Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurteilung, ob eine die Grenze bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (hier: 50%) übersteigende Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit auf einer überobligationsmäßigen Anstrengung beruht, kommt es nicht nur auf einen Raubbau an der Gesundheit an.
Normenkette
Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2
Verfahrensgang
Saarländisches OLG |
LG Saarbrücken |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zahlungsanträge und den Antrag auf Feststellung der Beitragsfreiheit abgewiesen hat.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch, die seit November 1992 besteht. Voraussetzung der Leistungspflicht ist nach § 1 der vereinbarten Bedingungen (AVB), daß der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 AVB stimmt mit der in § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahr 1975 (VerBAV 1975, 2) überein.
Der 1957 geborene Kläger ist Studienrat an einem Gymnasium. Er unterrichtet seit 1985 Mathematik, Biologie und Informatik. Nach einem Verkehrsunfall im Januar 1993 wurde bei ihm ein auf beiden Augen auftretender halbseitiger Gesichtsfeldausfall festgestellt. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Deshalb wurde sein Unterrichtspensum durch die Schulbehörde von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche bei vollem Gehalt reduziert.
Mit Schreiben vom 4. September 1995 hat der Kläger Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 18. September 1995 vom Vertrag zurückgetreten und hat im übrigen bestritten, daß der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig sei. Dem stehe schon entgegen, daß die Pflichtstundenzahl lediglich von 24 auf 19 Stunden herabgesetzt worden sei.
Der Kläger begründet die behauptete Berufsunfähigkeit von mindestens 50% damit, daß sein über der Hälfte liegendes Unterrichtspensum auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in verschiedener Hinsicht beruhe. Seine Lesefähigkeit sei so stark eingeschränkt, daß er für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrekturen doppelt so viel Zeit benötige wie früher. Dies führe zu einer Überanstrengung und der Gefahr einer Verschlechterung der Sehfähigkeit und weiterer gesundheitlicher Schäden.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung rückständiger Rente und Erstattung gezahlter Beiträge in Höhe von 12.770,40 DM, der Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 DM ab September 1996 und auf Feststellung der Beitragsfreiheit stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande sei, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Zwar habe sich der zeitliche Aufwand für die häusliche Vorbereitung des Unterrichts um einige Stunden erhöht, andererseits unterrichte der Kläger jedoch statt 24 nur noch 19 Stunden. Der Zeitaufwand für seine berufliche Tätigkeit sei deshalb gegenüber früher in etwa gleich geblieben. Allerdings folge daraus, daß ein Versicherter seinen Beruf in gleichem zeitlichen Umfang wie früher oder in einem gegenüber früher nicht mindestens um 50% reduzierten zeitlichen Umfang tatsächlich weiterhin ausübe, noch nicht ohne weiteres, daß er nicht berufsunfähig sei. Denn es erscheine denkbar, daß er diese berufliche Tätigkeit nur aufgrund überobligationsmäßiger Anstrengungen bewältige, die ihm objektiv nicht zumutbar seien, weil er damit Raubbau an seiner Gesundheit betreibe. Ob es bei dem Versicherten zu weiteren, ihm nicht zumutbaren erheblichen Gesundheitsschäden komme und demgemäß Raubbau vorliege, lasse sich nur aufgrund einer medizinischen Prognose beurteilen. Welches Beweismaß für diese Prognose zu fordern sei, sei in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur bislang nicht geklärt. Die Frage sei dahingehend zu beantworten, daß wenigstens vorauszusetzen sei, daß konkrete Beweisanzeichen die Prognose ermöglichten, es werde mit einem überhaupt meßbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahrscheinlichkeit bei einer weiteren Ausübung des Berufes zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. M. lasse sich nicht entnehmen, daß es beim Kläger mit einem zumindest meßbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren gesundheitlichen Schäden kommen werde, wenn er mehr als halb soviel arbeite wie früher. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei nicht zu befürchten, daß die konzentrative Beanspruchung des Klägers zu einer Verschlimmerung des Zustandes seiner Augen führe und daß die Sehnerven überlastet würden. Allerdings habe der Sachverständige erklärt, wenn der Kläger so weiterarbeite, könne es zu Dekompensationen kommen wie etwa Nervenzusammenbrüchen, Abwehrschwächen oder Kopfschmerzen. Solche gesundheitlichen Schäden nehme der Kläger in Kauf, wenn er weiterarbeite wie bisher. Auf Frage des Senats habe der Sachverständige jedoch erklärt, nicht sagen zu können, ob und – wenn ja – mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu solchen Kompensationen kommen werde. Er habe sich damit nicht in der Lage gesehen, mit einem meßbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, daß es, wenn der Kläger so weiterarbeite wie bisher, irgendwann zu weiteren gesundheitlichen Schäden, woraus sie auch immer bestehen mögen, kommen werde. Zwischenzeitlich vorhanden gewesene Kopfschmerzen und eine kompensatorische Fehlhaltung der Halswirbelsäule seien jetzt nicht mehr vorhanden. Auch im übrigen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers durch die weitere Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit objektivierbar verschlechtert hätten oder verschlechtern würden.
