Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall durch Vollbremsung bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Gefährdungshaftung des Kfz-Halters trotz grob verkehrswidrigem Verhalten eines 14jährigen Fahrradfahrers
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann.
Normenkette
BGB § 254 Abs. 1; StVG §§ 7, 9 a.F.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) |
OLG Zweibrücken |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Zweibrücken v. 19.12.2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall v. 28.11.1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten hat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus ihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor dem Erreichen einer Ortschaft mussten die Radfahrer die von links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies unter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der Straße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg links der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzukürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten S-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW entgegen und leitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbremsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an dieser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den Kläger mit dessen Rennrad erfasste.
Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden schweren gesundheitlichen Folgen. Das LG hat seine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch bedingt und dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW infolge der durch das Verhalten des Klägers veranlassten sofortigen Vollbremsung des Beklagten zu 1) blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr lenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen können. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick darauf, dass die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten zu 1) in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, könne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit seines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass nach den Berechnungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von mindestens 78,5 km/h über der damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu bejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1) stehe das grob fahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit beim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich in bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1) dessen Vorfahrt in völlig unverständlicher Weise missachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt rund 1,75m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und könne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die auf Grund ihres Alters in den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klägers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls nicht als weniger schwer erscheinen. Dass die vier Rennradfahrer unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger aus eigenem Entschluss vor seinem verhängnisvollen Einfahren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und unbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Revision verkennt zwar nicht, dass die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge aufseiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (BGH, Urt. v. 12.1.1993 - VI ZR 75/92, MDR 1993, 319 = VersR 1993, 442 [443]).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, MDR 2000, 1189 = VersR 2000, 1294 [1296] und Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 20/99, MDR 2000, 155 = VersR 2000, 199 [200]) begründet ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG a.F. kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (BGH, Urt. v. 10.10.2000 - VI ZR 268/99, MDR 2001, 212 = BGHReport 2001, 16 = VersR 2000, 1556 [1557]).
a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat selbst erwogen, dass es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden PKW des Beklagten zu 1), der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte, erfasst wurde.
b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 9.6.1992 - VI ZR 222/91, MDR 1992, 941 = VersR 1992, 1015 [1016]; Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, MDR 2000, 1189 = VersR 2000, 1294 [1295] und Urt. v. 10.10.2000 - VI ZR 268/99, MDR 2001, 212 = BGHReport 2001, 16 = VersR 2000, 1556 [1557]) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, dass dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzung gekommen wäre (BGH, Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, MDR 2000, 1189 = VersR 2000, 1294 [1295] und Urt. v. 10.10.2000 - VI ZR 268/99, MDR 2001, 212 = BGHReport 2001, 16 = VersR 2000, 1556 [1557]).
c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und dass bei deren Einhaltung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, dass nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstigsten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Beklagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im Endbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so dass der Kläger - falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich geringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob man dies bereits auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann, wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Berufungsgerichts, die Vollbremsung des Beklagten zu 1) könne diesem nicht vorgeworfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähigkeit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.2.1967 - VI ZR 132/65, VersR 1967, 457 [458]; Urt. v. 24.2.1987 - VI ZR 19/86, MDR 1987, 658 = VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1) jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer Vollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann - mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) - im für ihn ungünstigen Fall der Berechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Bremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers auszuweichen.
3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH, Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, MDR 1990, 811 = VersR 1990, 535 [536] und Urt. v. 12.1.1993 - VI ZR 75/92, MDR 1993, 319 = VersR 1993, 442 [443], jew. m. w. N.) ist ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB i. d. R. geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, dass der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (BGH, Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, MDR 1990, 811 = VersR 1990, 535 [536]). Hierbei kann das äußere Erscheinungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1) mit einem Fehlverhalten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen musste. Auch reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter und dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch wenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situation versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Bedeutung sein, dass der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte Sperrfläche erreicht hatte.
4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen.
Fundstellen
Haufe-Index 1099296 |
NJW 2004, 772 |
BGHR 2004, 439 |
DAR 2004, 220 |
MDR 2004, 444 |
NZV 2004, 187 |
SpuRt 2004, 157 |
VersR 2004, 392 |
IVH 2004, 44 |
JWO-VerkehrsR 2004, 43 |
SVR 2004, 268 |
VRA 2004, 37 |