Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, sondern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwischen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.
Normenkette
DDR: URG § 10 Abs. 2, § 20; EinigVtr Art. 36 Abs. 6 S. 3; UrhG § 34 Abs. 5; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen Bundesgebiet empfangen werden.
Der Kläger war in der Zeit von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren als Regisseur an vier Fernsehserien mit („Barfuß ins Bett”, „Geschichten übern Gartenzaun”, „Neues übern Gartenzaun”, „Bereitschaft Dr. Federau”). Nach den Honorarvereinbarungen in Verträgen, die dafür zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträge zwischen 75.000,– und 80.000,– DDR-Mark haben, auf die jedoch jeweils Gehalt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten – am 15. Juli 1983 geschlossenen – Vertrag und in den späteren Verträgen verpflichtete sich der Kläger ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien „gegebenenfalls eine Exportfassung herstellen zu lassen”. Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR war weiterhin (nach Ansicht des Klägers allerdings nur in eingeschränktem Umfang) der Rahmenkollektivvertrag über die „Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der DDR” maßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim Ministerrat der DDR und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst, geschlossen worden war (RKV Fernsehen 161/75; im folgenden: Rahmenkollektivvertrag Fernsehen).
Der Rahmenkollektivvertrag enthielt in Abschnitt VIII Nr. 1 u.a. folgende Regelung:
„Das Fernsehen ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, die dem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im Rahmen des § 20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu Sende- und Lizenzzwecken zu nutzen.
Durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich aus dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungen abgegolten.
Bei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerken werden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen von dem Gesamtproben- und Sendehonorar zusätzlich 50 % nach erfolgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar bis 7.500,– M nach der ersten Sendung, an Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 15.000,– M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Librettisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 12.000,– M gezahlt.
Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Wiederholungssendungen abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im In- und Ausland gehen an das Fernsehen der DDR über.”
Der Beklagte sendete in der Zeit von 1993 bis 1996 die in den achtziger Jahren erstellten vier Fernsehserien.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur Alleinurheber der Fernsehserien. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszustrahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR, die sich nicht auf Sendungen im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem Ende seines Arbeitsvertrages erloschen, jedenfalls nicht auf den Beklagten übergegangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung – für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,– DM sowie Fälligkeitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bestritten.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG Berlin ZUM 1997, 760).
Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht GRUR 1999, 328).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger Urheber der vier Fernsehserien ist. Dem Kläger stehe jedoch auch in diesem Fall wegen der Neuausstrahlung der Serien durch den Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Urheberrechtsverletzung zu, weil der Beklagte als Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR berechtigt gewesen sei, die Filme erneut zu senden und dies auch im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, daß das Fernsehen der DDR entsprechende Rechte an den Filmserien nicht bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 2 URG-DDR erworben habe, weil diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages, der den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes auf die neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht mehr anwendbar sei. Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger sei jedoch nach wie vor grundsätzlich das Urhebervertragsrecht der DDR maßgebend. Die Senderechte des Fernsehens der DDR ergäben sich danach aus dessen mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Absprachen, den Bestimmungen des § 20 URG-DDR, die auf die Rechtsverhältnisse angestellter Regisseure zu ihrem Arbeitgeber zumindest ergänzend anzuwenden seien, und dem Rahmenkollektivvertrag, der auch für den Kläger gegolten habe, weil er damals zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Die Rechte des Fernsehens der DDR hätten sich nicht auf den Filmexport in das sog. sozialistische Ausland beschränkt; dies hätte auch nicht der tatsächlichen Lizenzvertragspraxis des Fernsehens der DDR entsprochen. Für die gegenteilige Auffassung des Klägers gebe es weder in den gesetzlichen Vorschriften der DDR noch in den Verträgen einen Anhaltspunkt.
Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR hätten – mangels einer anderweitigen Abrede – auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers fortbestanden.
Mit der Auflösung des Deutschen Fernsehfunks seien diese Nutzungsrechte nicht untergegangen, weil der Beklagte Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR sei. Dies habe das Berufungsgericht bereits in einer früheren – den Parteien bekannten – Entscheidung (Urt. v. 4.11.1994 – 5 U 2583/94, AfP 1995, 513), auf die Bezug genommen werde, dargelegt.
