Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast des Kreditinstituts bei nicht genehmigter Lastschrift. Bereicherungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend, da der Kontoinhaber eine Genehmigung der Lastschrift endgültig nicht erteilt habe, hat es die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen.
Normenkette
BGB § 684 S. 2, § 812
Verfahrensgang
Tenor
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die klagende Bank nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lastschriftbetrags in Anspruch, den sie im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Kontoinhaberin bestellten Insolvenzverwalter zurückgebucht hat.
Rz. 2
Die T. KG (im Folgenden: Schuldnerin) unterhielt bei der Klägerin seit 1998 ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken a.F. vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Die Schuldnerin stand seit Jahren in Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden erwarb. Den Kaufpreis für die Karten zog die Beklagte laufend durch Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin ein. In der Zeit vom 12.1.2007 bis zum 15.3.2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise über ihre Hausbank 14.133,85 EUR von dem Girokonto der Schuldnerin, das die Klägerin entsprechend belastete. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2.4.2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt.
Rz. 3
Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des AG Hamburg vom 2.4.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, begehrte mit Schreiben vom 4.4.2007 von der Klägerin, das Girokonto mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13.4.2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte im August 2007 den Betrag von 14.133,85 EUR aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten, der mit Wirkung vom 31.5.2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
Rz. 4
Die Klägerin verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Erstattung dieses Betrags. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Zahlung von 14.133,85 EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Rz. 5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der für diese bei der Schuldnerin eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen seit dem letzten Rechnungsabschluss wirksam widersprochen habe. Zu einem Widerspruch sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften zuvor genehmigt habe. Von der Behauptung, die Schuldnerin habe die Lastschriften ausdrücklich genehmigt, habe die Beklagte in erster Instanz Abstand genommen. Der Beweiswürdigung des LG, von einer konkludenten Genehmigung dieser Buchungen könne nicht ausgegangen werden, sei zu folgen. Da die Beklagte erstinstanzlich auf die Vernehmung zunächst angebotener Zeugen verzichtet habe, sei der erneute Antrag auf Zeugenvernehmung als neues Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls stehe nach Würdigung der Zeugenaussagen aus den Vernehmungsprotokollen eines anderen Rechtsstreits für das Berufungsgericht nicht fest, dass ein für die Beklagte als Zustimmung erkennbares Verhalten der Schuldnerin vorgelegen habe. Auch ein Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto durch tägliche Einzahlungen der Schuldnerin könne nicht als konkludente Genehmigung der betroffenen Lastschriften gedeutet werden.
II.
Rz. 9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da das Berufungsgericht das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungeklärt, ob der den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösende Lastschriftwiderruf des Nebenintervenienten wirksam geworden ist.
Rz. 10
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einziehungsermächtigungsverfahren nach einer Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der klagenden Bank des Schuldners und dem beklagten Lastschriftgläubiger vollzieht (BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 14 f.). Für die Rückabwicklung einer Zahlung nach Widerruf einer Lastschrift gelten die bereicherungsrechtlichen Grundsätze, die für die Rückabwicklung in Fällen einer Leistung aufgrund unwirksamer Anweisung entwickelt worden sind (BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 10 m.w.N.). Danach hat der Lastschriftgläubiger im Falle eines wirksamen Widerrufs der Lastschrift die entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht durch Leistung des Lastschriftschuldners, sondern unmittelbar auf Kosten der Bank des Schuldners erlangt, ohne dass dem Lastschriftgläubiger in diesem Verhältnis ein Rechtsgrund zur Seite steht. Die Schuldnerbank kann deswegen im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar von dem Lastschriftgläubiger die Auszahlung des diesem gutgeschriebenen Betrags verlangen, unabhängig davon, ob eine wirksame Einzugsermächtigung vorlag oder der Gläubiger einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Schuldner hatte (BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 9 f.).
Rz. 11
2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13.4.2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (s. BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; v. 23.11.2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rz. 13; v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rz. 11, jeweils m.w.N.). Damit bleibt ein Widerruf des Insolvenzverwalters wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 41).
Rz. 12
3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lastschriften nicht durch ausdrückliche Erklärung der Schuldnerin genehmigt worden sind. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrücklich aufgegeben. Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache beziehen kann (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; v. 18.6.2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rz. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu rechnen, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden ist. Selbst die Revision macht nicht geltend, die Schuldnerin habe ausdrücklich die Genehmigung der Lastschriften erklärt.
Rz. 13
4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellung getroffen, von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.
Rz. 14
a) Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs (BGH, Urt. v. 14.12.1994 - IV ZR 304/93, BGHZ 128, 167, 171; v. 27.9.2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641; v. 14.7.2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rz. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rz. 9 m.w.N.).
Rz. 15
Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung in Einzelfällen angenommen, wenn besondere gesetzliche Anforderungen bestehen, wie die vom Empfänger nachzuweisende Form eines Schenkungsvertrags (BGH, Urt. v. 14.11.2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rz. 13 ff.), oder bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176). Solche Besonderheiten bestehen im vorliegenden Fall nicht.
Rz. 16
Die Beweislast der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin umfasst danach die tatsächlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten unmittelbaren Kondiktionsanspruchs (s. allgemein Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rz. 104 ff., 107; Mühl, WM 1984, 1441, 1442). Da das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchung Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Lastschriftschuldner und Lastschriftgläubiger keine Leistungsbeziehung besteht und somit die Schuldnerbank den Lastschriftgläubiger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar in Anspruch nehmen kann (BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 14), hat die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin auch den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften nicht genehmigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 23; Kuder, ZInsO 2010, 1665, 1668).
