Leitsatz (amtlich)
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat.
2. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung.
Normenkette
EUV 1215/2012 Art. 26; BGB § 903 S. 1, § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger, ein Kunstsammler, erwarb im Jahr 1999 im Rahmen einer Auktion in London das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach. Das Gemälde befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in Düsseldorf, die der jüdische Kunsthändler Dr. Max Stern in dieser Zeit von seinem Vater übernahm. Bereits im Jahre 1935 wurde Dr. Stern durch die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt, die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Im März 1937 verkaufte Dr. Stern das Gemälde an eine Privatperson aus Essen. Im September 1937 wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben, woraufhin er über England nach Kanada emigrierte. Sein Nachlass wird von einem kanadischen Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind.
Rz. 2
Im Juni 2016 wurde auf Veranlassung der Beklagten eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank (www.lostart.de) veröffentlicht. Auf dieser werden Such- und Fundmeldungen zu Kulturgütern veröffentlicht, die jüdischen Eigentümern infolge des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die ein Verlust vermutet wird bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Die Datenbank wird von einer von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden errichteten Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg betrieben. Mithilfe der Veröffentlichungen sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden. Im Rahmen einer Ausstellung des Gemäldes in Baden-Baden wurde der Kläger über die Suchmeldung und darüber in Kenntnis gesetzt, dass Interpol nach dem Gemälde fahnde, da es in Kanada als gestohlen gemeldet worden sei.
Rz. 3
Der Kläger sieht sich durch den Eintrag in der Datenbank und die Interpol-Fahndung in seinem Eigentum an dem Gemälde gestört und verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, sich des Eigentums an dem Gemälde zu berühmen. Hilfsweise begehrt er, sie zu verurteilen, die Löschung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank zu beantragen. Die Klage ist bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2022, 1411 ff. veröffentlicht ist, bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und ist der Ansicht, dass die nach deutschem Recht zu beurteilende Klage unbegründet ist. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu. Er sei zwar - zumindest durch Ersitzung (§ 937 BGB) - Eigentümer des Gemäldes. Es liege aber keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, denn die Beklagten hätten sich weder mit der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank noch durch die allein außerhalb Deutschlands eingeleitete Fahndung das Eigentum an dem Gemälde angemaßt. Nach den Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in der Lost Art-Datenbank bringe ihre Suchmeldung lediglich zum Ausdruck, dass Dr. Max Stern früher Eigentümer des Gemäldes gewesen und zu vermuten sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gemälde ihm aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht oder abhandengekommen sei. Das Eigentum des Klägers an dem Bild in der Gegenwart werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Den Beklagten gehe es in Übereinstimmung mit den sog. Washingtoner Prinzipien - in dem Bewusstsein, hierauf keinen Anspruch zu haben - lediglich um die Erzielung einer gerechten und fairen Lösung. Dieses Ansinnen und die Konfrontation des Klägers mit der Provenienz des von ihm erworbenen Bildes stellten keine Eigentumsanmaßung dar.
Rz. 5
Der Kläger könne auch nicht hilfsweise gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 823 Abs. 1, § 826 BGB verlangen, dass die Beklagten die Löschung der in der Lost Art-Datenbank veröffentlichten Suchmeldung beantragen. Er könne nicht untersagen, dass marktrelevante Informationen über sein Bild publik gemacht würden. Bei Kulturgütern bestehe ein anzuerkennendes Interesse der Allgemeinheit an dem Objekt, seiner Geschichte und Provenienz. Eine Eigentumsbeeinträchtigung scheide insoweit von vornherein aus, wenn lediglich zutreffend und sachlich über einen bestehenden Verdacht des NS-verfolgungsbedingten Entzugs von Kulturgut informiert werde. Ein solcher Verdacht begründe im gewerblichen Kunsthandel gemäß § 44 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kulturgutschutzgesetzes erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Provenienz. Bereits hierdurch werde die Marktgängigkeit des Kunstwerks eingeschränkt. Es könne offenbleiben, ob ein Anspruch auf Löschung bestehe, wenn in der Suchmeldung unrichtige Angaben gemacht würden oder die Plausibilität der Meldung entkräftet werde. Denn so liege es hier nicht. Es bestehe die Vermutung, dass das Gemälde dem früheren Eigentümer im Jahr 1937 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden sei. Der Kläger habe seine Behauptung, Dr. Stern habe das Gemälde lediglich im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts in Besitz gehabt, nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts bewiesen. Dem Bild hafte ein marktrelevanter Makel an, den der Kläger auch ohne die Suchmeldung offenbaren müsse.