Die Senderechte des Beklagten hätten diesen auch zur Ausstrahlung über Kabel und Satellit berechtigt. Diese Formen der Sendung seien keine neuen Nutzungsarten, sondern lediglich andere Arten der technischen Übermittlung.
Nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR habe dem Kläger weder bei einer Wiederholungssendung seiner Fernsehserien noch bei einer Lizenzvergabe in der alten Bundesrepublik Deutschland ein zusätzliches Honorar zugestanden. Auch jetzt stünden ihm keine weiteren Vergütungsansprüche zu. Die Vorschrift des § 36 UrhG sei nach § 90 Satz 2 UrhG auf Filmwerke nicht anwendbar. Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, weil die Wiedervereinigung Deutschlands das Lizenzgebiet, für das der Kläger seinem damaligen Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt habe, nicht erweitert habe.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben im Ergebnis keinen Erfolg.
II. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger gegen den Beklagten wegen der erneuten Ausstrahlung der vier Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 kein Schadensersatzanspruch zusteht.
1. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten gesetzlichen Anspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die erneute Sendung der in der DDR geschaffenen Fernsehserien ist § 97 Abs. 1 UrhG. Das in der DDR geltende Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (im folgenden: URG-DDR) ist aufgrund des Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind auf die zuvor geschaffenen Werke die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV).
2. Für das Revisionsverfahren ist gemäß der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger, der bei den Fernsehserien Regie geführt hat, diese im urheberrechtlichen Sinn allein geschaffen hat.
Die Frage der Urheberschaft an diesen Werken ist nunmehr ebenfalls nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu entscheiden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV). Der Regisseur eines Filmwerkes gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann möglicherweise auch Alleinurheber sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 – I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 135 – Videozweitauswertung).
3. Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Kläger Alleinurheber der Filmwerke war, offenlassen, weil die ausschließlichen Senderechte zur Zeit der Ausstrahlung der Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 jedenfalls nicht mehr dem Kläger zustanden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die zur Ausstrahlung der Fernsehserien erforderlichen Nutzungsrechte erworben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Beklagte jedenfalls nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Neben dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist der Urheber zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aus einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann befugt, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. – ALF). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, daß ihm auch dann, wenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Senderechte sein sollte, durch die Ausstrahlung der Fernsehserien ein Schaden entstanden ist.
Die Frage, ob das Fernsehen der DDR ausschließliche Senderechte an den Fernsehserien erworben hat, ist nach dem zur damaligen Zeit geltenden Recht zu beurteilen (vgl. dazu auch Art. 236 § 1 EGBGB).
a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sind die ausschließlichen Senderechte an den Fernsehfilmen nicht bereits nach § 10 Abs. 2 URG-DDR auf das Fernsehen der DDR übergegangen.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR lautet:
„Wird ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk in einem Betrieb hergestellt, so ist dieser ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Werkes im eigenen Namen wahrzunehmen.”
(1) Der Senat kann § 10 Abs. 2 URG-DDR – wie auch die anderen Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht – selbst auslegen, weil dieses Gesetz nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland revisibel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz über das Urheberrecht außer Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 127, 57, 61 f.; BGH, Urt. v. 1.12.1994 – VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, jeweils m.w.N.).
(2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete – entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haupt, ZUM 1997, 70) – kein originäres Urheberrecht des Betriebes, in dem das Film- oder Fernsehwerk (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. e und f URG-DDR) hergestellt worden war. Auch das Urheberrecht der DDR ging von dem Grundsatz aus, daß Urheber eines Werkes derjenige ist, der es geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG-DDR). Dies galt auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 URG-DDR bestimmte lediglich, daß ein Film- oder Fernsehwerk als Ergebnis einer Kollektivleistung als eigenständiges Werk zu behandeln sei. Als Urheber kam bei Film- und Fernsehwerken insbesondere der Regisseur in Betracht, aber auch andere Mitwirkende wie der Kameramann oder der Cutter (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 136; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22).
