick auf das allgemeine Gebot, die feststellbaren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts vollständig zu erfassen und zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht allerdings gehalten, im Rahmen der zu seiner Überzeugung führenden Würdigung (§ 286 ZPO) auch die Möglichkeit einer Verschaffung von weniger weitreichenden Rechten an der zum Patent angemeldeten Erfindung zu erwägen. Dieser Notwendigkeit hat das Berufungsgericht genügt. Es hat sich mit der Einräumung von bloßen Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin befaßt, aber nicht sie als vereinbart angesehen, weil allein sie nicht dem erkennbaren Zweck des Geschäfts entsprochen hätten. Auch dies bedeutet keine bloß einseitige Berücksichtigung der Interessen der Klägerin; es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts es ausweislich der am 28. Dezember 1988 abgegebenen Erklärungen allen Beteiligten darum ging, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder Hinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten durch die Klägerin erlaubten. Unter diesen Umständen war auch insoweit nicht Beweisantritten nachzugehen, was einzelne Beteiligte sich möglicherweise vorgestellt haben, ohne ihren Willen durch eine Verhaltensweise mit entsprechendem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck zu bringen.
d) Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen der Revision gegen die Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 als Vertrag zugunsten der Klägerin und die Rüge, den in § 518 BGB bzw. in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG normierten Formerfordernissen sei im Hinblick auf die in Nr. 4 niedergelegte Verpflichtung des Beklagten zur Vollrechtsübertragung der bereits getätigten Patentanmeldung nicht genügt gewesen.
Die Annahme eines die Anspruchsberechtigung der Klägerin begründenden Vertrages zugunsten Dritter wird von den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen, weil danach vorgesehen war, der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht die Patentanmeldung 37 30 503 betreffend zu verschaffen. Es ist allgemein anerkannt, daß die Gesellschafter einer GmbH im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft Leistungsverpflichtungen gegenüber der GmbH übernehmen können (BGH, Urt. v. 29.09.1969 - II ZR 167/68, GmbHR 1970, 10; RGZ 83, 216, 219; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 3 GmbHG Rdn. 121). Gründe, warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft nicht ausschließlich zum Kreis der als Gesellschafter der zu gründenden GmbH vorgesehenen Personen gehören, sind nicht ersichtlich.
Der Form des § 518 BGB bedurfte es für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht, weil die RTB GmbH und die MM GmbH, die das Versprechen des Beklagten empfangen haben, sich in Nr. 4 der Vereinbarung ihrerseits zur Erbringung ihrer Erfahrungen aller Geschäftsverbindungen und des Know-how verpflichtet hatten. Infolgedessen hat der Beklagte seine Leistung in dem für die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Dritter maßgeblichen sogenannten Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger nicht ohne Gegenleistung zugesagt; eine Schenkung liegt nicht vor.
Die Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 unterlag auch nicht dem Formerfordernis nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG. Zwar entspricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß auch Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen der notariellen Beurkundung bedürfen, damit Umgehungen der genannten Vorschriften verhindert werden (BGH, Urt. v. 07.12.1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362, 363; v. 21.09.1987 - II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 282; Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 43 m.w.N.). Betroffen sind davon aber neben der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlagen nur solche weiteren Verpflichtungen, welche die Gesellschafter einer GmbH dieser gegenüber eingehen. Dem gesellschaftsvertraglichen Formerfordernis unterliegen hingegen nicht die Verpflichtungen, die Gesellschafter nur im Verhältnis zueinander im Hinblick auf die GmbH begründen, selbst wenn der GmbH daraus ein eigenes Forderungsrecht erwächst (Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 120 f.). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Partei gegenüber einer anderen für den Fall eingeht, daß es zur Gründung einer GmbH kommen sollte, ohne daß sich die Vertragsschließenden untereinander zur Errichtung einer GmbH verpflichten, grundsätzlich formfrei geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 19.12.1968 - II ZR 138/67, WM 1969, 291). Das ist in den Fällen nicht anders, in denen – wie hier – neben einem gesellschaftsrechtlichen Vorvertrag zugleich auch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gründern und einem Dritten abgeschlossen wird, in dem sich diese Vertragsparteien gesellschaftsrechtlich zur Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft verpflichten. Denn auch bei einer solchen schuldrechtlichen Nebenabrede geht es gerade nicht um die Verpflichtung zur Gründung der GmbH.