II.
Rz. 6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 7
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2022 - V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 6 mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Es ist umstritten, ob die Vorschrift auch rein negatorische (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, die - wie hier - auf einen von einem Verschulden unabhängigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden (vgl. zum Streitstand etwa BeckOK ZPO/Toussaint [1.3.2023], § 32 Rn. 5.1; Jayme, IPRax 2020, 544 Fn. 4 jeweils mwN). Der Streit bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus dem vorrangig anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 16) Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO, nachfolgend EuGVVO). Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit eines nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats begründet, wenn sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit besteht. So liegt es hier. Dass die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, steht dem nicht entgegen.
Rz. 8
a) Der (räumliche) Anwendungsbereich des Art. 26 EuGVVO ist eröffnet. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. Zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift in Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend EuGVÜ) hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass diese Bestimmung dann nicht anwendbar ist, wenn allein der Kläger in einem Vertragsstaat wohnt und - wie hier - ein Auslandsbezug nur zu Nichtvertragsstaaten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133 mwN). Daran ist aber für Art. 26 EuGVVO nicht festzuhalten.
Rz. 9
aa) Ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs legt bereits der Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nahe. Danach setzt eine Zuständigkeitsbegründung durch rügeloses Einlassen lediglich die Klageerhebung vor einem mitgliedstaatlichen Gericht voraus, ohne dass der Wohnsitz des Beklagten - anders als etwa bei den in Art. 7 ff. geregelten besonderen Zuständigkeiten - von Bedeutung ist (vgl. Gebauer/Wiedmann in Gebauer/Berner, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 2). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb - wenngleich nicht tragend - schon in Bezug auf Art. 18 Satz 1 EuGVÜ angenommen, dass es auf den Wohnsitz des Beklagten nicht ankomme (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi Reinsurance Company SA und Universal General Insurance Company, C-412/98, EU:C:2000:399 Rn. 44).
Rz. 10
bb) Nach heutiger Rechtslage kann kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Sichtweise bestehen. Dies zeigt der Vergleich mit der ebenfalls im siebten Abschnitt zu findenden Regelung in Art. 25 EuGVVO. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift können die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zuständigkeit schließen, ohne dass es - anders als noch nach Art. 17 EuGVÜ und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) - auf deren Wohnsitz ankommt. Die Regelung stellt gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO eine Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz dar, dass die internationale Zuständigkeit nach der lex fori zu bestimmen ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat. In Art. 6 Abs. 1 EuGVVO wird zwar lediglich auf Art. 25 EuGVVO und nicht auf Art. 26 EuGVVO verwiesen. Neben der formalen Nähe zeigt aber insbesondere der sachliche Zusammenhang beider Vorschriften, dass der Wohnsitz des Beklagten in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ebenfalls ohne Bedeutung ist (vgl. BeckOK ZPO/Gaier [1.3.2023], Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 6; Gebauer/Wiedmann in Gebauer/Berner, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 2; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 4; E. Pfeiffer/M. Pfeiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr [Mai 2022], Art. 26 EuGVVO Rn. 7 f.; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 1; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 3). Denn Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO stellt - wie der Europäische Gerichtshof zu der gleichlautenden Regelung in Art. 24 Satz 1 Brüssel I-VO entschieden hat - eine stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit eine Vereinbarung der Zuständigkeit dieses Gerichts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016, Taser International und SC Gate 4 Business u.a., C-175/15, EU:C:2016:176 Rn. 21 und 33 mwN). Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklicher und stillschweigender Vereinbarungen über die Zuständigkeit besteht nicht. In beiden Fällen wird mit der Begründung der Zuständigkeit dem Grundsatz der Privatautonomie Rechnung getragen, der nach dem Erwägungsgrund 14 der Brüssel I-Verordnung (jetzt: Erwägungsgrund 19 EuGVVO) eine Ausnahme von der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der lex fori rechtfertigt.
Rz. 11
cc) Es entspricht auch dem Zweck der Verordnung, einen weiten Anwendungsbereich des Art. 26 EuGVVO anzunehmen. Der Erlass von Zuständigkeitsregeln soll für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2005, Owusu und Jackson, C-281/02, EU:C:2005:120 Rn. 33 zum EuGVÜ). Diesem Anliegen wird dadurch entsprochen, dass die Hemmnisse beseitigt werden, die sich aus der Anwendbarkeit der lex fori und den Unterschieden in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu der rügelosen Einlassung des Beklagten ergeben können; die Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung werden durch einen weiten Anwendungsbereich am besten gewährleistet (vgl. Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 14).