Durch § 10 Abs. 2 URG-DDR wurde lediglich zum Zweck der Erleichterung des Rechtsverkehrs und der Verwertung der Film- und Fernsehwerke kraft Gesetzes eine Befugnis des Betriebs begründet, die Rechte der Urheber dieser Werke im eigenen Namen wahrzunehmen; ein Rechtsübergang kraft Gesetzes war damit nicht verbunden (vgl. Münzer, NJ 1965, 670, 674; ders., UFITA 48 [1966] S. 129, 137 f.; Püschel in Püschel, Urheberrecht, 2. Aufl. 1986, S. 38; Staat ebd. S. 97; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 100; Reupert, ZUM 1994, 87, 90; a.A. Hegemann, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmstock der DEFA, 1996, S. 68 ff.; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 URG-DDR, der nur davon spricht, daß der Betrieb ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber des Film- oder Fernsehwerkes im eigenen Namen wahrzunehmen. Ein gesetzlich angeordneter Rechtsübergang auf den Betrieb wäre zudem weder zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich noch mit dem – auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken geltenden – Schöpfergrundsatz vereinbar gewesen.
Die durch § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete Befugnis des Betriebs zur Wahrnehmung der Rechte an Film- und Fernsehwerken ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages entfallen, weil sich seitdem gemäß Art. 8 EV die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken allein nach dem Urheberrechtsgesetz richtet (vgl. Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 40; Reupert, ZUM 1994, 87, 91).
b) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat das Fernsehen der DDR jedoch aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Kläger ausschließliche Rechte an den Filmen der Fernsehserien erworben.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR zutreffend das Recht der DDR zugrunde gelegt. Für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene und damals dem Recht der DDR unterliegende Schuldverhältnis bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der ehemaligen DDR maßgebend (vgl. dazu auch BGHZ 137, 350, 364 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 – IV ZR 83/95, WM 1996, 269, 270 = ZIP 1996, 158; vgl. weiter Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 16). Die Beurteilung der Frage, welche Rechte das Fernsehen der DDR vom Kläger erworben hat, richtet sich deshalb maßgeblich nach § 20 URG-DDR. Dieser lautet:
„§ 20 Urheberrecht und Arbeitsverhältnisse
(1) Dem Urheber eines Werkes, das in einem Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Institution in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen worden ist, steht das Urheberrecht an diesem Werk zu. Die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts sind im Arbeitsvertrag zu regeln.
(2) Die Betriebe oder die Institutionen haben das Recht, das von ihrem Mitarbeiter gemäß Abs. 1 geschaffene Werk zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben dienen. Insoweit nehmen sie die Rechte des Urhebers selbständig wahr.
(3) Soweit dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willen beider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses nichts anderes zu entnehmen ist, steht dem Urheber auch in diesen Fällen das Recht auf Vergütung sowie das Recht auf Nutzung des Werkes zu anderen Zwecken zu.”
(2) Der Kläger war als Regisseur Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR. Arbeitsvertragliche Regelungen über das Urheberrecht, wie sie durch § 20 Abs. 1 Satz 2 URG-DDR vorgeschrieben waren, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen worden. Mangels solcher gegenüber § 20 Abs. 2 URG-DDR vorrangiger (vgl. Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308) Vereinbarungen bestimmte deshalb der Inhalt der Verpflichtungen des Klägers aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 20 URG-DDR – nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern – den Umfang der dem Fernsehen der DDR zustehenden Nutzungsrechte an den vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken (vgl. Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Hegemann aaO S. 71 f.; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308). Entsprechend dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR sind auf dieses die ausschließlichen Senderechte an den vier Fernsehserien ohne eine räumliche Beschränkung übergegangen.
aa) Diese dingliche Rechtswirkung ergab sich wegen des Fehlens anderweitiger vertraglicher Abreden gemäß § 20 Abs. 2 URG-DDR als gesetzliche Folge des Arbeitsvertrages. Das Fernsehen der DDR hatte danach das Recht, Werke, die der Kläger – wie hier die vier Fernsehserien – in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen hatte, zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung seiner eigenen Aufgaben dienten (vgl. dazu Barthel/Wandtke in Püschel aaO S. 67 f.; Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 848; ders., GRUR 1999, 305, 308).
