Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelkonto und Oder-Konto des Erblassers
Leitsatz (amtlich)
Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluß an BGHZ 131, 60).
Normenkette
BGB §§ 675, 2032
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger, Mutter und Sohn, nehmen die beklagte Sparkasse auf Ausführung zweier Giroüberweisungsaufträge und auf Feststellung in Anspruch, daß sie jeweils allein berechtigt sind, über das Girokonto zu verfügen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder eröffneten am 22. Mai 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) ein Gemeinschaftsgirokonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) und erteilten dem Kläger zu 1) Kontovollmacht. Der formularmäßige Girovertrag enthält u.a. folgende Klausel:
„2. Oderkonto …
Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jeder von ihnen berechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowie Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen. Jeder Kontoinhaber haftet insbesondere auch für solche Verbindlichkeiten, die durch Verfügungen eines anderen Mitinhabers entstanden sind.”
Am 7. September 1991 starb der Bruder der Klägerin zu 2). Er wurde zu gleichen Teilen vom Kläger zu 1) und Frau W. beerbt. In der Folgezeit benutzte der Kläger zu 1) im Einverständnis mit Frau W. das Oder-Konto über mehrere Jahre als Verwalter eines gemeinsamen vermieteten Mehrfamilienhauses zur Abwicklung des damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsverkehrs. Im Jahre 1995 übertrug Frau W. ihren Erbteil auf ihre Tochter, Frau W.-L.
Der Kläger zu 1) beauftragte die Beklagte am 20. Januar 1997, von dem Oder-Konto 22.000 DM auf ein Konto der Klägerin zu 2) und 11.000 DM auf sein eigenes Konto bei einem anderen Kreditinstitut zu überweisen. Aus unbekannten Gründen unterrichtete die Beklagte hiervon Frau W.-L., die die Beklagte am 21. Januar 1997 bat, die Verfügungsgewalt über das Gemeinschaftskonto so zu ändern, daß es nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung belastet werden könne. Daraufhin lehnte die Beklagte die Ausführung der Überweisungsaufträge ab.
Die Kläger begehren die Ausführung dieser Aufträge und die Feststellung ihrer Berechtigung, jeweils allein über das Gemeinschaftskonto zu verfügen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu 1) zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin zu 2) der Beklagten aufgegeben, die Überweisungsaufträge vom 20. Januar 1997 auszuführen, sowie festgestellt, daß beide Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das Gemeinschaftskonto zu verfügen. Gegen die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu 2) richtet sich die – zugelassene – Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) für begründet erachtet und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 2) als Oder-Konto-Mitinhaberin und – aufgrund ihrer Vollmacht – der Kläger zu 1) seien über das Konto verfügungsbefugt. Frau W.-L. sei als (mittelbare) Miterbin des Bruders der Klägerin zu 2) nicht allein in der Lage gewesen, das Oder-Konto in ein Und-Konto umzuwandeln. Kontomitinhaberin neben der Klägerin zu 2) sei nicht Frau W.-L., sondern die vom Kläger zu 1) und Frau W.-L. gebildete Miterbengemeinschaft nach dem Bruder der Klägerin zu 2). Frau W.-L. habe auch nicht die Kontovollmacht des Klägers zu 1) widerrufen können. Diese Vollmacht sei dem Kläger zu 1) nicht von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder gemeinschaftlich, sondern von beiden rechtlich selbständig erteilt worden. Frau W.-L. habe als Miterbin des Bruders der Klägerin zu 2) nur die von ihm, nicht aber die von der Klägerin zu 2) erteilte Vollmacht widerrufen können.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) ist begründet, weil die Klägerin zu 2) als Kontomitinhaberin und der Kläger zu 1) als ihr Bevollmächtigter jeweils allein berechtigt sind, über das Konto zu verfügen.
a) Die Klägerin zu 2) ist Mitinhaberin des Girokontos und aufgrund Nr. 2 des Girovertrages berechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen. Diese Rechtsstellung blieb durch den Tod ihres Bruders, des anderen Kontomitinhabers, unberührt (BGH, Urteil vom 29. November 1989 – IVb ZR 4/89, WM 1990, 239, 240; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 3 Rdn. 18).
aa) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist auch nicht dadurch geändert worden, daß der Kläger zu 1) das Oder-Konto im Einverständnis mit Frau W. in der Folgezeit als Hausverwaltungskonto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit einem vermieteten gemeinsamen Mehrfamilienhaus benutzt hat. Aufgrund dieser Nutzung für ihren eigenen Zahlungsverkehr waren die mit dem Giroverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten – was das Berufungsgericht verkannt hat – fortan dem Kläger zu 1) und Frau W. persönlich und nicht mehr dem Nachlaß zuzuordnen. Dies hat der Senat zwar bisher nur für die Weiterbenutzung eines ererbten Einzelkontos für eigene Zwecke durch eine Vorerbin entschieden (BGHZ 131, 60, 64). Für die Fortführung eines Einzel- oder eines Oder-Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr durch Miterben kann jedoch nichts anderes gelten. Auch Miterben, die in ein Giroverhältnis eintreten und es für eigene Zwecke fortführen, treten in eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank.