Rz. 12
dd) Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht nicht. Die richtige Auslegung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ist insbesondere im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Gerichtshofs für die Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung auf das Verfahren schon nach der früheren Rechtslage nicht auf den Wohnsitz des Beklagten ankam (vgl. Rn. 9), derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte claire“; vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564 Rn. 55 ff.; BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 143/21, NJW-RR 2023, 177 Rn. 24 mwN).
Rz. 13
b) Die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 EuGVVO sind erfüllt.
Rz. 14
aa) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht bereits aus anderen Vorschriften der Verordnung, insbesondere ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht einschlägig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben; die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gemäß Art. 24 EuGVVO besteht ebenfalls nicht.
Rz. 15
bb) Die Beklagten haben sich auf das Verfahren eingelassen. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14, WM 2015, 1381 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zudem erforderlich, die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig zu wiederholen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, WRP 2019, 82 Rn. 27 mwN). Da es sich bei der internationalen Zuständigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt, kann der Senat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts prüfen und würdigen, ob nach diesem Maßstab eine Zuständigkeitsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WM 2022, 1551 Rn. 30 mwN zu einer Gerichtsstandsvereinbarung).
Rz. 16
Dies ist nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Beklagten in erster Instanz erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit zugleich eine Rüge nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04, IPRax 2006, 594, 595). Denn die Beklagten haben sich jedenfalls mit der Berufungserwiderung auf das Verfahren eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit (erneut) infrage zu stellen; ihre pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz ist für eine Wiederholung der Rüge jedenfalls nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, aaO). Zu der Erweiterung des Klageantrags haben sich die Beklagten in dem ersten Erwiderungsschriftsatz ebenfalls eingelassen, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Zuständigkeitsrüge insoweit überhaupt möglich war (vgl. dazu Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 1a mwN).
Rz. 17
2. Das Berufungsgericht sieht die Klage zu Recht als unbegründet an.
Rz. 18
a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet beurteilt das Berufungsgericht die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht.
Rz. 19
aa) Soweit die Klage auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird, folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts - was im Ergebnis offenbleiben kann - entweder aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: Rom II-VO) oder aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB.
Rz. 20
(1) Nach den maßgeblichen Vorschriften der Rom II-VO wäre vorliegend deutsches Recht anwendbar.
Rz. 21
(a) Der Anwendungsbereich der Rom II-VO ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet, da die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, die nicht sämtlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, ZIP 2022, 2548 Rn. 17), aufweist.
Rz. 22
(b) Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies führt zur Anwendung des deutschen Sachrechts.
Rz. 23
(aa) Der Bundesgerichtshof hat zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) entschieden, dass der Begriff der unerlaubten Handlung aufgrund seiner autonomen Auslegung die nach deutschem Recht als dinglich zu qualifizierende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Rn. 6 f.). Ob dies gleichermaßen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO gilt, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden (dafür etwa Jayme, IPRax 2020, 544, 546).
Rz. 24
(bb) Findet die Regelung Anwendung, dann ist an den Erfolgsort anzuknüpfen, also den Ort, an dem der erste Verletzungserfolg im Hinblick auf den Geschädigten eingetreten ist; dabei kommt es auf den vom Kläger behaupteten Schadenserfolg an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 83 f.). Danach wäre deutsches Recht anzuwenden, weil sich der Kläger durch das Verhalten der Beklagten in seinem Eigentum an dem Gemälde gestört sieht, das sich bei ihm in Deutschland befindet.
Rz. 25
(2) Sollten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB hingegen nicht unter Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO fallen, fände, weil der Anspruch auf das Eigentum an einer Sache gestützt wird, die Vorschrift des Art. 43 Abs. 1 EGBGB Anwendung (vgl. etwa BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.5.2023], § 1004 Rn. 327; BeckOGK/Prütting/A. Zimmermann, EGBGB [1.12.2022], Art. 43 Rn. 127 ff.; MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 305; Staudinger/Thole, BGB [1.7.2022], § 1004 Rn. 621). Nach dieser Vorschrift unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Damit wäre hier ebenfalls deutsches Recht anwendbar.
Rz. 26
bb) Für das von der Revision durch die Suchmeldung ebenfalls als verletzt angesehene Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung nach deren Art. 1 Abs. 2 lit. g nicht eröffnet. Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, ZIP 2019, 1172 Rn. 27 mwN), so dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus der ebenfalls an den Erfolgsort anknüpfenden Regelung in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt.