Die nach dem damals geltenden Recht der DDR eintretenden Rechtswirkungen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger bestimmten auch den Umfang der Nutzungsrechte, die dem Fernsehen der DDR außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR zustanden (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 148 f. m.w.N.). Diese Nutzungsrechte blieben auch nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes über das Urheberrecht bestehen.
Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßten die betrieblichen Zwecke, für die das Fernsehen der DDR die vier Fernsehserien nutzen durfte, nicht nur die Ausstrahlung im Rahmen des eigenen Programms, sondern auch die Lizenzvergabe an andere Sendeunternehmen im Ausland, zu dem aus der Sicht der DDR auch die alte Bundesrepublik Deutschland gerechnet wurde. Das dem Betrieb nach § 20 Abs. 2 URG-DDR zustehende Recht war zwar in der Regel auf innerbetriebliche Nutzungen beschränkt, konnte jedoch entsprechend den besonderen Aufgaben eines Betriebes auch die Rechtsübertragung an Dritte zu weiteren Nutzungen umfassen (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 139; Barthel/Wandtke in Püschel aaO S. 68; vgl. auch Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht, 1983, S. 101 f.). Die Vergabe von Nutzungsrechten in das Ausland gehörte, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zu den Aufgaben des Fernsehens der DDR und entsprach auch seiner Vertragspraxis (vgl. dazu auch den Rechtserwerb durch das Fernsehen der DDR für „Sende- und Lizenzzwecke” gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen). Dementsprechend wurde der Kläger in den zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag über die Fernsehserien geschlossenen Verträgen – beginnend mit dem zweiten Vertrag vom 15. Juli 1983 – sogar ausdrücklich verpflichtet, gegebenenfalls eine „Exportfassung” herstellen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß das betriebliche Nutzungsrecht des Fernsehens der DDR auch das Recht zur Übertragung von Sendungen mittels Kabel und Satellit im gesamten Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland umfaßt hat. Der Einsatz dieser technischen Mittel zur Programmverbreitung war im Hinblick auf den nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgeblichen Zweck des Rechtsübergangs nicht als betriebsfremde Werknutzung anzusehen, auch wenn diese technischen Mittel dem Fernsehen der DDR noch nicht zur Verfügung standen (zum Kabelfernsehen vgl. auch Staat in Püschel aaO S. 97). Das Urheberrecht der DDR kannte keine Vorschrift, die wie § 31 Abs. 4 UrhG die Einräumung von Nutzungsrechten für noch unbekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für unwirksam erklärte (vgl. BGHZ 136, 380, 388 – Spielbankaffaire; Reupert, ZUM 1994, 87, 95 ff.).
Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hinderte das Fernsehen der DDR nicht daran, Senderechte unter Einschluß des Rechts zur Kabel- und Satellitensendung für das gesamte Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Die Frage, ob § 31 Abs. 4 UrhG bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland auch dann anzuwenden ist, wenn für den Vertrag ausländisches Recht oder – wie hier – das Recht der DDR maßgebend ist, wird allerdings in der Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 150, 163 ff.; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 45; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 1148). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn § 31 Abs. 4 UrhG greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Satellitenausstrahlung und die Kabelsendung von Rundfunksendungen keine neuen Nutzungsarten im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. BGHZ 133, 281, 287 ff. – Klimbim).
Die Nutzungsrechte waren nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers übergegangen. Die Frage, ob der Fortbestand der Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen entsprach, ist nach dem Schuldrecht der DDR zu beurteilen (vgl. BGHZ 137, 350, 364 f.). Danach blieb das Fernsehen der DDR weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Senderechte, weil es dem nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgebenden Zweck des Rechtsübergangs entsprach, dem Fernsehen der DDR die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben auf Dauer zu ermöglichen (vgl. dazu auch Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 84).
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, folgt derselbe Umfang der Rechtsinhaberschaft des Fernsehens der DDR auch aus Abschnitt VIII Nr. 1 („Festlegungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht”) des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen vom 12. August 1975. Dies gilt schon deshalb, weil der Rahmenkollektivvertrag ausdrücklich auf die nach § 20 Abs. 2 URG-DDR geltende Rechtslage Bezug genommen hat.