Rz. 17
b) Die Gegenansicht, wonach der Zahlungsempfänger die Leistung des Anweisenden beweisen müsse, sofern der Zahlende zunächst eine eigene Zuwendung an den Empfänger nachgewiesen habe (Halfmeier in Liber Amicorum Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117; Harke, JZ 2002, 179, 182 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rz. 79; ablehnend Baumgärtel/Jährig, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 812 Rz. 107), müsste jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung unzutreffend davon ausgehen, der Widerruf einer Lastschrift stelle den nicht beweisbedürftigen Regelfall dar. Soweit sich diese Ansicht weiter darauf stützt, das Vorliegen einer Leistungsbeziehung bilde den gegen einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gerichteten Rechtsgrund, dessen Vorliegen der Bereicherungsschuldner wie bei einer Eingriffskondiktion zu beweisen habe (Halfmeier in Liber Amicorum für Eike Schmidt, 2005, S. 109, 117), gerät sie in Widerspruch zur Rechtsprechung, die bei der Nichtleistungskondiktion nur in Sonderfällen von einer Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners für das Bestehen eines Rechtsgrundes ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175, 2176; v. 14.11.2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rz. 9 ff.).
Rz. 18
Schließlich verfehlt diese Auffassung in der vorliegenden Fallkonstellation ihr Regelungsziel, die Beweislast für ein vorrangiges Leistungsverhältnis der Partei aufzuerlegen, in deren Sphäre dieser Umstand fällt und auf deren Empfängerhorizont es ankommt (so Harke, JZ 2002, 179, 182). Die für eine Direktkondiktion der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger entscheidende Frage, ob der Schuldner gegenüber der Schuldnerbank die Lastschrift konkludent genehmigt hat, siedelt ausschließlich in der Sphäre der Schuldnerbank, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist. Die Sicht des Lastschriftgläubigers ist für die Beantwortung der Frage, ob nach Widerruf einer Lastschrift eine Leistungsbeziehung vorliegt, unerheblich (BGH, Urt. v. 11.4.2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rz. 14). Auch danach müsste die Klägerin als Schuldnerbank und nicht die Beklagte als Lastschriftgläubigerin den Nachweis führen, dass die streitigen Lastschriften nicht genehmigt worden sind.
Rz. 19
c) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin damit eine negative Tatsache, das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590, Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Rz. 12 und Urt. v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rz. 19, 22; Stieper, ZZP 123 (2010), 27, 34 f.). Dies ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rz. 36 m.w.N.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Grundlagen, § 15 Rz. 7). Für den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten.
Rz. 20
Um die tatsächliche Schwierigkeit eines Nachweises negativer Tatsachen zu mildern, hat die damit belastete Partei in der Regel nur die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache, also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1984 - III ZR 20/83, WM 1985, 590; v. 20.5.1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f.; v. 27.9.2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641; v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07, WM 2009, 2093 Rz. 20 f.). Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen des ihr Zumutbaren (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) die Behauptung der positiven Tatsachen aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat. Allerdings können in der vorliegenden Fallkonstellation an den Vortrag eines Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt werden, da er regelmäßig keine Kenntnis von den Umständen besitzen wird, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Vielmehr kann die Schuldnerbank, die Adressat einer solchen Genehmigung wäre, zu allen erheblichen Umständen aus eigener Wahrnehmung vortragen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte konkrete Umstände dargetan, aus denen sich eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften ergeben kann, und damit ihrer Darlegungslast genügt.
Rz. 21
5. Auf die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, ob der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Zeugen nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen war, kommt es nicht mehr an, da die Beweislast für den streitigen Umstand einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift zunächst bei der Klägerin liegt.
III.
Rz. 22
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 23
1. Bei der erforderlichen Klärung, ob die Schuldnerin die Lastschriften nicht widerrufen hat, wird zu berücksichtigen sein, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegenstehen. Im Allgemeinen können weder der Kontoinhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, ein Verhalten des Kontoinhabers könne vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist nicht als konkludente Genehmigung der Lastschrift anzusehen sein (BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rz. 43; v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 16 f.; v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rz. 12 ff.).
Rz. 24
2. Weiter kann die Tatsache, dass der Kontoinhaber durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften sichert, bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rz. 23).
Rz. 25
3. Schließlich können auch konkrete Einzahlungen des Kontoinhabers zur Ausführung zunächst mangels Kontodeckung nicht eingelöster Lastschriften die Auffassung rechtfertigen, vorangehende Lastschriftbuchungen seien von der Schuldnerin als Kontoinhaberin abschließend akzeptiert worden, da sie sich andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem sie älteren, ihrer Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.1.2011 - XI ZR 171/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rz. 21).
Fundstellen
Haufe-Index 2667355 |
BB 2011, 1026 |
DB 2011, 8 |
DB 2011, 871 |
DStR 2011, 12 |
NJW 2011, 2130 |
NJW 2011, 6 |
EBE/BGH 2011, 123 |
WM 2011, 688 |
WuB 2011, 425 |
ZAP 2011, 610 |
ZIP 2011, 722 |
AnwBl 2011, 226 |
DZWir 2011, 285 |
MDR 2011, 615 |
NZI 2011, 7 |
VuR 2011, 237 |
BKR 2011, 256 |
GK/BW 2012, 92 |
GWR 2011, 186 |