Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung eines Computerprogramms in Klageantrag. Verwechslung mit anderen Computerprogrammen. Computerprogramm für Koordinierung und Abwicklung großer Bauvorhaben. Überlassung eines Computerprogramms an Dritte. Individualisierung eines Computerprogramms
Leitsatz (amtlich)
Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 21.12.2004 unter Zurückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin erstellte für die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 geschlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen "E.", in das ein selbständig ablauffähiges Softwaremodul mit der Bezeichnung "H. -View" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung großer Bauvorhaben Anwendung finden. Es ermöglicht insb. den gleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planablauf und die digitale Bearbeitung, Übermittlung und Freigabe der Pläne. Die Beklagte stellte das Programm "E." und das Modul "H. -View" Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nutzung zur Verfügung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm zur elektronischen Planfreigabe, das gleichfalls die Bezeichnung "E." trägt und einen Viewer enthält.
[2] Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überlassung des von ihr erstellten Programms "E." und des von ihr programmierten Moduls "H. -View" an Dritte nicht berechtigt.
[3] Die Klägerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "E." und/oder dessen Softwaremodul "H. -View" ohne ihre Zustimmung zu verbreiten.
[4] Im Übrigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
[5] Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
[6] Das LG hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des Unterlassungsantrags den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatte.
[7] Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr für die Zeit ab dem 1.1.1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über die Verbreitung des von ihr erstellten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr erstellten Softwaremoduls H. -View unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke; 2. die erteilten Auskünfte nach Ziff. 1. durch Vorlage ihrer vollständigen Abrechnung ggü. den Abnehmern zu belegen; II. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr programmierten Softwaremoduls H. -View entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
[8] Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Kosten des Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich es übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[10] Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt und damit zulässig. Beide Parteien wüssten, was mit "Softwareprogramm E." und "Softwaremodul H. -View" umschrieben sei und welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul habe. Im Übrigen sei das Programm durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen näher beschrieben und damit individualisiert.
[11] Die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien gem. § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 259, 260 BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses Dritten gegen Entgelt zeitlich begrenzt zur eigenständigen Nutzung überlassen habe. Denn die Klägerin habe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht für die Verbreitung des Programms an Dritte in Form der Vermietung eingeräumt. Für den vereinbarten Vertragszweck, nämlich die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro, sei es zwar unumgänglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des Programms auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei der Programmierung vorgesehene zusätzliche Zweck, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, führe jedoch nicht zu einem Übergang der dafür erforderlichen Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entsprechende Regelung sei in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und ergebe sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Schriftverkehr und den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob die Klägerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe übertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten.
[12] Auch der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag sei demzufolge zulässig und begründet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher nach § 91a ZPO der Beklagten zu überbürden.
[13] II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[14] 1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet.
[15] Entgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die Revision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig war.
[16] a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision zwar insgesamt zulässig und insb. statthaft. Die Revision kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.).
[17] Die gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO gem. § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG statthaft. Kostenentscheidungen der OLG nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der sofortigen Beschwerde entzogen. Das OLG kann gegen einen Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klärung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220).
[18] b) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt.
[19] 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für hinreichend bestimmt erachtet hat.
[20] a) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zutreffend davon ausgegangen, dass dieser nach so bestimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st.Rspr.; vgl. - Paperboy, m.w.N.).
[21] b) Für die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Anträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch diese Klageanträge müssen nach so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 Tz. 21 - Wagenfeld-Leuchte; zum Abdruck in BGHZ 171, 151 vorgesehen). Bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin gegenüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW 2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rz. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträge diesen Anforderungen nicht gerecht.
[22] aa) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es der Beklagten bewusst ist, was mit "Softwareprogramm E." und "Softwaremodul H. -View" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings kann die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte seit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das gleichfalls den Namen "E." trägt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches "Softwareprogramm E." mit den Klageanträgen und dem ihnen folgenden Urteilsausspruch gemeint ist.
[23] bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher rühren, dass die Beklagte seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen "E." nutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin durch Neuformulierung ihres Klageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichweite des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen ersichtlich ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Klageanträge und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit nicht genügt. Allein die Klarstellung, dass die Anträge und die Verurteilung sich nur auf die von der Klägerin erstellten Programme beziehen, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren über den bezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen deren Verbreitung durch die Beklagte die Klägerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung oder Schadensersatz verlangt, um die von der Klägerin erstellten Programme handelt.