Der Rahmenkollektivvertrag galt nach der in ihm enthaltenen Umschreibung seines Geltungsbereichs „für die Mitarbeiter, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zum Fernsehen der DDR stehen”. Er war Bestandteil der Arbeitsrechtsverhältnisse, ohne daß dazu eine individualvertragliche Einbeziehung in den Arbeitsvertrag notwendig war (§ 14 Arbeitsgesetzbuch-DDR; vgl. Glücksmann in Meyers Taschenlexikon Urheberrecht, 2. Aufl. 1980, S. 146 f.; Barthel/Wandtke in Püschel aaO S. 67; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 82 f., 101). Für Regisseure, die in einem Arbeitsverhältnis zum Fernsehen der DDR standen, galt – entgegen der Ansicht der Revision – im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen nichts anderes (vgl. Staat in Püschel aaO S. 100; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24).
In Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen wurde nicht nur auf die Regelung des § 20 Abs. 2 URG-DDR und den sich daraus ergebenden Umfang des Rechtsübergangs Bezug genommen. Die Vertragsparteien des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen verdeutlichten zudem den Umstand, daß zu den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 2 URG-DDR auch die Lizenzvergabe (für die als Vertragspartner nur Unternehmen außerhalb der DDR in Betracht kamen) gehören sollte, weiter dadurch, daß festgelegt wurde, daß die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Forderungen durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung abgegolten seien.
c) Entgegen der Ansicht der Revision sind die dem Fernsehen der DDR zustehenden ausschließlichen Senderechte – jedenfalls zunächst – auf die fünf neuen Bundesländer übergegangen und nicht wegen eines ersatzlosen Wegfalls des Rechtsträgers unter dem Gesichtspunkt des Heimfalls der Nutzungsrechte (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor § 31 Rdn. 23) an den Kläger zurückgefallen.
(1) Das Fernsehen war in der DDR bis Ende 1989 Bestandteil des Staatlichen Komitees für Fernsehen, das Organ des Ministerrats der DDR war (vgl. den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 4.9.1968 über die Bildung des Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat, GBl. DDR II S. 837). Auch nach dem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989 über das Fernsehen der DDR und den Rundfunk der DDR (GBl. DDR I S. 273) blieb das Fernsehen – jetzt unter der Bezeichnung „Fernsehen der DDR” – zunächst eine Einrichtung beim Ministerrat der DDR. Nach Nr. 4 dieses Ministerratsbeschlusses war die Einrichtung aber nunmehr eine juristische Person und als solche Rechtsnachfolger des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat. Der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 erklärte das Fernsehen zu einer unabhängigen öffentlichen Einrichtung, die nicht der Regierung untersteht (Nr. 11 des Beschlusses, GBl. DDR I S. 39, 40). Der Einigungsvertrag regelte in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV die Rechtsverhältnisse des Fernsehens in der DDR dahingehend, daß der „Deutsche Fernsehfunk” nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Bundesland Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weiterzuführen war. In Art. 36 Abs. 6 Satz 1 EV wurde weiter bestimmt, daß diese Einrichtung innerhalb dieses Zeitraums durch gemeinsamen Staatsvertrag der fünf Länder und des Landes Berlin aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überführt werden solle. Da ein solcher Staatsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande kam, wurde die gemeinschaftliche Einrichtung nach der Regelung in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 EV ersatzlos aufgelöst (vgl. dazu auch LArbG Berlin AfP 1993, 680, 681; Bethge, AfP 1992, 13 f.). Als Rundfunkeinrichtung hat das Fernsehen der DDR danach seit dem 31. Dezember 1991 keinen Nachfolger mehr.
(2) Für den Übergang der in der DDR und in der alten Bundesrepublik Deutschland bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse vom Staatlichen Komitee für Fernsehen auf das Fernsehen der DDR war die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Diese Frage ist als eine Frage der Übertragbarkeit der Rechte nach dem damaligen Recht der jeweiligen Schutzländer zu beurteilen (vgl. BGHZ 136, 380, 387 – Spielbankaffaire; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 127, 129, 150; Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO Vor § 120 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Die Vorschriften, nach denen zu dieser Zeit die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten von der Zustimmung des Urhebers abhängig war (§ 44 URG-DDR, § 34 UrhG), standen dem Rechtsübergang aber schon deshalb nicht entgegen, weil hier keine rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung stattgefunden hat, sondern ein Rechtsübergang kraft Gesetzes (vgl. zudem § 90 Satz 1 UrhG).