Rz. 27
b) Frei von Rechtsfehlern verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag verlangte Unterlassung. Die Beklagten haben sich nicht des Eigentums an dem Gemälde des Klägers berühmt, so dass eine mit der Unterlassungsklage abzuwehrende (künftige) Eigentumsanmaßung nicht zu besorgen ist.
Rz. 28
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Anmaßung fremden Eigentums eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die der wahre Eigentümer nicht hinzunehmen braucht und, sofern derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen gegenüber Dritten fallen, mit einer auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Klage abwehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Rn. 13). Ob ein Verhalten als Eigentumsanmaßung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Diese ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder von der Revision gerügte Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 17/20, NJW 2021, 3060 Rn. 8 mwN). Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.
Rz. 29
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der Suchmeldung des Gemäldes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank und der Fahndung über Interpol werde ohne gegenwärtige Eigentumsanmaßung lediglich an das früher bestehende Eigentum des Dr. Max Stern angeknüpft, ist nicht zu beanstanden.
Rz. 30
(1) Die Lost Art-Datenbank dient der Umsetzung der völkerrechtlich nicht bindenden sog. Washingtoner Erklärung aus dem Jahr 1998 über den Umgang mit während der NS-Zeit abhanden gekommenen Kunstwerken sowie der dazu ergangenen Gemeinsamen Erklärung von Bundesregierung, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 (vgl. dazu Heidt, Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 26 f.). Die früheren Eigentümer bzw. die Erben NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter sollen ausfindig gemacht werden, um mit diesen eine gerechte und faire Lösung zu erzielen. Auf der Grundlage, dass die Restitution und Entschädigung in Deutschland im Rückerstattungsrecht und den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften abschließend geregelt ist, wird in der Gemeinsamen Erklärung vom Dezember 1999 öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archiven und Bibliotheken unabhängig von dem Bestehen oder der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche empfohlen, NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter an die früheren Eigentümer bzw. deren Erben zurückzugeben oder eine anderweitige Wiedergutmachung vorzunehmen; Privatpersonen werden aufgefordert, sich den Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. Rechtsansprüche auf eine Rückerstattung werden indes durch keine der beiden Erklärungen begründet (vgl. etwa Wasmuth, NJW 2014, 747, 751).
Rz. 31
Zweck der Veröffentlichung auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank ist es, die früheren Eigentümer bzw. deren Erben sowie die heutigen Besitzer eines Kulturgutes zusammen zu bringen und diese bei der Erarbeitung einer gerechten und fairen Lösung im Sinne der Washingtoner Erklärung zu unterstützen (vgl. BVerwGE 151, 228 Rn. 31 f.). Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass mit der Suchmeldung lediglich auf das frühere Eigentum an dem Kunstwerk und die Umstände des Verlustes Bezug genommen wird; eine Aussage über das gegenwärtig bestehende Eigentum oder etwaige daran anknüpfende Ansprüche ist damit weder verbunden noch beabsichtigt (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn. 41; Jayme, IPRax 2020, 544, 547; ders. in Festschrift Ebke, 2021, S. 453, 457).
Rz. 32
(2) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht hinsichtlich der Eintragung des Gemäldes in der Fahndungsdatenbank von Interpol geboten.
Rz. 33
(a) Allerdings ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Interpol-Fahndung durch die Beklagten veranlasst wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass - was die Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung auch nicht in Abrede gestellt haben - dem Kläger polizeiliche Maßnahmen bis hin zu einer Beschlagnahme des Gemäldes drohen, falls er dieses in die Vereinigten Staaten von Amerika oder nach Kanada verbringen sollte. Das Berufungsgericht schließt lediglich aus, dass der Kläger derzeit in Deutschland aufgrund der Interpol-Fahndung polizeiliche Maßnahmen zu befürchten hat.
Rz. 34
(b) Gleichwohl stellt die Meldung bei Interpol keine Eigentumsanmaßung durch die Beklagten dar. Inhalt der Eintragung in der Datenbank ist ausweislich des von dem Kläger vorgelegten und von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Auszugs aus der Datenbank lediglich das Abhandenkommen des Gemäldes am 13. November 1937 in Düsseldorf mit dem Zusatz „Type of event: theft“. Auch mit dieser Meldung wird folglich nur an das frühere Eigentum von Dr. Stern angeknüpft, ohne dass hiermit eine Aussage darüber verbunden wäre, dass sich die Beklagten nach heutiger Rechtslage als Eigentümer des Gemäldes ansehen und darstellen. Auch die Verwendung des Begriffes „theft“ (Diebstahl) ändert hieran nichts.