Die Rechte der Klägerin zu 2) als der anderen Kontoinhaberin wurden dadurch nicht berührt. Von ihrem Recht nach Nr. 2 des Girovertrages, das Konto unter Ausschluß der Klägerin zu 2) auf sich umschreiben zu lassen, haben der Kläger zu 1) und Frau W. keinen Gebrauch gemacht. Allein die Nutzung des Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr reicht hierfür nicht aus.
bb) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist ferner nicht durch die Erklärung Frau W.-L.s vom 21. Januar 1997 sowie die Weigerung der Beklagten, die Überweisungsaufträge des Klägers zu 1) vom 20. Januar 1997 auszuführen, geändert worden. Frau W.-L. und die Beklagte waren ohne Zustimmung der Klägerin zu 2) nicht berechtigt, deren Einzelverfügungsbefugnis zu beenden, das Oder-Konto auf Frau W.-L. umzuschreiben oder es in ein Und-Konto umzuwandeln. Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder hatten zwar in dem Girovertrag vom 22. Mai 1987 einander das Recht eingeräumt, das Konto ohne Mitwirkung des jeweils anderen Kontoinhabers auf sich umschreiben zu lassen. Davon war auch die Befugnis zur Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto umfaßt (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068). Dieses Recht ging mit dem Tod des Bruders der Klägerin zu 2) zunächst auf die aus dem Kläger zu 1) und Frau W. bestehende Erbengemeinschaft über. Da der Kläger zu 1) und Frau W. das Konto in der Folgezeit für ihren eigenen Zahlungsverkehr nutzten, waren – wie dargelegt – die mit dem Giroverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten, darunter auch das Recht, die Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) durch eine Umschreibung des Kontos zu beenden, fortan ihnen persönlich und nicht dem Nachlaß zuzuordnen. Dieses Recht ging deshalb durch die Übertragung des Erbteils im Jahre 1995 nicht auf Frau W.-L. über. Da Frau W.-L. nicht in das Girovertragsverhältnis eingetreten ist, bedarf die Frage, ob sie das vertragliche Recht, die Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) zu beenden, allein und gegen den Willen ihres Miterben hätte ausüben können (vgl. zur heutigen Bankpraxis das in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Anh. 1 zu § 35 abgedruckte Formular Nr. 7 Abs. 2 Satz 2), keiner Entscheidung.
cc) Zu einem Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) war Frau W.-L., anders als die Revision meint, auch nicht gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB befugt. Die Verhinderung der Ausführung der Überweisungsaufträge vom 20. Januar 1997 und die Beendigung der Einzelverfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) waren keine zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, da die Rechte und Pflichten aus dem Oder-Konto-Girovertrag nicht mehr dem Nachlaß zuzuordnen waren. Daß auf dem Oder-Konto noch ein zum Nachlaß gehörendes – neben dem Giroverhältnis gesondert zu betrachtendes (BGHZ 131, 60, 64) – Guthaben vorhanden war, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat im Gegenteil dem Vorbringen der Kläger, der beim Tode des Erblassers vorhandene Guthabenbetrag sei Frau W.-L. alsbald anteilig ausgezahlt worden, nicht widersprochen. Frau W.-L. selbst hat in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1997 auch gar nicht geltend gemacht, im Interesse des Nachlasses zu handeln.
b) Der Kläger zu 1) ist von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder in dem Girovertrag vom 22. Mai 1987 wirksam bevollmächtigt worden, über das Konto uneingeschränkt zu verfügen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die Kontomitinhaber den Kläger zu 1) gemeinschaftlich oder jeweils rechtlich selbständig bevollmächtigt haben, bedarf keiner Entscheidung. Frau W.-L. war zu einem Widerruf der Kontovollmacht des Klägers zu 1) schon deshalb nicht befugt, weil sie – wie dargelegt – nicht in das Girovertragsverhältnis eingetreten ist.
2. Da beide Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das Konto zu verfügen, ist die Beklagte zur Ausführung der Überweisungsaufträge vom 20. Januar 1997 verpflichtet. Das Berufungsgericht hat den darauf gerichteten Anspruch der Klägerin zu 2) zu Recht aufgrund des Girovertrages i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB bejaht. Mit einem Girovertrag übernimmt ein Kreditinstitut neben der Verpflichtung zur Führung eines laufenden Kontos auch die Ausführung von Überweisungen auf andere Konten (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 13). Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Ausführung von Überweisungsaufträgen der Klägerin zu 2) selbst, sondern auch auf solche des Klägers zu 1) als ihres Bevollmächtigten. Die Parteien haben in Nr. 3 des Girovertrages vereinbart, daß Dritte bevollmächtigt werden können, über das Konto uneingeschränkt zu verfügen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Beklagte der Klägerin zu 2) verpflichtet, wirksame Überweisungsaufträge bevollmächtigter Dritter auszuführen.
III.
Die Revision der Beklagten war daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften
Nobbe, Dr. Schramm, Dr. Siol, Richter am Bundesgerichtshof Dr. van Gelder ist der Unterzeichnung gehindert Nobbe, Dr. Joeres
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.01.2000 durch Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556463 |
BB 2000, 846 |
DB 2000, 716 |
NJW 2000, 1258 |
FamRZ 2000, 754 |
FuR 2001, 142 |
EWiR 2000, 475 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 469 |
WuB 2000, 409 |
ZAP 2000, 400 |
ZIP 2000, 489 |
MDR 2000, 533 |
ZBB 2000, 134 |