(3) Der Wegfall der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV als Rechtssubjekt führte nicht zum Heimfall der ausschließlichen Senderechte an den Kläger (im Ergebnis ebenso Stögmüller aaO S. 119 f.; a.A. Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 26). Das zum 31. Dezember 1991 bestehende Aktiv- und Passivvermögen der Einrichtung ging vielmehr auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin in Anteilen über (Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV). Diese Länder wurden damit Rechtsnachfolger der Einrichtung (vgl. dazu auch BAG DB 1996, 331, 332). In der Reihe der Rechtsnachfolger gingen auf diese Weise auch die ausschließlichen Senderechte vom Fernsehen der DDR als Gesamthandsvermögen auf die Länder über.
Die Zustimmung des Klägers zu diesem Rechtsübergang war – soweit es auf das deutsche Recht als das Recht des Schutzlandes ankommt – schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich auch hier um einen Rechtsübergang kraft Gesetzes handelte; der Einigungsvertrag hat zudem in Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Gesamtrechtsnachfolge geschaffen.
Auf die Frage, ob die ausschließlichen Senderechte gesamthänderisches Vermögen derjenigen Bundesländer geblieben sind, die nach Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV Rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. dazu unter III. 2). Der Kläger hat wegen der Neuausstrahlung der vier Fernsehserien jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm damals die ausschließlichen Senderechte nicht mehr zustanden.
III. Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
1. Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis scheitern schon daran, daß der Beklagte nicht im Wege der Rechtsnachfolge Vertragspartner des Klägers geworden ist. Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR sind die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin geworden, weil das Aktiv- und Passivvermögen der gemeinschaftlichen Einrichtung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV auf diese übergegangen ist (vgl. dazu vorstehend II. 3 c). Der Beklagte ist dagegen nicht Gesamtrechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden.
Der Beklagte wurde aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet (SächsGVBl. 1991 S. 169). Die an diesem Staatsvertrag beteiligten Bundesländer erließen jeweils Gesetze über den Übergang ihrer Anteile an der aufgelösten gemeinschaftlichen Einrichtung auf den beklagten Mitteldeutschen Rundfunk (Gesetz über die Vermögensübertragung des dem Land Sachsen-Anhalt zustehenden Anteils an der Einrichtung bestehend aus dem „Rundfunk der DDR” und dem „Deutschen Fernsehfunk” auf den Mitteldeutschen Rundfunk, GVBl. LSA 1991 S. 508; § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19.12.1991, SächsGVBl. 1991 S. 457; Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991, ThürGVBl. 1991 S. 665). Diese Rechtsakte der Landesgesetzgeber der Bundesländer, die den Beklagten als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben, konnten nicht bewirken, daß der Beklagte in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, zumal nicht alle Bundesländer, die Träger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewesen waren, entsprechende Rechtsakte erlassen haben.
Aber auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterstellt wird, wären hier Vertragsansprüche des Klägers nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend 2 b).
2. Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten für Vertragsansprüche des Klägers begründet.
a) Der Beklagte würde allerdings aus § 34 Abs. 5 UrhG gesamtschuldnerisch für die urheberrechtlichen Verpflichtungen haften, die sich dem Kläger gegenüber aus dessen Vertragsverhältnis mit dem Fernsehen der DDR ergeben haben, wenn die ausschließlichen Senderechte, die gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen sind, entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten durch Rechtsgeschäft auf ihn übertragen worden sein sollten. Nach dem Urheberrechtsgesetz, auf dessen Vorschriften insoweit nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages allein abzustellen ist (Art. 8 EV), war dazu gemäß § 90 Satz 1 UrhG eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten stattgefunden hat. Die Frage der Rechtsübertragung kann hier aber letztlich offenbleiben.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG ist auch bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken nicht durch § 90 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 5; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 90 Rdn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz aaO § 34 Rdn. 20). Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten. Der dem § 34 Abs. 5 UrhG zugrundeliegende Gedanke des Schutzes der Urheber greift auch bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken durch. Der Zweck des § 90 Satz 1 UrhG, die wirtschaftliche Auswertung von Filmwerken zu erleichtern (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 1; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 1) erfordert es nicht, auch die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers auszuschließen.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß dem Kläger aus seinem mit dem Fernsehen der DDR geschlossenen Vertrag keine Ansprüche wegen der Ausstrahlung der vier Fernsehserien zustehen.