Rz. 35
(c) Als Eigentumsanmaßung ist die Meldung auch nicht deshalb anzusehen, weil der Kläger bei einer Verbringung des Gemäldes nach Kanada oder in die Vereinigten Staaten von Amerika polizeiliche Maßnahmen zu befürchten hätte, die ihn in der Verfügungsgewalt über das Gemälde einschränken würden. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge des Umstandes, dass die Rechtsordnungen einzelner Staaten an das Abhandenkommen von Kulturgütern und spätere Erwerbsvorgänge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. So sollen nach Darstellung in der Literatur zum einen in den Vereinigten Staaten die Begriffe „theft“ und „stolen“ wesentlich weiter verstanden werden als die Begriffe Diebstahl (§ 242 StGB) und Abhandenkommen (§ 935 BGB) im deutschen Recht, und namentlich auch Vorgänge erfassen, die nach deutschem Verständnis als freiwillige Besitzaufgabe anzusehen wären. Zum anderen soll es selbst bei einer Vielzahl von Erwerbsakten über Jahrzehnte hinweg - anders als nach deutschem Recht (vgl. § 937 BGB) - für niemanden in der Erwerbskette möglich sein, an einem in diesem Sinne „gestohlenen“ Kunstgegenstand Eigentum zu erwerben (vgl. zum Ganzen Rapp, NS-Raubkunst vor amerikanischen Gerichten, 2021, S. 40 f.; zur „Klägerfreundlichkeit“ der US-amerikanischen Gerichte bei Restitutionsstreitigkeiten S. 70 ff. mwN; vgl. auch OLG Köln, NJOZ 2017, 994 Rn. 28 ff.). Selbst wenn sich die Beklagten diesen Umstand bewusst zunutze gemacht hätten, stellte ihre Meldung keine Eigentumsanmaßung dar, weil sie lediglich (wahre) Tatsachen zu Vorgängen aus dem Jahre 1937 enthält und die rechtliche Bewertung dieser Vorgänge den Behörden - bzw. gegebenenfalls den Gerichten - überlassen wird. Ob in der Fahndungsmeldung eine Eigentumsanmaßung liegen könnte, wenn auch nach amerikanischem und kanadischem Recht völlig ausgeschlossen wäre, dass die Beklagten als Eigentümer des Gemäldes anzusehen sind, kann dahinstehen. Denn dies ist nach dem soeben Gesagten nicht der Fall.
Rz. 36
c) Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Beantragung der Löschung der Suchmeldung des Gemäldes in der Lost Art-Datenbank nicht zu.
Rz. 37
aa) Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung.
Rz. 38
(1) Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB dienen dem Schutz des Eigentümers vor Beeinträchtigungen der Befugnis aus § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§ 903 Satz 1, §§ 1004, 986 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 7).
Rz. 39
(2) Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass die Veröffentlichung einer Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank die Ausschließungsbefugnis des Eigentümers nicht berührt, weil die Eigentumszuordnung nicht infrage gestellt wird (s.o. Rn. 29 ff.). Auch die Verfügungsbefugnis wird jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn. 41). Richtig ist auch, dass eine auf wahren Tatsachen beruhende sachliche Information über den Verdacht des NS-verfolgungsbedingten Verlustes eines Kulturgutes die Rechte aus dem Eigentum gemäß § 903 Satz 1 BGB schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil der Betroffene die Behauptung und Verbreitung wahrer Tatsachen in der Regel hinzunehmen hat, auch wenn dies für ihn nachteilig ist (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 62). Das berechtigte und mit der Gemeinsamen Erklärung von Bundesregierung, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 zur Umsetzung der Washingtoner Erklärung (https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Gemeinsame-Erklaerung/Index.html, zuletzt abgerufen am 30. Mai 2023) anerkannte Interesse früherer Eigentümer von Kulturgut bzw. ihrer Rechtsnachfolger sowie das allgemeine öffentliche Interesse an der Provenienz NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter überwiegen jedenfalls ein in der Regel allein auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Interesse des gegenwärtigen Eigentümers an der Geheimhaltung solcher Tatsachen.