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Übertragungsanspruch auch bezüglich der Patentanmeldung 44 11 805 zuerkannt, die eine Erfindung betrifft, die der Beklagte nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin gemacht hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der streitigen Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich zur Übertragung künftiger Erfindungen durch ausdrückliche Abrede verpflichtet, brauche nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn zwischen den Parteien sei stillschweigend ein der Geschäftsführerstellung des Beklagten zugrundeliegender Anstellungsvertrag zustande gekommen. Den Gesamtumständen des Falls nach habe sich der Beklagte jedenfalls hierin zur Übertragung aller Rechte an künftigen unternehmensbezogenen Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet.
a) Zu Unrecht rügt die Revision hieran, das Berufungsgericht habe der Sache nach eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, die erst in Betracht komme, wenn alle Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens erschöpft seien. Denn das Berufungsgericht hat die Verhaltensweisen der Beteiligten unter Berücksichtigung der sonstigen festgestellten Umstände des Falls daraufhin untersucht und gewürdigt, ob sich ihnen die Erklärung eines übereinstimmenden Willens der Parteien entnehmen lasse. Es ist damit nicht der Frage nach einem hypothetischen Willen der Parteien nachgegangen, sondern hat deren durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Willen zu ermitteln gesucht. Da es als Folge hiervon die Überzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich im Rahmen eines Dienstvertrages, dessen Zustandekommen auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, auf eine Anstellung des Beklagten geeinigt, welche die Pflicht beinhaltet habe, der Klägerin alle künftigen zum Patent angemeldeten Erfindungen zu übertragen, kann es unter diesen Umständen auch insoweit nicht mehr auf einen Beweisantritt des Beklagten ankommen, der hier dahinging, daß zu keiner Zeit eine (ausdrückliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach sämtliche Entwicklungen des Beklagten ausschließlich und kostenlos der Klägerin zustehen sollten.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht sei unvollständig, insbesondere weil bereits eine Nutzungseinräumung statt einer Übertragung der Patentanmeldung den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung hätte tragen können.
Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertrages des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in der Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt Erklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74; Jestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR 1982, 101, 102 f.). Nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht geurteilt. Es hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß der Beklagte technischer Geschäftsführer der Klägerin gewesen ist und sich als solcher auch persönlich um neue Entwicklungen bemühen sollte, daß die Parteien (auch) das Ziel verfolgt haben, über die neue Gesellschaft das vom Beklagten entwickelte und zu entwickelnde Know-how zu verwerten, daß der Beklagte im Gegensatz zu seinem Mitgeschäftsführer ein Gehalt bezog und daß der Beklagte als Gesellschafter der MM GmbH zudem mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung steht ferner im Einklang mit dem, was die Parteien nach den – wie ausgeführt – nicht zu beanstandenden Feststellungen bereits am 28. Dezember 1988 schriftlich vereinbart hatten. Diese Umstände – wobei besondere Bedeutung den beiden ersten und der Übereinstimmung mit dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 zukommt – erlauben die tatrichterliche Überzeugung, der Beklagte habe sich auch im Anstellungsvertrag zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet. Aus den bereits erörterten Gründen steht auch insoweit nicht entgegen, daß möglicherweise auch eine bloße Einräumung eines Nutzungsrechts an den zum Patent angemeldeten Erfindungen des Beklagten in Betracht gekommen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte aufgrund der ihm als Geschäftsführer obliegenden Treuepflicht auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte, weshalb es den Interessen der Klägerin an einer uneingeschränkten Rechtsstellung auch besonderes Gewicht beimessen durfte.
