Leitsatz (amtlich)
Die in einem Vertrag über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Mieter (Zedent) dem Fahrzeugvermieter (Zessionar) in Bezug auf dessen Mietzahlungsanspruch erfüllungshalber seine auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichtete Schadensersatzforderung gegen den Schädiger abtritt, muss im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt genau der Zedent die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten soll, wenn er den Mietzahlungsanspruch des Zessionars erfüllt. Das ist bei einer Klausel, wonach der Zessionar "im Umfang geleisteter Zahlungen" die Schadensersatzforderung "Zug um Zug" an den Zedenten zurücküberträgt, der Fall.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.12.2022; Aktenzeichen 2-16 S 55/22) |
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.07.2022; Aktenzeichen 29 C 2920/21 (31)) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nebst Zinsen in Anspruch.
Rz. 2
Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig ist, wurde der im Eigentum der M. GmbH (nachfolgend: Zedentin) stehende Pkw beschädigt. Die Zedentin mietete bei der Klägerin ein Fahrzeug an. Dabei unterschrieb sie am 25. Juli 2019 ein mit Abtretung und Zahlungsanweisung bezeichnetes, von der Klägerin gestelltes Dokument, das folgenden Passus enthält: "Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung Fa. D[…] GmbH ab. … Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück."
Rz. 3
Unter dem 17. Mai 2021 unterschrieb die Zedentin ein weiteres mit Abtretung und Zahlungsanweisung bezeichnetes, von der Klägerin gestelltes Dokument, das folgenden Passus enthält: "Hiermit trete ich die Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Autovermietung Fa. D[…] GmbH ab. … Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück. Er wird mir den Übergang der ursprünglich an ihn abgetretenen Forderung an mich zurück bestätigen."
Rz. 4
Für den Mietzeitraum vom 26. Juli bis 19. August 2019 berechnete die Klägerin der Zedentin Mietwagenkosten von 3.207,49 € netto. Sie nahm die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch. Die Beklagte zahlte 1.270 €. Mit der Klage hat die Klägerin die erforderlichen Mietwagenkosten nun auf insgesamt 2.993,82 € netto beziffert und die Differenz zu dem von der Beklagten gezahlten Betrag nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte meint, der Differenzbetrag sei nicht ersatzfähig. Zudem sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungserklärungen unwirksam seien.
Rz. 5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass es an einer wirksamen Abtretung des etwaigen Anspruchs auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten an die Klägerin fehle. Die Klauseln in den Abtretungserklärungen stellten für die Zedentin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO dar, da sich ihnen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lasse, wann die Rückabtretung erfolge. In der Erklärung vom 25. Juli 2019 bleibe unklar, ob die Zedentin vorleistungspflichtig sein solle, ob ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe oder ob sie eine Rückabtretung Zug um Zug verlangen könne. Diese Unklarheit habe die zweite Abtretungserklärung beheben sollen, doch sei auch diese nicht hinreichend bestimmt. Die Klausel statuiere einerseits eine Vorleistungspflicht, weil die Rückabtretung "im Umfang geleisteter Zahlungen", also erst nach Zahlungseingang erfolgen solle, anderseits solle aber eine Zug-um-Zug-Abwicklung erfolgen. Das sei widersprüchlich. Zudem sei ein sachlicher Grund für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der durchschnittliche Kunde eines Mietwagenunternehmens mit dem Rechtsbegriff "Zug um Zug" ohne fremde Hilfe wenig anfangen könne.
II.
Rz. 7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Rz. 8
1. Allerdings hat die geschädigte Zedentin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht bereits mit der Vereinbarung vom 25. Juli 2019 wirksam an die Klägerin abgetreten. Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, verstößt die in dieser Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingung selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 9 mwN), gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Rz. 9
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN).
Rz. 10
Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 31 mwN).
Rz. 11
b) Diesen Anforderungen entspricht die streitbefangene Klausel vom 25. Juli 2019 nicht.
Rz. 12
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten interessengerecht sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Anspruchs auf Zahlung der Miete im Rahmen der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Vermieter abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Vermieters, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht - wenn sie erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt - regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Zahlungsforderung des Vermieters oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Vermieter abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Zahlungsforderung selbst geltend machen kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 33 mwN).
Rz. 13
bb) Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten wird aus der Klausel vom 25. Juli 2019 hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Autovermieter trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Mietwagenkosten in Anspruch genommen werden kann. Denn er wird darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzahlungsforderung verbunden ist, weshalb der Vermieter auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Mietzahlungsforderung entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 35 mwN). Aus dem Kontext der Klauseln vom 25. Juli 2019 ergibt sich für den Durchschnittskunden zudem, was mit Abtretung "erfüllungshalber" und mit "Stundung" gemeint ist.
Rz. 14
Für den Durchschnittskunden ist aber nicht klar erkennbar, zu welchem Zeitpunkt genau er die Forderung zurückerhalten soll, wenn er die Miete an den Vermieter zahlt, ob gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888 Rn. 10). Mit der Bestimmung, dass die Rückübertragung der Schadensersatzansprüche "im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen" erfolgt, ist eine Vorleistungspflicht des geschädigten Mieters jedenfalls nicht ausgeschlossen, mag sie auch dem von der Revision angeführten Umstand Rechnung tragen, dass sich der Umfang der Rückabtretung der Schadensersatzforderung nach dem Umfang der Mietzahlungen richtet, letzterer also für die Rückübertragung bekannt sein muss. Dass der Geschädigte, auch wenn der Vermieter seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Mietzahlungsforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an den Vermieter abgetretenen Schadensersatzforderung gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, wird ihm nicht mitgeteilt. Die Kenntnis dieser sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen der getroffenen Abtretungsvereinbarung kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedoch nicht erwartet werden, weshalb er jedenfalls in der Gesamtschau durch die Klausel bei Inanspruchnahme durch den Autovermieter von der Durchsetzung seiner Gegenrechte abgehalten werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 35 mwN).