Rz. 40
(3) Ob eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, wenn in Bezug auf die Sache unwahre marktrelevante Tatsachen behauptet bzw. wertbildende Faktoren falsch dargestellt werden (so etwa MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 268; Staudinger/Hager, BGB [2017], § 823 Rn. B 78; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II 2, 13. Aufl., § 76 II 3 d; Jayme, IPrax 2020, 544, 547), ist fraglich. Die Veröffentlichung einer Suchmeldung schränkt zwar die Marktfähigkeit bzw. Marktgängigkeit des Kulturgutes ein, wodurch es zu einer nachteiligen Wertbeeinflussung kommt (vgl. Elmenhorst/Wiese, KGSG, § 44 Rn. 15; Elmenhorst/Heimann, NJW 2016, 3398, 3403). Die Schmälerung der Gewinnerwartung aus einem Verkauf betrifft den Eigentümer des Kulturgutes aber in seinen Vermögensinteressen. Diese werden nicht durch die dinglichen Abwehransprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls durch § 823 Abs. 1 (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB bzw. §§ 824, 826 BGB, § 4 Nr. 2 UWG bzw. daran anknüpfende quasi-negatorische Ansprüche geschützt.
Rz. 41
(4) Die Frage, ob unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine Sache eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger geht es nicht um die Abwehr unzutreffender Tatsachenbehauptungen über das Gemälde. Er wehrt sich dagegen, dass mit der Veröffentlichung aus seiner Sicht zu Unrecht verbreitet wird, es bestehe jedenfalls die Vermutung, das Gemälde sei einem früheren Eigentümer NS-verfolgungsbedingt entzogen worden. Diese Vermutung ist jedoch im Sinne des § 44 Satz 1 Nr. 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1914 ff.; nachfolgend: KGSG) wegen der Umstände des Verkaufs im Jahr 1937 begründet. Diese sind, jedenfalls soweit sie die Grundlage der Vermutung darstellen, vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und werden auch von dem Kläger nicht infrage gestellt.
Rz. 42
(a) Die Regelung in § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG ergänzt die bei einem gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgut bestehenden Sorgfaltspflichten gemäß § 42 Abs. 1 KGSG, wonach der gewerbliche Kunsthandel u.a. die Provenienz des Kulturgutes (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KGSG) und die Eintragung in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KGSG) zu prüfen hat. Diese Pflichten sind grundsätzlich nach Maßgabe des zumutbaren (wirtschaftlichen) Aufwandes zu erfüllen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG). Ist allerdings gemäß § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG nachgewiesen oder zu vermuten, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, besteht grundsätzlich ein erhöhter Recherchebedarf zur Herkunftsgeschichte und Provenienz; es kommt dann nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes der Recherche an (vgl. BT-Drucks. 18/7456 S. 100). Ausgenommen von der erhöhten Sorgfaltspflicht ist lediglich solches Kulturgut, das an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben oder zu dem eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen worden ist.
Rz. 43
(b) Für die Frage, wann ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird, kann auf die von der Provenienzforschung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, wie sie in der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 (Neufassung 2019, herausgegeben von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien; nachfolgend: Handreichung) und dem Leitfaden Provenienzforschung (herausgegeben von dem Deutschen Zentrum Kulturgutverluste gemeinsam mit verschiedenen Institutionen und Organisationen aus dem Bereich der Provenienzforschung, nachfolgend: Leitfaden) zusammengefasst sind (vgl. Elmenhorst/Wiese, KGSG, § 44 Rn. 7; von der Decken/Fechner/Weller, KGSG, § 44 Rn. 10). Danach besteht in Anlehnung an die Rückerstattungsregelungen in den früheren Besatzungszonen (vgl. dazu Heidt, Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 39 f.) bei Vermögensverlusten von NS-Verfolgten aufgrund eines Rechtsgeschäfts (Kauf, Tausch, Schenkung) im Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die tatsächliche Vermutung, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entziehung von Kulturgut handelt; für jüdische Geschädigte gilt zudem für die Zeit ab dem 30. Januar 1933 die Vermutung der Kollektivverfolgung (vgl. Handreichung, S. 34 f.; Leitfaden, S. 105 f.; Heidt, Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 43; vgl. auch BVerwG, DtZ 1997, 71, 72).
