Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 3 O 8290/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 3.12.2003 - Az. 3 O 8290/03 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
1. Die in Ziff. I. dieses Endurteils genannte Hauptsache ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
2.a) Ziff. II. dieses Endurteils wird neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin für die Zeit ab dem 1.1.1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über die Verbreitung des von der Klägerin erstellten Softwareprogramms E und/oder dessen von der Klägerin erstellten Softwaremoduls HPGL-View unter der Angabe der Namen und der Anschriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke,
2. die erteilten Auskünfte nach Ziff. 1) zu belegen durch Vorlage ihrer vollständigen Abrechnung ggü. den Abnehmern
b) Ziff. III. dieses Endurteils wird neu gefasst wie folgt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von der Klägerin programmierten Softwareprogramms E und/oder dessen von der Klägerin programmierten Softwaremoduls H entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 2.8.2004 auf 170.000 EUR, danach auf 50.000 EUR festgesetzt, wobei 120.000 EUR auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrag, weitere 10.000 EUR auf die Auskunftserteilung und weitere 40.000 EUR auf den Feststellungsantrag entfallen.
Gründe
A. Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagte zur Nutzung einer von der Klägerin erstellten Software berechtigt ist.
Die Klägerin hatte, bevor sie mit der Beklagten in Kontakt getreten war, ein Programm "P." entwickelt. Es handelt sich um ein Projektinformationsmanagementsystem für jegliche Art von Informationen. Seinen Anwendungsbereich findet "P." insb. bei der Koordinierung und Abwicklung großer Bauvorhaben. Hier bietet das Programm u.a. eine umfassende Informationsverwaltung aller projektrelevanten Daten, deren Aktualisierung nach jeweiligen Baufortschritten und die jederzeitige Abrufbarkeit dieser Informationen mittels eingängiger Benutzermasken. Die Klägerin hatte in das Programm "P." ein Softwaremodul mit dem Namen "H." integriert. Dieses ist selbstständig ablauffähig.
Der erste Kontakt zwischen den Parteien erfolgte zum Jahreswechsel 1995/1996 anlässlich einer von der Beklagten für das Eisenbahnbundesamt zu erstellenden Studie für die Projektierung der Neubaustrecke Nürnberg - Ingolstadt. Unter Verwendung ihrer oben genannten Software erstellte die Klägerin für die Beklagte ein als "Prototyp" bezeichnetes Programm. Dieses sollte die Deutsche Bundesbahn von der Beklagten unstreitig zur selbstständigen Benutzung erhalten. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Programmiertätigkeit 6.440 DM in Rechnung.
Am 15.11./5.12.1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über ein von der Klägerin zu erstellendes Computerprogramm mit dem Namen "E" bzw. "E ..." ab. Auch dieses basierte auf den bei der Klägerin bereits vorhandenen oben genannten Programmen.
Das von der Klägerin für die Beklagte erstellte Programm "E" hat die wesentliche Funktion, mehreren Personen gleichzeitig Zugriff auf einen zentral hinterlegten Planablauf zu ermöglichen und dabei nachvollziehen zu können, welche Personen bereits Kenntnis von einem Planverfahren haben.
Wegen der genauen Einzelheiten des Vertragsschlusses und des sonstigen für die Entscheidung relevanten Sachverhalts wird auf die Feststellungen im Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
Die Parteien streiten nun darum, ob die Beklagte berechtigt war und ist, diese beiden von der Klägerin erstellten Programme gegen eine von der Beklagten auch vereinnahmte Lizenz Dritten zur eigenständigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat eingeräumt, dies in Form einer zeitlich begrenzten Überlassung getan zu haben.
In der 1. Instanz hat die Klägerin folgenden Unterlassungsantrag gestellt, welcher auszugsweise lautet wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "E" und/oder dessen Softwaremodul "H" ohne Zustimmung der Klägerin zu verbreiten.
Wegen des genauen Wortlauts des Antrags wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
Ferner hat die Klägerin den aus dem Tatbestand des Ersturteils ersichtlichen Auskunftsanspruch sowie Antrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gestellt. Die Beklagte hat Klageabweisung in vollem Umfang beantragt. Wegen des beiderseitigen Vorbringens in 1. Instanz...