Rz. 15
Da die Klausel den Zeitpunkt der Rückübertragung der Forderung bei Zahlung seitens des Geschädigten nicht klar erkennen lässt, kann dahinstehen, ob es, wie die Revision meint, für eine Vorleistungspflicht des Geschädigten einen sachlichen Grund gäbe.
Rz. 16
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich jedoch aus der am 17. Mai 2021 unterzeichneten Abtretungserklärung. Denn dort ist - hervorgehoben durch Fettdruck - nunmehr ausdrücklich und verständlich geregelt, dass "im Umfang … geleisteter Zahlungen" der Abtretungsempfänger (Autovermieter) die Schadensersatzansprüche "Zug um Zug" an die Zedentin (Automieterin) zurücküberträgt. Zahlung und Rückabtretung sollen also Zug um Zug erfolgen, wobei der Umfang der Rückübertragung von dem Umfang der Zahlungen abhängt.
Rz. 17
a) Dieser Zug-um-Zug-Austausch wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass von "geleisteten Zahlungen" die Rede ist. Zwar bezeichnet das Partizip Perfekt ("geleistet") ein Geschehen, das bereits beendet ist. Aufgrund der Verknüpfung mit "Zug um Zug" ist aber für den Durchschnittskunden erkennbar, dass er mit seiner Zahlung nicht vorleistungspflichtig ist, seine Zahlung also nicht vor der Rückübertragung fällig wird, sondern dass die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig fällig sind. Ein an die gleichzeitige Fälligkeit anknüpfender Austausch von Leistungen Zug um Zug bedeutet nicht notwendig, dass diese im selben Augenblick erbracht werden. Es kann auch der Leistung des einen Teils, die im ersten Schritt oder "Zug" erbracht wird, unmittelbar in einem zweiten Schritt oder "Zug" die Gegenleistung des anderen Teils folgen. Es muss nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme der Leistung das Angebot der Gegenleistung erfolgen (vgl. § 298 BGB, § 756 ZPO), so dass der im ersten Zug Leistende seine Leistung mit der Gewissheit erbringen kann, sogleich (im zweiten Zug) die Gegenleistung zu erhalten.
Rz. 18
b) Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass der Umfang der Rückübertragung der Schadensersatzforderungen seitens der Zessionarin von dem Umfang der Mietzahlungen seitens der Zedentin abhängt. Damit ist als Reihenfolge vorgegeben, dass der erste Schritt oder Zug (Zahlung) durch die Zedentin erfolgt, dem unmittelbar der zweite Schritt oder Zug (Rückübertragung) durch die Zessionarin folgt. Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis, dass die (rück)abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129 Rn. 81 mwN). Die Bestimmbarkeit, in welchem Umfang welche Schadensersatzansprüche rückübertragen werden, setzt die Kenntnis des Umfangs der Mietzahlungen durch die Zedentin voraus. Diese Abhängigkeit wird durch die Wendung "im Umfang … geleisteter Zahlungen" zum Ausdruck gebracht. Die Verknüpfung mit dem Begriff "Zug um Zug" bedeutet sodann, dass die Zessionarin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme der Zahlung der Zedentin die Rückübertragung der Schadensersatzforderung anzubieten hat (wörtliches Angebot genügt), so dass die Zedentin in der Gewissheit zahlen kann, sogleich (durch Annahme des Angebots) wieder Inhaber dieser Forderung zu werden.
Rz. 19
c) Dass die Bedeutung des Begriffs "Zug um Zug" in der Klausel nicht erläutert wird, steht deren Wirksamkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Der Durchschnittskunde entnimmt schon dem Wortlaut, dass es um einen zeitlich eng zusammenhängenden Austausch wechselseitiger Leistungen geht, hier also die Zahlung gegen Rückübertragung der Forderung erfolgen soll. Dies genügt.
Rz. 20
3. Schließlich besteht rechtlich auch keine Unsicherheit, welche der beiden Abtretungserklärungen gilt. Wäre die erste Abtretungserklärung wirksam gewesen, hätte die Zedentin ihre Schadensersatzforderung verloren und über diese deshalb nicht mit einer zweiten Abtretungserklärung verfügen können. War, wie hier, die erste Abtretungserklärung unwirksam, bestand die Verfügungsbefugnis der Zedentin fort, so dass diese die Abtretung mit der dann wirksamen zweiten Erklärung vornehmen konnte. Einer Bezugnahme auf die erste - unwirksame - Erklärung, insbesondere einer Aufhebung derselben bedurfte es nicht. Dies war auch nicht zur Erläuterung für die Zedentin erforderlich. Dem Durchschnittskunden, der wie hier eine zweite Abtretungserklärung mit im Fettdruck kenntlich gemachten abweichenden Inhalt unterschreibt, ist bewusst, dass nunmehr diese und nicht die zuvor unterschriebene erste Abtretungserklärung maßgeblich sein soll.
III.
Rz. 21
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe des an die Klägerin abgetretenen Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Beklagte nicht getroffen sind.
Seiters |
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Oehler |
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Müller |
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Böhm |
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Katzenstein |
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Fundstellen
Haufe-Index 16058389 |
NJW 2024, 144 |
NZM 2024, 303 |
WM 2024, 904 |
DAR 2024, 21 |
DAR 2024, 439 |
JZ 2023, 710 |
VRS 2024, 131 |
VuR 2024, 6 |
KfZ-SV 2024, 32 |
RAW 2024, 77 |
r+s 2023, 1077 |