3. Das Berufungsgericht hat bezüglich solcher Erfindungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 1988 und dem Zustandekommen seines Anstellungsvertrages gemacht hat, ebenfalls eine Übertragungspflicht aller Rechte angenommen. Sie ergebe sich bei ergänzender Vertragsauslegung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988, die geboten sei, weil bei Abschluß dieser Vereinbarung an solche Erfindungen nicht gedacht worden sei. Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, soweit ungeklärt sei, ob der Beklagte unternehmensbezogene Erfindungen vor oder nach dem Abschluß seines Anstellungsvertrages gemacht habe, folge der mit der Klage geltend gemachte Übertragungsanspruch entweder aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 oder aus dem Anstellungsvertrag. Das Berufungsgericht hat deshalb den Beklagten auch zur Übertragung des Patents 40 13 997, der Patentanmeldung 44 13 556, der europäischen Patentanmeldung EP 95 915 871.8 und der aus der internationalen Patentanmeldung WO 95/28767 hervorgegangenen nationalen Patentanmeldungen in den USA und in Japan verurteilt.
Auch insoweit kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Soweit die Revision die ergänzende Vertragsauslegung wegen des aus ihrer Sicht gegenteiligen Wortlauts der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 rügt, kann ihr aus den unter 1 erörterten Gründen nicht beigetreten werden. Auch ansonsten zeigt die Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsgericht hat sich auch bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung entscheidend davon leiten lassen, daß die Parteien den Zweck verfolgten, die Kenntnisse und das Know-how des Beklagten in möglichst weitgehendem Umfang der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Interessenlage ist die Annahme einer Regelungslücke, welche die ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht, ebenso naheliegend wie ihre Ausfüllung durch eine Regelung, die der in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 getroffenen entspricht, zumal nach den – wie ausgeführt – nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein entsprechender Wille der Parteien auch dem Anstellungsvertrag zugrunde gelegen hat. Das Berufungsgericht hat damit bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung dem ausdrücklichen und dem stillschweigend erklärten Willen der Parteien Rechnung getragen und entgegen der Meinung des Berufungsgerichts den Gegenstand der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht erweitert. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot, durch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlossenen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß der Tatrichter zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 244/81, NJW 1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 159 BGB Rdn. 105).
Auch der Umstand, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit weder ein Gehalt von der Klägerin bezog, noch von ihr durch technische oder persönliche Mittel bei der Entwicklung seiner Neuerungen unterstützt wurde, schließt nicht aus, das Geschehen in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise auszulegen, weshalb dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsfehler angelastet werden kann, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben. Im übrigen ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, daß er bis zur Anstellung durch die Klägerin eine gleichwertige finanzielle und sachliche Unterstützung durch die MM GmbH erfahren hat, die ausweislich Nr. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 in der Übergangszeit die Stelle der noch zu gründenden Klägerin einnehmen sollte.
Soweit die Revision sich noch dagegen wendet, daß das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß der Beklagte die Eintragung der Patentanmeldung 44 11 805 nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin beantragt und dabei erklärt hat, das Recht auf das Schutzrecht sei durch Vereinbarung auf die Klägerin übergegangen, kann das Vorbringen der Revision ebenso dahinstehen wie die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge, der Beklagte habe eingeräumt, daß die Klägerin mit seinem Einverständnis gegenüber der Firma HKR als Inhaberin der Rechte an allen bestehenden Patentanmeldungen aufgetreten sei. Denn diese Umstände hat das Berufungsgericht nur als alternative Gesichtspunkte angeführt, die ebenfalls geeignet seien, seine aus dem Zweck der Übereinkunft der Parteien und – wie ausgeführt – in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnene Überzeugung zu rechtfertigen.
4. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß der Klägerin die zu übertragenden Anmeldungen und das zu übertragende Patent ohne zusätzliche Vergütung zustehen. Eine besondere Vergütungspflicht hat es verneint, weil der Beklagte auch als Gegenleistung für die Erfüllung der Aufgabe, auf Neuerungen bedacht zu sein, das vereinbarte Geschäftsführergehalt erhalten habe und darüber hinaus auch mittelbar – über die MM GmbH – am geschäftlichen Erfolg der Klägerin beteiligt gewesen sei.