[24] cc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer Weise beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des Programminhalts bedarf es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht darüber streiten, ob dem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die Beschreibung ist in diesen Fällen zwar nicht zur Darlegung der Schutzfähigkeit des Programms, wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags und des Urteilsausspruchs - zur Individualisierung des Programms erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Computerprogramms mit Rücksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms mit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGHZ 94, 276, 291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f. - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, GRUR 2003, 786 = WRP 2003, 998 - Innungsprogramm).
[25] dd) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausreichende Individualisierung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms "E." samt Softwaremodul "H. -View" nicht gewährleistet. Denn diese Anlagen beschreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Programm, die auch von anderen Programmen erfüllt werden können. Auch das von der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter geschaffene Programm entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der elektronischen Planfreigabe dient und einen integrierten Viewer enthält. Der Inhalt der von der Klägerin erstellten Computerprogramme lässt sich den eingereichten Anlagen nicht entnehmen.
[26] 3. Auch wenn die Klageanträge und der ihnen stattgebende Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz nicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen beurteilt werden (BGH, , 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
[27] Das Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12.10.2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antragstellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag ergäben sich nur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenständiges Programm mit dem Namen "E." benutze. Der Klägerin werde daher anheim gegeben, ihre Anträge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung anzupassen, die diesen Gesichtspunkt berücksichtige.
[28] Die Klägerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat ihre Klageanträge entsprechend der Unterlassungserklärung der Beklagten dahin umformuliert, dass diese sich ausdrücklich nur auf das von ihr erstellte Softwareprogramm "E." und das von ihr programmierte Softwaremodul "H. -View" beziehen. Da die Klägerin sich dabei von der rechtlich nicht zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ihrer Klageanträge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben werden, ihre Anträge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des entsprechen.
[29] III. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO wendet. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auf die Begründetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
[30] 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach §§ 97 Abs. 1, 69a Abs. 3, 69c Nr. 3 UrhG i.V.m. §§ 259, 260 BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 69b UrhG) der Klägerin an deren Computerprogramm "E." samt integriertem Softwaremodul "H. -View" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne Zustimmung der Klägerin Dritten entgeltlich zur vorübergehenden eigenständigen Nutzung überlassen habe. Für diese Form des Verbreitens habe der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG a.F. das Nutzungsrecht gefehlt.
[31] Dem Berufungsurteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter der Überlassung zur "eigenständigen Nutzung" zu verstehen ist, insb., ob damit nur die Überlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2a) oder auch die Überlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2b) gemeint ist und inwiefern die Beklagte das Programm demnach Dritten zur eigenständigen Nutzung überlassen hat. Es kann deshalb nicht abschließend darüber befunden werden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die Klageanträge, die ohne Einschränkung auf jegliche Verbreitung des Programms abstellen, zu weit gefasst und daher unbegründet sind.
[32] 2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung des Umfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und ggf. in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG in seiner am 28.3.2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist - räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III, m.w.N.).
[33] Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro vereinbart war und dass die Beklagte die Software der Klägerin dementsprechend auf ihren eigenen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren für Dritte durchzuführen. Es hat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zusätzliche Zweck vorgesehen war, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, und dass das Programm dementsprechend die Installation bei Dritten vorsah. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine alleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der Beklagten, sie habe mithilfe des Programms der Klägerin nur noch IT-Dienstleister sein sollen, nicht bestätigt hat.
[34] a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht angenommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein sollte, das Programm als IT-Dienstleister Dritten gegen Entgelt zur alleinigen externen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewiesen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur Übertragung von Rechten wie der Berechtigung zur Weitergabe an Dritte führen solle. Weiter hat sie nach Bestellung des Computerprogramms nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie zustimmen müsse und beteiligt werden möchte, wenn eine Vermarktung des Programms, d.h. eine Überlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfolge. Da die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen Vermarktung des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch offen war, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch ohne eine solche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an Dritte einverstanden war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer Übertragung der Nutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinräumung von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft (BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung).
[35] b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es jedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein sollte, das Programm als Ingenieurbüro zur Durchführung von Planverfahren für Dritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die Software nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit erforderlich - zusätzlich auch Dritten zur Installation auf deren Rechnern zu überlassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass das Programm allein für den internen Gebrauch nicht benötigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des Programms sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, Dritten entgeltliche Mitbenutzungsrechte einzuräumen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der Konfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf eine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das Planprüfverfahren eingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen.
Fundstellen