Auch unter anderen Gesichtspunkten liege keine Berufsunfähigkeit vor. Zwar könne der Kläger bestimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr ausführen, diese seien jedoch für seine berufliche Tätigkeit nicht prägend gewesen. Der Beurteilung des Sachverständigen Prof. M., der Kläger sei zu mindestens 50% berufsunfähig, könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständige habe die rechtlichen Vorgaben des Senats zum Begriff der Berufsunfähigkeit nicht beachtet.
Weitere vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigungen hält das Berufungsgericht entweder für zumutbar oder für unerheblich.
II. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Es hat zwar gesehen, daß es bei der Frage, ob die mehr als hälftige Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit überobligationsmäßig ist, nicht nur auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen ankommt, sondern auch auf andere Umstände. Es hat aber die hierzu vom Kläger vorgetragenen Anstrengungen und Beeinträchtigungen in wesentlichen Punkten zu Unrecht als ihm zumutbar oder unerheblich angesehen und es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung fehlen lassen. Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz behaupteter mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit in einem diesen Prozentsatz übersteigenden Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzunehmen, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligationsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 – IV ZR 110/92 – VersR 1994, 587 unter 2 b; vom 27. Februar 1991 – IV ZR 66/90 – VersR 1991, 450 unter 2 und vom 30. November 1994 – IV ZR 300/93 – VersR 1995, 159 unter 3 zu b). Das kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Versicherte andere Opfer bringt oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmen muß. Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung hat der Senat angenommen, wenn ein Versicherter durch Kapitaleinsatz sein Unternehmen erweitert und sich erst dadurch eine Umorganisationsmöglichkeit schaffen kann (Urteil vom 28. April 1999 – IV ZR 123/98 – VersR 1999, 958 unter II 2 b). Unter welchen Voraussetzungen ein überobligationsmäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, läßt sich nicht allgemein sagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es genügen, wenn sie bereits eingetreten oder ernsthaft zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1991, aaO und OLG Karlsruhe VersR 1983, 281 f.). Es kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich genommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Umstände in ihrer Gesamtschau ergeben.
2. Falls es allein um einen Raubbau des Klägers an seiner Gesundheit ginge, wäre das Berufungsurteil insoweit nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt zu Recht angenommen, daß die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50% übersteigenden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen ist, wenn aufgrund nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei einer mehr als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine Berufsunfähigkeit nicht bewiesen.
3. Zu den weiteren vom Kläger für ein überobligationsmäßiges Verhalten vorgebrachten Umständen hat das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben. Es hätte seiner Entscheidung demgemäß das tatsächliche Vorbringen des Klägers als richtig zugrunde legen müssen. Wie die Revision mit Recht rügt, hat es dies nicht getan, sondern in einigen Punkten wesentlichen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt. In anderen Punkten hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des Klägers zu Unrecht für unerheblich gehalten.
a) Beim Vergleich des Zeitaufwandes hat das Berufungsgericht nur die jeweiligen Pflichtstundenzahlen und die Zeit für die häusliche Vorbereitung des Unterrichts in seine Betrachtung einbezogen. Der Kläger hat aber vorgetragen, daß ein erhöhter Zeitaufwand auch für die Nachbereitung des Unterrichts und insbesondere für Korrekturen anfalle. Da er, was unstreitig ist, kein Kraftfahrzeug mehr führen kann und darf, habe er auch einen erhöhten Zeitaufwand für das Vorbereiten von Klassenausflügen und Klassenfahrten und das Besorgen für Unterrichtsmaterialien. Entweder müsse er dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligen oder, was nicht immer möglich sei, sich von seiner Ehefrau fahren lassen. Weil er nicht mehr autofahren könne, sei auch der Zeitaufwand für den Schulweg höher, nämlich dreimal so hoch wie bei einem gesunden Lehrer.
b) Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß der Kläger bestimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr ausführen kann, unter anderem Aufsichtstätigkeiten in den Unterrichtspausen, an Wandertagen und bei Ausflügen. Es mag sein, daß diese Tätigkeiten nicht prägend waren für die frühere Berufstätigkeit des Klägers. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist aber zu berücksichtigen, daß insoweit die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers jedenfalls eingeschränkt ist. Zudem berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der Kläger nach seiner Darstellung bei Klassenarbeiten keine Aufsicht mehr führen kann. Eine solche Aufsichtstätigkeit gehört aber durchaus zu den prägenden Tätigkeiten eines Gymnasiallehrers. Kann er sie nicht ausüben, müssen andere Kollegen diese Aufgaben für ihn wahrnehmen. Auf ein solches ständiges Entgegenkommen anderer Kollegen oder der Schulverwaltung hat die Beklagte keinen Anspruch.