Unter Berücksichtigung des festgestellten, bereits wiederholt erwähnten Zwecks, der dem zu beurteilenden Geschehen zugrunde lag, ist auch das eine zumindest vertretbare Auslegung des zwischen den Parteien Vereinbarten. In diesem Zweck wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 kommt zum Ausdruck, bereits im Vorfeld der Gründung der Klägerin besorgt zu sein, daß ihr Geschäftsbetrieb von Anfang an erfolgreich sein würde. Diesen geschäftlichen Erfolg hätte beeinträchtigen können, wenn die Beteiligten die Klägerin von vornherein mit einer besonderen Vergütungspflicht für die Erfindungen des Beklagten belastet hätten. Unter diesen Umständen können es die Beteiligten als angemessene Berücksichtigung der erfinderischen Leistung des Beklagten angesehen haben, daß der Beklagte nach einer Übergangszeit ein jährliches Geschäftsführergehalt von mehr als 100.000,– DM erhalten sollte und an den Erfolgen der Klägerin auch mittelbar partizipieren konnte.
Die Begründung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die Überlassung von Rechten an einer Erfindung grundsätzlich einen eigenständigen Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleiten kann (Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz), und dem Umstand, daß der Anspruch auf den Reingewinn einer GmbH in Fällen, in denen eine Sachgründung der Gesellschaft nicht vereinbart ist, grundsätzlich das Entgelt für das von den Gesellschaftern vereinbarungsgemäß aufzubringende Kapital ist. Denn die Vertragsfreiheit läßt auch insoweit andere Gestaltungen zu, die insbesondere dann in Betracht zu ziehen sind, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter Umständen zu Schutzrechten führen.
Das Argument der Revision, das Geschäftsführergehalt des Beklagten sei in Anbetracht einer Wochenarbeitszeit von 60 bis 80 Stunden viel zu niedrig gewesen, um auch erfinderische Tätigkeiten abzugelten, zielt nach allem nur darauf ab, einen vom Berufungsgericht für die Auslegung des Anstellungsvertrages herangezogenen Umstand anders zu gewichten, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Das ist dem Senat verwehrt, weil die Auslegung von Willenserklärungen ebenso wie die ergänzende Vertragsauslegung Sache des Tatrichters und hinzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel nicht einen der bereits erwähnten Rechtsfehler aufzeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführungen der Revision, mit denen sie den – auch vom Berufungsgericht für seine Auslegung ergänzend herangezogenen – Umstand, daß der Geschäftsführer P. R. für seine Geschäftsführertätigkeit im Gegensatz zum Beklagten kein Gehalt bezog, mit anderer Zielsetzung als das Berufungsgericht zu erklären versucht. Ein Gesichtspunkt, der als Indiz dafür hätte Berücksichtigung finden müssen, daß die Beteiligten eine zusätzliche Vergütung des Beklagten für seine Erfindertätigkeit erwogen oder gewollt hätten, brauchte ferner dem bloßen Vortrag des Beklagten, W. M. habe ein vergleichbares Gehalt wie er bezogen, ohne gehalten gewesen zu sein, sich um die Entwicklung von Neuerungen zu bemühen, nicht entnommen werden. Denn die an W. M. gezahlte Vergütung kann aufgrund anderer Leistungen dieses Mitarbeiters für die Klägerin angemessen gewesen sein. Noch weniger aussagekräftig ist schließlich der Hinweis der Revision auf den Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der HKR GmbH vom 4. Juli 1990, worin sich die Klägerin für die technische und elektronische Beratung ihrer Lizenznehmerin ein Entgelt von monatlich 7.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer hatte versprechen lassen.
Was die Patentanmeldungen betrifft, die aus der Zeit vor Abschluß des Anstellungsvertrages stammen, ist überdies nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 keine zusätzliche Vergütung vorsieht. Es mag sein, daß die Übertragung von Rechten an einer Erfindung üblicherweise gegen Zahlung einer besonderen, gerade hierauf gerichteten Vergütung geschieht. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ist es aber eine im konkreten Einzelfall vertretbare Auslegung, daß hier eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung hätte erwartet werden können, wenn eine zusätzliche Vergütung des Beklagten von den Parteien gewollt gewesen wäre.