(1) Einen Vertragsanspruch auf Zahlung einer Vergütung für Wiederholungssendungen hatte der Kläger – entgegen der Ansicht der Revision – nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR nicht. Ein solcher Anspruch ergab sich auch nicht aus § 20 Abs. 3 URG-DDR. Diese Vorschrift galt zwar mangels gegenteiliger Abrede auch dann, wenn ein Werk ausschließlich in Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden war (vgl. Bezirksgericht Leipzig NJ 1984, 471, 472; vgl. dazu auch Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 850), dem Kläger war aber für die Einräumung der ausschließlichen Senderechte bereits vertraglich eine Vergütung zugestanden worden. Diese sollte, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen ergab, alle Forderungen aus Urheberrecht abgelten (vgl. dazu oben II. 3 b (2) bb).
(2) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
Die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auch auf vertragliche Schuldverhältnisse, die in der DDR begründet worden sind und für die nach dem Beitritt weiterhin Recht der DDR gilt („Altverträge”), anzuwenden (vgl. BGHZ 131, 209, 214; 137, 350, 367, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten auch im Bereich der Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG durch die – wenn auch abdingbare – Regelung des § 90 Satz 2 UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 128, 336, 342 – Videozweitauswertung III; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
Für die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist jedoch nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 131, 209, 216; 133, 281, 295 – Klimbim; BGH, Urt. v. 18.1.1996 – I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 – Salome II).
Wie das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Besonderheiten des Streitfalls zu Recht entschieden hat, sind hier solche Umstände nicht gegeben. Durch die allgemein unvorhergesehene Wende in der DDR haben sich allerdings die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbeziehungen des Klägers zum Fernsehen der DDR begründet wurden, entscheidend verändert (vgl. dazu auch BGHZ 131, 209, 214 ff.). Eine Folge dieser Veränderungen ist auch der Umstand, daß nach der Wiedervereinigung eine Ausstrahlung der Fernsehserien über Kabel und Satellit in ganz Deutschland möglich wurde. Abweichend von der Ansicht der Revision folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht, daß wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Wege der Vertragsanpassung ein höherer Vergütungsanspruch festzusetzen wäre.
Das Fernsehen der DDR hat – wie bereits dargelegt (vgl. oben II. 3 b) – nach dem Inhalt seiner vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger räumlich und zeitlich unbeschränkte ausschließliche Senderechte erworben. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sich durch die Wiedervereinigung das Lizenzgebiet nicht vergrößert hat. Im Hinblick darauf, daß auf das Fernsehen der DDR räumlich unbeschränkte Senderechte übergegangen sind, bedeutet auch die Programmverbreitung mit Hilfe der neuen technischen Möglichkeiten über Kabel und Satellit keine vom Vertrag nicht erfaßte zusätzliche Auswertung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger für seine Mitwirkung an den Fernsehserien aufgrund der zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag geschlossenen Verträge Vergütungen erhalten hat, die für die damaligen Verhältnisse in der DDR beachtlich waren. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denen sich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestört war, daß das Interesse des Klägers in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr als auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu BGH GRUR 1996, 763, 764 – Salome II; BGH, Urt. v. 14.11.2000 – X ZR 137/99, GRUR 2001, 223, 226).
IV. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.04.2001 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 604645 |
BGHZ |
BGHZ, 244 |
NJW 2001, 2402 |
BGHR 2001, 740 |
BGHR |
GRUR 2001, 826 |
Nachschlagewerk BGH |
NJ 2001, 484 |
WRP 2001, 940 |
ZUM 2001, 699 |
GRUR-Int. 2001, 873 |
KUR 2002, 26 |