c) Mit Recht geht das Berufungsgericht aufgrund verschiedener bei den Akten befindlicher ärztlicher Stellungnahmen davon aus, daß der Kläger an einem Computer mit einem 15-Zoll-Monitor praktisch nicht arbeiten kann, sondern einen Großbildmonitor von 20 Zoll benötigt. Für die häusliche Nutzung hat er sich einen Computer mit einem derartigen Monitor gekauft, wobei das Berufungsgericht einen Preis in der Größenordnung von 10.000 DM unterstellt. Es hält dies zwar für überobligationsmäßig, aber noch für zumutbar. Dieser Beurteilung könnte allenfalls dann gefolgt werden, wenn dies der einzige Punkt wäre, aus dem der Kläger ein überobligationsmäßiges Verhalten herleitet. Im Zusammenwirken mit anderen Umständen kann dieser Punkt jedoch nicht vernachlässigt werden. Immerhin beträgt der vom Berufungsgericht unterstellte Anschaffungspreis fast das Doppelte des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers. Da er eine Familie mit drei kleinen Kindern (das älteste ist 1988 geboren) zu unterhalten hat, kann ein solcher Kapitalaufwand nicht ohne weiteres als zumutbar angesehen werden.
In der Schule stehen dem Kläger für den Informatikunterricht nur Computer mit 15-Zoll-Monitoren zur Verfügung. Wie der Sachverständige Prof. Me., dem der Sachverständige Prof. M. gefolgt ist, in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. Mai 1997 ausgeführt hat, ist dem Kläger die Orientierung an einem kleinen Bildschirm fast unmöglich. Aus der Tatsache, daß der Kläger „offensichtlich” seit Jahren gleichwohl ohne Beanstandungen Informatik unterrichte, schließt das Berufungsgericht, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger könne das Fach Informatik nicht mehr unterrichten. Die Frage, ob dem Kläger die Orientierung an einem kleinen Bildschirm möglich ist oder nicht, ist eine medizinische Frage. Ist ihm dies fast unmöglich, ist seine Leistungsfähigkeit im früher ausgeübten Beruf bezüglich des Faches Informatik erheblich eingeschränkt. Wenn er es dennoch unterrichtet, ist dies überobligationsmäßig. Das Verhalten des Klägers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht erst dann überobligationsmäßig, wenn sein Unterricht von der Schulverwaltung beanstandet wird. So weit muß er es im Interesse der Beklagten nicht kommen lassen. Die Beklagte kann sich auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf berufen, daß die Schulleitung dem Kläger einen größeren Monitor zur Verfügung stellen müsse. Wenn dem Kläger die Arbeit an den in der Schule vorhandenen Computern wegen seines Augenleidens fast unmöglich ist, ist seine berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hierfür hat die Beklagte Leistungen versprochen, soweit die Berufsunfähigkeit den Grad von mindestens 50% erreicht. Dieses Leistungsversprechen steht nicht unter dem Vorbehalt, daß die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen Dritter kompensiert wird. Aus den gleichen Gründen kann der Kläger auch nicht auf seine Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher verwiesen werden. Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen haftet die Beklagte nicht nur subsidiär.
d) Für die Frage der Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch von Bedeutung sein, ob die jetzige Qualität der Leistung objektiv hinter der früheren zurückbleibt. Richtig ist allerdings, daß es nicht auf die subjektive Zufriedenheit des Klägers ankommt.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Rücktritt der Beklagten sei nicht wirksam, weil es an einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger fehle. Die Revisionserwiderung bringt hiergegen auch nichts vor.
III. Demgemäß wird das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung und weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu prüfen haben, ob bei dem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Zur Frage, welche Elemente der Berufsunfähigkeit der Beurteilung durch medizinische Sachverständige unterliegen, wird auf das Senatsurteil in BGHZ 119, 263 ff. verwiesen, ferner auf die Urteile des Senats vom 13. Mai 1987 – IVa ZR 8/86 – VersR 1987, 753 ff. und vom 12. Juni 1996 – IV ZR 118/95 – VersR 1996, 1090 ff.. Wenn es darauf ankommen sollte, wie sich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des Klägers auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufskundlicher Sachverständiger zu hören. Dabei wäre auch zu klären, welche schulischen Aufgaben bei einer Unterrichtsverpflichtung von 13 Stunden neben der reinen Unterrichtstätigkeit noch zu erfüllen sind.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.10.2000 durch Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 505655 |
NJW 2001, 1943 |
BGHR 2001, 68 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2001, 8 |
MDR 2001, 274 |
NVersZ 2001, 404 |
VersR 2001, 89 |
ZfS 2001, 270 |
KVuSR 2001, 45 |