Der Feststellung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen, daß die Klägerin den Geschäftsbetrieb der MM GmbH am 1. Juli 1990 und der Beklagte seit diesem Datum anstelle der Geschäftsführertätigkeit für die MM GmbH die Stellung eines Geschäftsführers bei der Klägerin übernommen haben. Da der Beklagte vorgetragen gehabt habe, die MM GmbH habe die seiner Patentanmeldung 37 30 503 zugrundeliegende Erfindung entgeltlich genutzt, meint die Revision zwar folgern zu können, in Anbetracht von § 613 a Abs. 1 BGB und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts habe auch die Nutzung späterer Erfindungen durch die Klägerin nur gegen ein besonderes Entgelt erfolgen können. Dem kann jedoch schon deshalb nicht beigetreten werden, weil § 613 a BGB auf Dienstverhältnisse von Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift erfaßt ihrem Wortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1981 - VI ZR 185/79, NJW 1981, 1364, 1365). In einem solchen Verhältnis steht ein Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig nicht (vgl. § 5 ArbGG; BAG, Beschl. v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069). Daß hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, zeigt auch die Revision nicht auf. Weil Organmitglieder in weit höherem Maße vom Vertrauen der sie bestellenden Gesellschaft abhängig sind als Arbeitnehmer, kommt mangels eines vergleichbaren Sachverhalts auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB nicht in Betracht (MünchKomm./Schaub, BGB, 3. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 13; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 44 jeweils m.w.N.).
5. Die Klage ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb abweisungsreif, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten über die Geltendmachung der Klageansprüche ein Gesellschafterbeschluß der Klägerin nicht gefaßt worden ist, die gerichtliche Geltendmachung vielmehr auf einer Willensentscheidung allein des Geschäftsführers P. R. beruht.
Nach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen allerdings Ersatzansprüche gegenüber Geschäftsführern in die Beschlußzuständigkeit der Gesellschafter. Gemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung. Ist dem Beschlußerfordernis nicht genügt worden, ergibt sich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, der zur Unbegründetheit der Klage führen kann (BGHZ 28, 355, 358; Hachenburg/Hüffer, aaO, Rdn. 98 zu § 46 GmbHG; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., 1997, Rdn. 34 zu § 46; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., 1995, Rdn. 142 zu § 46; a.A. Fastrich, DB 1981, 926 f.). Es kann jedoch dahinstehen, ob und gegebenenfalls welche der bereits geltend gemachten oder durch den Auskunftsanspruch vorbereiteten Übertragungsansprüche der Klägerin in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen. Denn unter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles bedurfte die Klägerin für deren Geltendmachung keines Gesellschafterbeschlusses.
Hat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einen entsprechenden Beschluß gefaßt, wie es hier hinsichtlich der RTB GmbH und ihres Geschäftsführers R. ohne weiteres angenommen werden kann, bedarf es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht, soweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt werden soll. Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnend auch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere Gesellschafter selbst ist. So hat das Reichsgericht erkannt, daß beispielsweise bei der Entlastung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht Aktien mitstimmen dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von Rechts wegen einen entscheidenden Einfluß ausübt, weil dann das betreffende Aufsichtsratsmitglied genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, Richter in eigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteressen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht gewährleistet wäre (RGZ 146, 385). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits die rechtliche Möglichkeit eines von der Entscheidung betroffenen Nichtgesellschafters, ohne Billigung eines Dritten über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maßgebliche Abgrenzungskriterium erkannt (BGHZ 36, 296, 299). Danach ist hier entscheidend, daß der Beklagte den Gesellschafter der Klägerin, die MM GmbH, als Geschäftsführer vertreten konnte und daß bei der MM GmbH die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 46 GmbHG der Bestimmung durch die Gesellschafter dieser GmbH bedurfte. Aufgrund seiner Vertretungsmacht wäre der Beklagte deshalb in die Lage versetzt gewesen, ohne Bewilligung durch die anderen Gesellschafter der MM GmbH für diese Gesellschaft zu seinen Gunsten in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin abzustimmen und auf diese Weise als Richter in eigener Sache zu fungieren. Dies führte im vorliegenden Fall zum Ausschluß des Stimmrechts der MM GmbH, was die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten anbelangt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Melullis, Scharen, Keukenschrijver
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.04.2000 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539428 |
NJW-RR 2001, 472 |
Nachschlagewerk BGH |