Rz. 44
(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein früherer NS-verfolgungsbedingter Entzug des im Eigentum des Klägers stehenden Gemäldes bereits aufgrund des Verkaufs im Jahr 1937 i.S.d. § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG vermutet mit der Folge erhöhter Sorgfaltspflichten; die individuelle NS-Verfolgung des früheren Besitzers Dr. Max Stern, der gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB als damaliger Eigentümer anzusehen ist, ist offensichtlich und wird von dem Kläger nicht infrage gestellt. Die Veröffentlichung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank macht damit lediglich publik, was aufgrund der bekannten Umstände des Verkaufs des Gemäldes im Jahr 1937 ohnehin vermutet wird und - jedenfalls im Fall eines gewerblichen Inverkehrbringens - näherer Aufklärung bedarf. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht daher an, dass der wertbeeinflussende Makel des Gemäldes nicht erst durch die Veröffentlichung der Suchmeldung begründet wird. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint und wofür vieles spricht - den Kläger zudem im Falle des Verkaufs auch ohne Eintragung in der Lost Art-Datenbank eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der bemakelten Provenienz träfe.
Rz. 45
(d) Eine andere Betrachtung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Gemälde sei bereits unmittelbar nach dem Krieg nicht rückerstattungsfähig gewesen. Es ist zwar zutreffend, dass nach den Rückerstattungsregelungen in der US-amerikanischen und britischen Besatzungszone sowie im Großraum Berlin bewegliche Gegenstände, die im Wege eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs aus einem einschlägigen Unternehmen erworben worden sind, grundsätzlich nicht der Rückerstattung unterlagen (vgl. dazu Heidt, Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 46, 53 und 56). Darauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatzungszonen geregelten Ausnahmetatbestände (vgl. Art. 15 des britischen bzw. Art. 19 des US-amerikanischen Rückerstattungsgesetzes [jeweils Gesetz Nr. 59, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen] sowie Art. 16 der Rückerstattungsanordnung für den Großraum Berlin [Anordnung BK/O [49] 180]) keine Aussage zu der Vermutung des verfolgungsbedingten Entzugs enthalten. Es sollte lediglich den normalen geschäftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, nach denen der Käufer regelmäßig keine Überlegungen dazu angestellt hatte, wie die Waren vom Inhaber eines einschlägigen Unternehmens erworben worden waren; lagen die Voraussetzungen - was hier schon im Hinblick auf die in den Regelungen enthaltenen Rückausnahmen für Kunstwerke zweifelhaft ist - vor, war zwar eine Rückgabe, nicht aber eine sonstige Entschädigung ausgeschlossen (vgl. Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 2. Aufl., 1952, Art. 15 Bl. Nr. 100 Rs.).
Rz. 46
(e) Nach den Grundsätzen der Provenienzforschung kann die Vermutung dagegen durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte; bei Veräußerungen nach dem 15. September 1935 ist zudem nachzuweisen, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte oder die Wahrung der Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg vorgenommen wurde (vgl. Handreichung, S. 38 f.; Leitfaden, S. 106).
Rz. 47
Sollte der Kläger - etwa durch ein Sachverständigengutachten zur Provenienz - diesen Nachweis erbringen können, könnte das zwar dazu führen, dass die Vermutung in tatsächlicher Hinsicht widerlegt wäre, so dass die erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG entfielen. Das könnte ggf. auch dazu führen, dass der Zweck der Veröffentlichung in der Lost Art-Datenbank nachträglich wegfiele. Selbst dann läge aber in der Aufrechterhaltung der Suchmeldung keine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers an dem Gemälde durch die Beklagten (hierzu sogleich).
Rz. 48
(5) Anders als die Revision meint, kann eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht mit der Begründung bejaht werden, die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank führe zu einem rechtswidrigen Zustand.
Rz. 49
(a) Richtig ist daran, dass Eintragungen und Meldungen zu Kulturgütern in der Lost Art-Datenbank staatliches Informationshandeln darstellen (vgl. Papier, in Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel [Hrsg.], Fair und gerecht - Restitution und Provenienz im Kunstmarkt, 2021, S. 79, 85) und deshalb nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der damals noch von einer Arbeitsgruppe (sog. Koordinierungsstelle) bei dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt betriebenen Lost Art-Datenbank ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzusetzender öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kommt, wenn sich die Aufrechterhaltung der Suchmeldung nicht (mehr) im Rahmen des Widmungszwecks der Datenbank hält und mit höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwGE 151, 228 Rn. 28 ff.). Eine Überschreitung des Widmungszwecks erscheint hinsichtlich der in Rede stehenden Datenbank-Eintragung zumindest denkbar, weil - anders als in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (vgl. BVerwGE 151, 228 Rn. 39) - die Frage, wem das Eigentum an dem Gemälde zusteht, jedenfalls nach deutschem Recht geklärt und die Einigung zwischen den Parteien, die die Datenbank befördern soll, nicht zustande gekommen ist.
Rz. 50
Allerdings ist, nachdem die Datenbank inzwischen durch eine Stiftung bürgerlichen Rechts betrieben wird, umstritten, ob Veröffentlichungen in der Datenbank weiterhin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sind und somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (so VG Magdeburg, KUR 2022, 69, 72), oder ob über Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einstellung von Werken mit Verdacht auf NS-Raubkunst in die Datenbank nunmehr die Zivilgerichte zu entscheiden haben (so Dörig, jM 2015, 252, 254). Sollte letzteres zutreffen, würde sich die Frage stellen, ob und inwieweit die öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen der Staat bei seinem Informationshandeln unterworfen ist, auch die die Datenbank in Privatrechtsform betreibende Stiftung treffen und dazu führen, dass diese zivilrechtlich zur Löschung eines Eintrags verpflichtet ist, wenn der Widmungszweck der Datenbank die Aufrechterhaltung des Eintrags nicht (mehr) rechtfertigt (vgl. allgemein zu den Grundsätzen des sog. Verwaltungsprivatrechts Senat, Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 68/17, NZM 2019, 380 Rn. 42 mwN; zur Grundrechtsbindung siehe auch BVerfGE 128, 226 Rn. 46 ff.).
Rz. 51
All dies bedarf hier aber keiner Klärung. Denn selbst wenn die Überschreitung des Widmungszwecks der Datenbank durch die Eintragung einer Suchmeldung bezüglich eines Kunstwerks einen Löschungsanspruch des Eigentümers zur Folge hätte, könnte sich dieser - gleich ob der Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist - nur gegen die Stiftung als Betreiberin der Datenbank richten, nicht aber gegen die Beklagten als bloße Veranlasser der Meldung, die lediglich das Angebot der Datenbank wahrnehmen. Wenn der Staat eine Internetdatenbank einrichtet, in der Such- und Fundmeldungen von Privatpersonen zu Kulturgütern veröffentlicht werden, dann ist er bzw. die von ihm als Betreiberin der Datenbank errichtete Stiftung dafür verantwortlich, dass sich die veröffentlichte Meldung innerhalb der Grenzen hält, die das öffentliche Recht und namentlich die Grundrechte - hier der Eigentümer der betroffenen Gemälde - dem staatlichen Informationshandeln ziehen. Es ist Sache der Betreiberin der Datenbank zu entscheiden, ob sie eine Meldung veröffentlicht und ob bzw. wann sie sie wieder löscht. Es liegt in ihrer Verantwortung, die fortdauernde Einhaltung des Zwecks der Veröffentlichung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung gegenüber dem Eigentümer des Kunstwerks weiterhin zu rechtfertigen ist. Wird durch die Aufrechterhaltung einer Meldung das Eigentum an einem Kunstwerk beeinträchtigt, dann trifft die Verantwortung hierfür folglich allein die Stiftung. Ob hier eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Klage gegen die Beklagten als Veranlasser der Meldung richtet.
Rz. 52
(b) Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs kann sich der Kläger auch nicht, was das Berufungsgericht erwogen hat, auf die „Grundsätze der Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost Art-Datenbank“ berufen. Danach werden Suchmeldungen von der die Datenbank betreibenden Stiftung zwar u.a. dann gelöscht, wenn die Meldung nicht entsprechend dem Zweck der Datenbank erfolgt ist oder wenn die Plausibilität der Meldung nach Eintragung durch neue Erkenntnisse entfällt. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich aber um bloße stiftungsinterne Regeln (vgl. Jayme in Festschrift Ebke, 2021, S. 453, 457), die den Kläger nicht direkt begünstigen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich und die Revision zeigt keinen Vortrag dazu auf, dass der Kläger in den Schutzbereich einer etwa zwischen den Beklagten und der Stiftung bestehenden vertraglichen Vereinbarung einbezogen wäre. Ob die Suchmeldung dem Zweck der Datenbank entspricht, ist - wie dargelegt - allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stiftung als Betreiberin der Datenbank, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten von Belang.
Rz. 53
bb) Ein Anspruch des Klägers entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) besteht ebenfalls nicht. Denn die Veröffentlichung der Suchmeldung enthält bereits keine personenbezogenen Daten des Klägers (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn. 34).
III.
Rz. 54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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